Der Autor setzt sich in seinem Beitrag ausführlich mit der Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle EEG - Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012 - auseinander.
In dem Votumsverfahren war die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, wenn eine PV-Freiflächenanlage zwar nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1.
Zu der Frage, ob die Errichtung und der Betrieb einer Fernwirkstrecke zwischen dem Netzverknüpfungspunkt und der Netzleitstelle zum Netzausbau gehören (hier: bejaht. Die Fernwirkstrecke gehöre zu den für den Betrieb des Netzes notwendigen Einrichtungen. Denn die durch sie bewirkte Anbindung diene der Überwachung und damit der Sicherheit des Netzes. Der störungsfreie Netzbetrieb hänge von der Funktionsfähigkeit dieser telekommunikationstechnischen Anbindung ab. Sie sei daher dem Netzausbau und nicht dem Netzanschluss zuzuordnen.)
Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält (hier: verneint. Die Anlagenbetreiberin sei seit dem 1.
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 17. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum EEG-Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, das am 20. März 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin veranstaltet wurde.
Die Autoren geben einen aktuellen Überblick über rechtliche Änderungen im nationalen und europäischen Energierecht.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Frage, was ein geeigneter Referenzmaßstab für das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsgewährung bei Annahme einer staatlichen Beihilfe hinsichtlich der Ökostromförderung ist. Nach einer kurzen Einführung zur Stellung von Beihilfen in den Rechtskreisen der Welthandelsorganisation (WTO) und der Europäischen Union (EU) stellt er das Tatbestandsmerkmal der Begünstigung aus beiden Rechtsordnungen gegenüber und setzt diese zur Ökostromförderung in Bezug.
Der Autor widmet sich den Folgen der im Rahmen der Novellierung des EEG vorgenommenen Beschneidung der Förderung für die Biomethanerzeugung und -einspeisung.
Die Autoren setzen sich mit der Frage auseinander, ob die Regelung zur Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage, wie sie im Regierungsentwurf zum EEG 2014 vorgesehen war, mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Der Autor setzt sich kritisch mit der gängigen Praxis der Ausschreibung von Nachrüstungen älterer Wechselrichter zur Frequenzhaltung durch die Netzbetreiber auseinander. Probleme ergäben sich für den Anlagenbetreiber u.a. bezüglich des Garantieerhalts.
Der Autor geht auf die Entwicklungsgeschichte sowie Vor- und Nachteile der hydrothermalen Karbonisierung (HTC) ein. In dem Beitrag beschreibt er zudem Entwicklungshemmnisse der HTC und vergleicht verschiedene Verfahren zur Herstellung von Energieträgern aus Biomasse.
Die Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen sanken im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 1. Juli 2014 jeweils zum Monatsersten um 1 Prozent.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob dem Fotovoltaikanlagenbetreiber ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zusteht, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Netzbetreiber nicht sämtlichen Strom der Fotovoltaikanlage abgenommen hat, der von der Anlage hätte produziert werden können.
Ergebnis: Dem Grunde nach bejaht.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Module des Anlagenbetreibers gemäß § 3 Nr. 1 EEG 2009 im Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind (im Ergebnis verneint).
Leitsatz des Gerichts:
Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vermag der sogenannte Formaldehydbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Biogasanlage mangels legaler Betriebsaufnahme nicht gewährt zu werden.
Bemerkungen:
Leitsatz: Die nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 für die Besondere Ausgleichsregelung notwendige Bescheinigung der Zertifizierungsstelle muss im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens erstellt worden sein.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf drei alleinstehenden Gebäuden, die auf mehreren, teilweise benachbarten Flurstücken belegen sind, gem. § 19 Abs. 1
Der Autor untersucht, was unter den Begriff "Mehrkosten der Wärmebereitstellung" im Sinne des EEG und im Zusammenhang mit dem KWK-Bonus zu verstehen ist bzw. welche Kosten hinzuzählen und welche nicht.
Der Autor untersucht die Befreiungen stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage im Zusammenhang mit dem am 18.12.2013 eröffneten förmlichen Beihhilfeverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland.
Der Autor analysiert mögliche Alternativen zur fixen Einspeisevergütung im EEG, die eine Marktintegration der Erneuerbaren Energien ermöglichen sollen. Dabei untersucht er ausführlich die Einführung von Ausschreibungen.
Die Autoren untersuchen die zeitliche und geographische Entwicklung der Fotovoltaik in Deutschland und ziehen daraus Schlussfolgerungen für die Zubauentwicklung von Fotovoltaikanlagen.
In dem Beitrag untersuchen die Autoren mögliche Folgen der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 auf die bisherige Privilegierung der energieintensiven Industrie sowie auf die EEG-Pflichtigkeit von Eigenerzeugungssachverhalten.
Die Autoren besprechen die novellierten Vorschriften zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG 2014. Sie gehen dabei auf die Voraussetzungen und den Umfang der Begrenzung nach § 64 EEG 2014 insbesondere auch für neu gegründete Unternehmen und selbstständige Unternehmensteile ein.