Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:
1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)
a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009
Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG in Randnummer 77 nachlesen.
Die Bescheinigung hat die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Das heißt, es wird widerleglich vermutet, dass nach der Modernisierung der Wasserkraftanlage der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zum Nachweis hierüber die Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters vorlegen. Diese Vermutungswirkung hat die Bescheinigung jedoch nur dann, wenn sie bestimmten formalen Mindestanforderungen genügt.
Die Autorin stellt u.a. wichtige Änderungen des neuen EEWärmeG 2011 vor, z.B. in Bezug auf die Festlegungen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien im Baubereich sowie auf die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Sanierung und Neubau öffentlicher bzw. beim Neubau privater Gebäude.
In diesem Beitrag wird die deutsche Umsetzung der Nachhaltigkeitsvorgaben der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009 untersucht.
Leitsatz des Gerichts:
Zu der Frage, ob
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Neuregelungen des EEG 2012 für Solarstromanlagen vor.
Die Autorin berichtet in ihrem Beitrag über die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Spotmarktbörse Epex Spot SE ausgerichtete Veranstaltung "Eineinhalb Jahre EEG-Strom an der Börse".
Der Autor geht auf Gerichtsentscheidungen ein, in denen den Ausführungen der Bundeswehr, dass Windkraftanlagen radarunverträglich seien, widersprochen wird.
Der Autor geht auf die Idee ein, zur Zeit der Produktion nicht benötigten Strom aus Wind- und Sonnenenergie in Methan umzuwandeln und in das Erdgasnetz einzuspeisen. Dazu werden unterschiedliche Technologien und deren Speicherkapazitäten vorgestellt sowie rechtliche Hürden des EEG beleuchtet.
Der Autor thematisiert in seinem Beitrag die Speicherung von Strom aus Windenergie als sogenanntes Windgas bzw. Erneuerbares Gas, um bei Netzengpässen die Abregelung von Erzeugungsanlagen zu verhindern. Dazu wird u.a. auf die Möglichkeiten der industriellen Nutzung von Windgas und die von der Nutzungsart abhängigen Wirkungsgrade der "Power-to-Gas" Verfahren eingegangen.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Fortschritte bei der Errichtung der deutschen Offshore-Windparks ein. Dabei vertritt er die Ansicht, dass durch die Neuregelungen des EEG 2012 in Zusammenhang mit der Offshore-Windenergie die deutschen Offshore-Projekte einen neuen Anstoß bekommen hätten.
Der Autor stellt in seinem Beitrag die räumliche Entkopplung von Erzeugung und Verstromung von Biogas (Satelliten-BHKW) am Beispiel der Wärmenutzung in der PV-Industrie dar.
Der für den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzte Strom wird nicht zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern für die Herstellung eines Energieerzeugnisses entnommen, so dass für diese Strommengen die Gewährung des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nicht in Betracht kommt.
Der Autor vergleicht die Regelungen des EEG 2009 und des EEG 2012 bezüglich des Eigenstromprivilegs und geht dabei auf die Abgrenzung von Stromlieferung und Eigenerzeugung (Begriff des Anlagenbetreibers, Gemeinschaftskraftwerke, keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage aus § 37
Zu der Frage, ob jedes einzelne Aggregat eines BHKW gemeinsam mit dem Generator eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 darstellt (hier: im Ergebnis bejaht.