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Suche in Festlegungen der BNetzA

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Rechtsprechung– 3 Kart 772/19

Leitsätze: Bei § 36f Abs. 2 S. 1 EEG 2017 kommt es allein auf die tatsächliche Genehmigungslage an, d.h. darauf, ob durch die zuständige Genehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt worden ist.

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Schiedsspruch 2019/60– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/60

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des 

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Schiedsspruch 2019/63– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/63

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).

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Schiedsspruch 2019/62– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/62

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).

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Schiedsspruch 2019/61– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/61
Gesetzesbezug: EEG 2009

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

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Rechtsprechung– EnVR 66/18
Aktenzeichen: EnVR 66/18

Sachverhalt: Vorliegend verweigerte eine Netzbetreiberin der Antragstellerin bei fünf von 20 räumlich zusammen liegenden Reihenhäusern mit Blockheizkraft für Strom und Wärme einen Anschluss als Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG.

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Schiedsspruch 2019/30– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-19-142

Die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Festlegungsverfahren zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 eingeleitet.

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Schiedsspruch 2019/21– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/21

Die Clearingstelle hatte in dem Schiedsverfahren zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 8.285,14 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere: ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).

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Schiedsspruch 2019/16– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

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Aufsatz

Die Autorin schildert die Herausforderungen der AG Akzeptanz, einer politischen Arbeitsgruppe, die über Maßnahmen zur Regelung von Windkraft- und Stromnetzausbau diskutiert, um den Widerstand innerhalb der Bevölkerung gegen derartige Projekte zu verringern. Möglichkeiten seien neben einem Mindestabstand zu Gemeinden auch die direkte Beteiligung an den Gewinnen der Windparks oder die Option, vergünstigten Strom einkaufen zu können.

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Schiedsspruch 2019/15– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2017

Der Autor berichtet in seinem Artikel von der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA), das zulässige Höchstgebot bei Ausschreibungen nach dem EEG für Windenergieanlagen an Land für 2019 auf 6,2 ct/kWh festzusetzen.

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Empfehlung 2018/33– Clearingstelle EEG|KWKG

Die Clearingstelle hat am 26. September 2019 die Empfehlung zu dem Thema „Anwendungsfragen des MsbG (Teil 3)” beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

In dem Verfahren wird geklärt:

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 8175-02-00-18/1
Aktenzeichen: 8175-02-00-18/1

Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2018 die "Festlegung des Höchstwertes für die Ausschreibungen für Windenergie an Land des Jahres 2019 nach § 85a Absatz 1 EEG 2017" beschlossen.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 8. Oktober 2018 die dritte Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen und die zweite Ausschreibungsrunde für innovative KWK-Systeme eingeleitet.

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Studie
Gesetzesbezug: ohne Gesetzesbezug

Die Studie von Agora Energiewende in Zusammenarbeit mit dem The Regulatory Assistance Project (RAP) und Raue LLP befasst sich mit der Intransparenz der Energienetzregulierung in Deutschland. Hierbei wird auf die fehlende regelmäßige Analyse des Erfolgs der Anreizregulierung, die Kosten der Intransparenz für die Stromkunden und auf die rechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen.

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Rechtsprechung– EnVR 12/17
Aktenzeichen: EnVR 12/17
Gesetzesbezug: EnWG 2011, StromNEV

Sachverhalt: Die Antragstellerin bezog in den Jahren 2004 bis 2009 aus dem Netz der Beteiligten elektrische Energie für den eigenen Verbrauch. Im Mai 2012 ließ sie auf der Grundlage der Verbrauchs- und Kapazitätswerte und der von der Beteiligten bei der Berechnung des physikalischen Pfads angesetzten Kosten die individuellen Netzentgelte für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2009 ermitteln, die deutlich unter den allgemeinen Netzentgelten lagen.

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Rechtsprechung– VI-3 Kart 77⁄17 (V)
Aktenzeichen: VI-3 Kart 77⁄17 (V)

Sachverhalt: Die Beteiligte stellte als Bauträger 20 Reihenhäuser fertig, die durch ein von einem Dritten betriebenes BHKW mit Strom und Wärme beliefert werden. Dieses sowie alle Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, der gemeinsame Zählerplatz sowie der Netzverknüpfungspunkt zum Netz der Beschwerdeführerin (Verteilnetzbetreiberin) wurden im Keller der Reihenhäuser Nr. 13 und 14 errichtet.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-18-019; BK6-18-020
Aktenzeichen: BK6-18-019; BK6-18-020

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 8. Mai 2018 die Beschlüsse BK6-18-019 zur Änderung der Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten der Sekundärregelung und BK6-18-020 zur Änderung der Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten der Minutenreserve getroffen.

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Aufsatz

Die Autorin setzt sich kritisch mit der Festlegung des Höchstwertes für Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land der Bundesnetzagentur vom 29. November 2017 auseinander. Dabei gibt sie zunächst einen Überblick über die Regelungen zur Ausschreibung von Windenergie an Land sowie zu den Ergebnissen der drei Ausschreibungsrunden des Jahres 2017. Anschließend geht sie auf die Neufestlegung des Höchstwertes für 2018 gemäß § 85a EEG 2017 ein.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-17-042
Aktenzeichen: BK6-17-042

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-16-279
Aktenzeichen: BK6-16-279

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. Juli 2017 den Beschluss BK6-16-279 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, positiv beschieden.

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Aufsatz

Der Autor erläutert und bewertet die durch das EEG 2017 weiter ausgebauten Kompetenzen der Bundesnetzagentur. Hierbei diskutiert er die Bereiche Durchführungs- und Überwachungsaufgaben, Durchführung von Kontrollen und Festlegungskompetenzen.

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