Sachverhalt: Zur Frage, ob das Vorhandensein von Unterzählern, die eine windparkgenaue Ermittlung der eingespeisten Strommengen ermöglichen würde, ausschließt, dass die Strommengen vom Netzbetreiber nach § 19 Abs. 3 EEG 2009 über die gemeinsame Messeinrichtung gemessen und im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge aufgeteilt abgerechnet werden.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Rückzahlungsforderungen des Netzbetreibers (Beklagter) von der Direktvermarkterin (Klägerin) für zuviel gezahlte EEG-Marktprämie unrechtmäßig sind. Aufgrund falscher Berechnungen des NawaRo und der Holz-Boni durch Mischeinsatz berichtigte der Netzbetreiber seine ausgezahlte
Der Autor beschreibt anhand eines Beispiels im Weserbergland das Konzept, mit Biogas einerseits flexibel Strom zu erzeugen und andererseits die Wärme an große Abnehmer in Gewerbe und Industrie zu liefern. Durch das Überbauen der Anlage bis zum Erreichen der Höchstbemessungsleistung und den Abschluss individueller Wärmeabnahmeverträge könne die erzeugte Wärme zu 100 Prozent genutzt werden.
Der Autor untersucht das Potenzial von Biomethan als alternativen Kraftstoff im Mobilitätssektor vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen. Hierbei geht er detailliert auf die Inhalte der kürzlich verabschiedeten, neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EERL) der EU und bestehende Fördermechanismen ein.
Die Autoren gehen auf die Änderungen bei den Abgrenzungen von Eigen- und Drittverbräuchen durch das Energiesammelgesetz (EnSaG), auf die Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht, auf den Hinweis 2018/10 der Clearingstelle EEG|KWKG zu Eigenversorgung bei Allgemeinstromverbräuchen sowie auf die Inbetriebnahme des Webportals des Marktstammdatenregisters ein.
Die Autoren untersuchen anhand von Rechtsnormen und Rechtsprechungen, inwieweit das Zivilrecht speziellen Rechtsfragen zu Fotovoltaikanlagen gerecht wird. Thematisiert werden Nutzungsverträge von Dach- und Freiflächen, Eigentumsunklarheiten bei der Installation von PV-Anlagen auf gemieteten Immobilien und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bei Beeinträchtigungen durch PV-Anlagen.
Sachverhalt: Zu Frage, ob dem Anlagenbetreiber der Technologiebonus für den durch die dem BHKW nachgeschaltete Abgasturbine erzeugten Strom zusteht.
Ergebnis: Verneint.
In der vom Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) Berlin im Auftrag von Ørsted Offshore Wind erstellten Studie werden Theorien verschiedener Marktdesigns für die Zuständigkeit der Netzanbindung von Offshore-Windenergieparks untersucht und anhand von Länderbeispielen zwei Marktdesigns miteinander verglichen: Das deutsche und europäisch mehrheitlich angewandte, monopolistische Design, bei dem dem zuständigen
Leitsätze:
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2018/48/Stn vor, in der die Frage geklärt wurde, ob erstens das von der beklagten Anlagenbetreiberin installierte Solarlog-System die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 erfüllt und ob zweitens die Errichtung einer
Der Autor kritisiert im Beitrag die zögerliche Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen im Raumordnungsprozess. Der weitere Ausbau der Windenergie sei kaum möglich, da die verfügbaren Flächen nicht ausreichen würden. Dazu kämen Flächen, die wiederum wirtschaftlich wegen der geringen Ausbeute nicht geeignet seien und rechtliche Unsicherheit aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen, die Regionalpläne nachträglich für unwirksam erklärten.
Der Autor informiert über vier ab dem 27. April 2019 geltende VDE-Anwendungsregeln für den Anschluss von Energieanlagen ans Stromnetz. Diese beträfen Stromerzeugungs-, Misch-Anlagen und Stromspeicher. Der Nachweis für die Einhaltung der Regeln könne in manchen Fällen durch Computersimulationen - einem "Digitalen Zwilling" - erbracht werden.
Leitsätze: Die §§ 63ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen) sind weder wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Normen noch wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam.
Der Autor gibt im Artikel Hinweise und Hilfestellungen bei der Vertragsgestaltung insbesondere beim Verkauf von Fotovoltaikanlagen. Hierbei behandelt er u. a. die Themen Widerrufsrecht, Unternehmer/Verbraucher nach BGB, Bauleistung, Garantie, Beratung und Dokumentation sowie Haftung.
Die Autorin geht im Artikel auf die durch die technische Norm IEC 60904-1-2 erstmals festgelegte Leistungsmessung von Bifazialmodulen sowie den dort definierten Bifazialkoeffizienten ein. Weiterhin erläutert sie die anhand verschiedener Feldtests ermittelten Einflüsse von Standortfaktoren auf die Leistung - hierzu zählen der Untergrund (Albedo), Temperatur und Neigungswinkel.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 28. März 2019 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2019 für Solaranlagen bekanntgegeben. Gebotstermin war der 1. März 2019.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei dem 2017 in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk einer Anlagenbetreiberin um eine Anlagenerweiterung eines bereits bestehenden und im Jahr 2011 in Betrieb genommen Satelliten-BHKWs handelt.
Ergebnis: Verneint.
Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht. Gleichzeitig ist mit „Betrieb“ nicht nur der Gewerbebetrieb bzw.
Die im November 2018 veröffentlichte VDE-Anwendungsregel Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Höchstspannungsnetz und deren Betrieb (
Nur Speicher, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie rückumwandeln (Ausschließlichkeitskriterium), gelten als EEG-Anlagen (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 1, Abschnitt 3.1.2).
Die Autoren beschäftigen sich in diesem Artikel hinsichtlich der EEG-Umlageprivilegierung bei Eigenverbrauch mit dem Begriff der „älteren Bestandsanlagen“ in den Fassungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG), mit besonderem Augenmerk auf die Problematik eines Standortwechsels und der Erschließung neuer Verbrauchseinrichtungen.