Die Autoren stellen den Rechtsrahmen des Herkunftsnachweisregisters, seine Beziehung zum EEG und zum EnWG sowie praxisrelevante Abläufe im Register vor.
In ihrem Beitrag beurteilen die Autoren, ob und inwieweit durch das EEG 2012 eine Aufwertung der Clearingstelle EEG vorgenommen worden ist.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. Dezember 2012 ein Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 herausgegeben.
Eine Erweiterung der Anlage zu früher geltenden Vergütungssätzen ist nicht möglich. Ob bei einer Erweiterung einer Solaranlage ein Zahlungsanspruch besteht, hängt davon ab, um welche Art des Zahlungsanspruchs es sich handelt (Zuschlag in einer Ausschreibung oder gesetzlich festgelegter Vergütungssatz).
Zu der Frage, ob die Klägerin einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich ihrer Zahlungen der EEG-Umlage hat, weil die EEG-Umlage nicht mit der Finanzverfassung im Einklang stehe (hier: verneint. Die Leistung der Klägering sei nicht rechtsgrundlos erfolgt).
Die Autoren stellen u.a. anhand von Fallbeispielen die Folgen des Austausches und Zubaus von BHKW (sog. Repowering) auf den Vergütungsanspruch für Strom aus Biogasanlagen gem. EEG 2012 dar.
Zu der Frage, ob eine KWK-Anlage gleichzeitig dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterliegen kann (hier: verneint).
Zum Inbetriebnahmezeitpunkt einer EEG-Anlage bei technisch notwendigem konventionellen Anfahrbetrieb
Zu der Frage, ob für den Inbetriebnahmezeitpunkt einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie auch dann auf die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft abzustellen ist, wenn der Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie zunächst ein technisch notwendiger konventioneller Anfahrbetrieb mit fossilen Brennstoffen vorausgeht (hier: bejaht.
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier verneint. Bei der Galopprennbahn handele es sich nicht in all ihren Nutzungsflächen um bauliche Anlagen.
Die Autorin stellt in ihrem Beitrag die Neuregelungen zu Kundenanlagen in § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG vor. Dazu erörtert sie in Teil I des Beitrags unter welchen Voraussetzungen eine Kundenanlage vorliegt.
Zu der Frage, ob ein Pachtvertrag für eine landwirtschaftliche Fläche auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fristlos vom Pächter gekündigt werden kann, wenn sich nach Vertragsschluss die gesetzlichen Grundlagen, auf denen das Rechtsgeschäft beruhte, wesentlich geändert haben und für den Vertragspartner die Nutzung der Fläche zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage erkennbar war und nicht beanstandet wurde (hier bejaht).
Zu der Frage, ob die Übergangsregelung aus § 66 Abs. 18a S. 2 EEG 2012 - derzufolge Anlagen mit über 10 MW nur dann nach dem EEG 2012 vergütet werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 2012 in Betrieb genommen wurden - verfassungswidrig ist. Hier: Verfasssungsbeschwerde nicht angenommen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß §§ 33 Abs. 1, 16 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom, der in der geplanten Fotovoltaikinstallation auf d
Die BNetzA hat am 27. November 2012 den Netzentwicklungsplan (NEP) 2012 der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TransnetBW und TenneT gemäß § 12c EnWG bestätigt.
Leitsätze des Gerichts:
1. Durch den mit Festlegung vom 8. September 2010 – BK 8-10/004 – geschaffenen Parameter „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen“ sollen typische Einspeisekonstellationen in Verteilernetzen erfasst werden, also üblicherweise anzuschließende Erzeugungsanlagen mit begrenzter Leistung sowie EEG-Anlagen.