Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, welches der richtige Verknüpfungspunkt für die anzuschließende Wasserkraftanlage ist und welche Kosten die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber und welche Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat.
Die Autoren geben einen Überblick über die Investitionspflichten beim Ausbau der Energieinfrastrukturen in Deutschland. Dafür nehmen sie zunächst eine Bestandsaufnahme der bisherigen Regelungen im geltenden Energierecht vor und prüfen anschließend die neuen Pflichten im Rahmen des Dritten Energiebinnenmarktpakets kritisch. Abschließend gehen sie auf die Relevanz sinnvoll ausgestalteter Genehmigungsverfahren für entsprechende Investitionen und auf die große Bedeutung angemessener Investitionsanzreize ein.
Das dritte Energiebinnenmarktpaket der EU und die Reform des deutschen Energiewirtschaftsrechts 2011
Die Autoren befassen sich mit der Umsetzung des dritten Energiebinnenmarktpakets der EU von 2009 in Deutschland. Dazu gehen sie auf den Umfang des Energiepakets, ausführlich auf die Änderungen im EnWG und auf die Änderungen im EEG ein.
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die Eckpunkte des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) und unterzieht diese einer kritischen Analyse.
Nein, nicht immer.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl.
Sachverhalt: Das Gericht stellte sich der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen für die Anbindung von zwei Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten verlangen könne. Die Beklagte bedingte den Anschluss der Windenergieanlagen an die Durchführung der Maßnahmen, woraufhin die Anlagenbetreiberin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage annahm.
Ergebnis: Bejaht.
Die Autoren gehen auf den energierechtlichen Rahmen einer Implementierung von Smart Grids ein. Dabei wird zunächst eine Definition von Smart Grids formuliert, woraufhin die regulatorischen Voraussetzungen für Smart Grids erläutert werden.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie von der Consentec GmbH und der R2B EnergyConsulting GmbH durchgeführte Studie analysiert technische Integrationsanforderungen, erforderliche Anpassungen politischer Rahmenbedingungen und ökonomische Auswirkungen unterschiedlicher Anteile Erneuerbarer Energien (25 % bis 50 %) am Stromverbrauch bis zum Jahr 2020.
Zu der Frage, ob die Zurverfügungstellung einer im Netz vorhandenen Erdschlusskompensationsanlage zwecks Erdschlusskompensation der Anschlussanlage zwischen der Anlage und dem Netz des Netzbetreibers eine Maßnahme des Netzausbaus gem. § 13 Abs. 2 EEG 2004 ist, deren Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat (hier verneint).
Die Autoren untersuchen in ihrem Beitrag, ob über die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) hinaus Instrumente zum Anreizen von Investitionen in den Ausbau der Stromübertragungsnetze erforderlich seien.
Die Clearingstelle EEG hat am 29. September 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2009“ beschlossen.
Der Beitrag widmet sich der Problematik von Netzengpässen aufgrund des verstärkten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Der Autor geht dabei insbesondere auf die rechtliche Situation der Anlagerbetreiber und deren Anrecht auf unverzügliche Optimierung der Netze ein. Dieses Anrecht bestehe aber nur, sofern der Ausbau für den Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbar sei. Entstehe dem Anlagenbetreiber indes ein Ertragsschaden, liege die Beweislast für den Schaden bei ihm.
Die dena-Netzstudie II wurde von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) beauftragt und unter der Federführung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln (EWI) als
Der Autor beschreibt die Methoden zur Bestimmung des optimalen Netzausbaus aus volkswirtschaftlicher Sicht, gibt Fallbeispiele für die Netzanbindung von Off- und Onshore-Windparks und erläutert die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten der Stromübertragung (Gleichstrom-Erdkabel versus Wechselstrom-Freileitungen).
Der Autor stellt den Entwurf des Energiekonzepts der Bundesregierung vom 6. September 2010 vor und bewertet diesen nach seiner Einschätzung.
Der Autor diskutiert in seinem Beitrag die neuen Kriterien des EEG 2009 für den Netzverknüpfungspunkt.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und seiner Bedeutung für die Verwirklichung der transeuropäischen Netze.
Nein.
Zwar sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, auch wenn wenn der Anschluss die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbaus des Netzes im Sinne des § 12 EEG 2023 erfordert.
Der Autor befasst sich mit dem Konzept eines Offshore-Supernetzes, das die Parks in Nord- und Ostsee und den benachbarten Gewässern mit den angrenzenden Ländern und diese untereinander verbindet.
Der Artikel befasst sich mit dem zukünftigen Ausbau des Stromnetzes, das nach Ansicht des Autors einen limitierenden Faktor beim Ausbau der Erneuerbaren Energien darstellt.
Keine gesamtwirtschaftliche Betrachtung bei mehreren alternativen Verknüpfungspunkten im selben Netz
Zur Anwendbarkeit der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung bei der Ermittlung des Verknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 unter mehreren Verknüpfungspunkten im selben Netz (hier verneint: Der Gesetzgeber habe die erforderliche „technische Eignung“ des Verknüpfungspunktes i.S.v.