Der Autor untersucht aus Anlass der Eröffnung eines Beihilfeverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember 2013 die neuen EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien. Er geht dabei auf die primärrechtlichen Vorgaben sowie auf gemeinsame Grundsätze der Leitlinien zu Umweltschutz- und Energiebeihilfen ein.
Der Beitrag untersucht umfassend einige zentrale Regelungen des EEG 2014 auf ihre Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungs- sowie mit EU-Recht. Analysiert werden hierbei unter anderem Bedeutung und Zustand von Vertrauenstatbeständen, welche notwendige Voraussetzungen für die Marktakteure, und somit zentrale Bestandteile der Gestaltung der Energiewende seien.
Nein. Der KWK-Bonus gemäß Anlage 3 Nr. I EEG 2009 kann verlangt werden, wenn
Nein; auch nicht teilweise.
Die Autoren geben einen Überblick über den neuen Rechtsrahmen im EEG 2014 und stellen verschiedene Optionen zur Vermarktung des EE-Stroms dar. Sie gehen eingangs auf die allgemeine Fördersystematik des EEG 2014 ein und beschäftigen sich sodann mit der Direktvermarktung.
Zu der Frage, ob Biogasanlagen, die durch die Änderung der 4. Verordung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV 2012) nachträglich der immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterfallen, einen Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 haben (hier: bejaht.
Der Autor geht in seinem Artikel auf die Verordnungsermächtigung zur Vermarktung von Grünstrom aus Direktvermarktung (§ 95 Nr. 6 EEG 2014) ein und legt deren Relevanz in Bezug zur Akzeptanz der Energiewende dar. Die für die Verordnungsermächtigung bedeutenden Theorien des Ökostrom-Markt-Modells und des Kundenmarktmodells werden vorgestellt und vor dem rechtlichen Hintergrund beleuchtet und eingeordnet.
Der Artikel setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die europäische Rechtsprechung eine Vereinbarkeit von nationalen diskriminierenden Regelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien mit dem Prinzip der Warenverkehrsfreiheit sieht. Hierbei werden zunächst die zwei gegenläufigen Trends der Konvergenz auf normativer Ebene und der Divergenz durch das Zurückbleiben das EU-Binnenmarktes und dessen Heterogeinität vor allem durch die Vielzahl nationaler Förderregime beschrieben.
Durch den zum 1. August 2014 in Kraft tretenden Artikel 4 des „Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218, s. Anhang), das am 28. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2014 erstmals geändert.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Der Artikel befasst sich mit Fragen, die sich durch die eigenständige Vermarktung regenerativen Stroms durch Anlagenbetreiber ergeben. Dabei geht der Autor sowohl auf die rechtliche Einordnung als Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Stromlieferanten sowie auf die rechtlichen Pflichten, die durch die Energielieferung entstehen, ein.
Die Autoren befassen sich mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 und dessen Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen. Sie stellen zunächst die allgemeine Struktur der Übergangsbestimmungen für neuere und ältere Bestandsanlagen sowie spezielle Übergangsvorschriften vor und gehen anschließend auf die einzelnen Übergangsbestimmungen ein und erläutern diese ausführlich.
Die Autoren geben einen Überblick über die neuen Regelungen für Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien nach dem EEG 2014. Sie stellen dabei die Voraussetzungen der Marktprämie vor, wovon die Förderhöhe abhängt, für welche Anlagen die Direktvermarktung verpflichtend ist und welche Auswirkungen die EEG-Novelle auf Bestandsanlagen hat.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat bislang die Berichte zur Vorbereitung des Erfahrungsberichtes 2014 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) veröffentlicht (siehe Anhang).
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 18. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014, das am 23. September 2014 im Hotel und Tagungszentrum Aquino in Berlin veranstaltet wurde.
Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält (hier: verneint. Die Anlagenbetreiberin sei seit dem 1.
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 17. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum EEG-Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, das am 20. März 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin veranstaltet wurde.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Frage, was ein geeigneter Referenzmaßstab für das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsgewährung bei Annahme einer staatlichen Beihilfe hinsichtlich der Ökostromförderung ist. Nach einer kurzen Einführung zur Stellung von Beihilfen in den Rechtskreisen der Welthandelsorganisation (WTO) und der Europäischen Union (EU) stellt er das Tatbestandsmerkmal der Begünstigung aus beiden Rechtsordnungen gegenüber und setzt diese zur Ökostromförderung in Bezug.
Der Autor widmet sich den Folgen der im Rahmen der Novellierung des EEG vorgenommenen Beschneidung der Förderung für die Biomethanerzeugung und -einspeisung.
Die Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen sanken im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 1. Juli 2014 jeweils zum Monatsersten um 1 Prozent.
Leitsatz des Gerichts:
Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vermag der sogenannte Formaldehydbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Biogasanlage mangels legaler Betriebsaufnahme nicht gewährt zu werden.
Bemerkungen:
Der Autor analysiert mögliche Alternativen zur fixen Einspeisevergütung im EEG, die eine Marktintegration der Erneuerbaren Energien ermöglichen sollen. Dabei untersucht er ausführlich die Einführung von Ausschreibungen.
Der Autor geht auf die Austauschregelung ( § 21 Abs. 3 EEG 2009 bzw.