In diesem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung war zu klären, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 im Jahr 2008 erneuert und neu in Betrieb genommenen wurde (im Ergebnis bejaht).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 2020 S. 1070), das am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2017 zum zehnten Mal geändert.
Das Gesetz beinhaltet u.a. folgende Änderungen:
Der Gesetzentwurf behandelt drei Maßnahmen:
Zum Anspruch auf den Formaldehydbonus aufgrund der Neuregelung der Übergangsbestimmungen im EEG 2017
Sachverhalt: Der Klägerin wurde von der unteren Instanz ein Anspruch auf den Formaldehydbonus gem. § 27 Abs. 5 EEG 2009 verwehrt, da ihre Biogasanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig war.
Der Autor erläutert die Registrierungspflichten und die damit verbundenen Fristen für EEG-Anlagen im neuen Marktstammdatenregister. Hierbei geht er auf die unterschiedlichen Fristen für Bestandsanlagen und neu in Betrieb genommene Anlagen und insbesondere auf die rückwirkende Regelung der Sanktionen für Bestandsanlagen ein. Hierzu erläutert er verschiedene Auslegungen der Sanktionsregelungen und zieht ein Fazit.
Auch für sogenannte EEG-2012-Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 gilt die abgemilderte Sanktion (Verringerung des Vergütungsanspruch nur um 20% gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und vor dem 1.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 1. September 2020 die Empfehlung zum Thema „Negative Strompreise - Anlagenzusammenfassung bei Windenergie- und sonstigen Anlagen“ beschlossen.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Sachverhalt: Zur Frage, ob insgesamt sieben PV-Installationen zweier Anlagenbetreiber, die auf mehreren, grundstücküberschreitenden Gebäuden im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden, größtenteils als separat von einander zu vergütende Anlagen i. S. d.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Leitsätze: Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur steht einem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber seit Inkrafttreten des EEG 2014 dann kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Einspeisevergütung zu, wenn die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden und ein Vergütungszeitraum nach Inkrafttreten des
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Leitsätze der Redaktion:
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2018/48/Stn vor, in der die Frage geklärt wurde, ob erstens das von der beklagten Anlagenbetreiberin installierte Solarlog-System die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 erfüllt und ob zweitens die Errichtung einer
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren
»Hinweis 2019/1 zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung«
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Beklagte die EEG-Einspeisevergütung von 2015 und 2016 für Strom aus Photovoltaikanlagen an die klagende Netzbetreiberin zurück zu zahlen hat. Der Beklagte hat sämtliche Anlagen bei der Klägerin rechtskonform angemeldet, allerdings entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht im Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet.
Die Autorin geht auf die Änderungen im EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) ein. Hierzu gibt sie zunächst einen Überblick und thematisiert dann die Änderungen bei den Ausschreibungen, beim anzulegenden Wert für Solaraufdachanlagen sowie die Neusortierung der Regelungen über die reduzierte EEG-Umlage für Eigenversorger.
Die Autoren geben einen Überblick über richtungsweisende Rechtsprechungen zum EEG aus dem Jahr 2018.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Beschwerde der Beklagten über die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des OLG Schleswig v. 27.01.2017 (vgl. Hinweisbeschluss 16 U 73/16) ohne Begründung durch Beschluss v. 20.11.2018 - VIII ZR 46/17 zurückgewiesen.
In dem Votumsverfahren war zu klären, ob die abgemilderte Sanktion in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei fehlender Anlagenregistrierung auch dann anwendbar ist, wenn das Einsatzstoff-Tagebuch nach dem 28. Februar vorgelegt worden ist.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte die insbesondere in Ziffer 1 ihres Aufsichtsbescheids aufgeführten Bemängelungen:
a) die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 EEG 2009 müssten im Gutachten dokumentiert werden,
b) die Wesentlichkeit einer Verbesserung könne nicht schon bei jeder Modernisierungsmaßnahme angenommen werden, sondern erst dann, wenn die Modernisierungsmaßnahme in einem möglichst umfänglichen Maße ausgeschöpft würden