Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2012/10, welcher sich mit den Anforderungen an ein Netzanschlussbegehren im Sinne des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 auseinandersetzt, und das Votum 2012/16 der Clearingstelle
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren geben in ihrem Beitrag hinsichtlich der Biogaseinspeisung nach der GasNZV einen Überblick über den Ablauf des Netzanschlussverfahrens, die Anschlussberechtigung des Anschlussnehmers und die Netzanschlussprüfung. Außerdem erläutern sie den Ablauf der Anschlusszusage, des Vertragsangebots und der Planung des Netzanschlusses.
In dem besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG wegen Netzanschluss und technischer Anschlussbedingungen hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 28. November 2012 den Beschluss BK6-12-091 (s. Anhang) getroffen.
Danach hat die Antragsgegnerin die Energie-Anschlusssäulen sowie die Stromversorgungseinheit der Antragstellerin an ihr örtliches Niederspannungsnetz anzuschließen.
Die BNetzA hat am 27. November 2012 den Netzentwicklungsplan (NEP) 2012 der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TransnetBW und TenneT gemäß § 12c EnWG bestätigt.
Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 ff.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Artikel mit der Pflicht zur Ausstattung der EEG-Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber und deren Umsetzung (Einspeisemanagement). Dabei plädiert er insbesondere für einheitliche Regelungen zur Technik angesichts divergierender Anforderungen der Netzbetreiber.
Im Verfahren zur Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 29. Oktober 2012 den Beschluss BK6-12-153 (s. Anhang) gefasst.
In dem Verwaltungsverfahren wegen der Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreis-Abrechnungssystems hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur am 25.10.2012 die Festlegung BK6-12-024 getroffen.
Die Clearingstelle EEG hat am 31. Januar 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Versetzen von PV-Anlagen“ abgeschlossen.
Nein.
Das schriftlich oder elektronisch gestellte Netzanschlussbegehren musste weder eigenhändig unterschrieben und dem Netzbetreiber zugesendet noch – im Falle der elektronischen Übermittlung – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um unter die Vertrauensschutzregelung des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 zu fallen.
Nein.
Der Autor untersucht den Infrastrukturausbau im Rahmen der Energiewende und seine Defizite und erläutert, inwieweit der institutionelle Rahmen der Energiewende einem Reformbedarf unterliegt.
Der Autor geht zunächst auf die rechtlichen Grundlagen des Netzanschlusses von Biogasaufbereitungsanlagen allgemein ein und erläutert anschließend die Bypass-Konstellation, nach der von Biogaseinspeiseanlagen mehrere Leitungen zum vorgelagerten Netz führen. Er stellt die Möglichkeiten der Bypass-Lösung als kombinierten Netzanschluss sowie als kapazitätserhöhende Maßnahme vor.
Der von Bundesumweltminister Peter Altmaier vorgestellte „Verfahrensvorschlag zur Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)“ verfolgt das Ziel, die politische Debatte über eine grundlegende Neuordnung des EEG zu strukturieren. Zum Ablauf der Reform wird unter anderem vorgeschlagen, eine sorgfältige fachliche Vorbereitung - z.B.
Leitsätze des Gerichts:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob auf Antrag des Anlagenbetreibers zwei PV-Installation mit unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten sowie unterschiedlicher Ausrichtung und Neigungswinkel, die sich am selben Standort befinden, über eine gemeinsame Messeinrichtung nach § 19 Abs. 2
Der Autor erläutert das Einspeisemanagement und seine Auswirkungen auf die Börsenvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien.