Zu der Frage, ob der Netzbetreiber von einem Anlagenbetreiber, der den in seiner Anlage erzeugten Strom per kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung in das Netz des Netzbetreibers einspeist und dafür vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem EEG 2004 erhält, für den vom Anlagenbetreiber ebenfalls per kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung über das Netz des Netzbetreibers von Stromlieferanten bezogenen Strom (sog.
Erlass des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 10.12.2010 (Az. 524-10014/0078) zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen im Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Zur Frage, ob die Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004, nach welcher bestimmte Vergütungsvorschriften des EEG 2004 für die Erzeugung von Strom aus Biomasse (§ 8 EEG 2004)
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die im Zuge des verstärkten Zubaus von Fotovoltaikanlagen gestiegenen Ansprüche an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ein, die für die Integration des Fotovoltaikstroms ins Stromnetz verantwortlich seien.
Der Autor widmet sich in seinem Beitrag der mit der EEG-Novelle erweiterten Eigenverbrauchsregelung für PV-Strom.
Der Leitfaden zum EEG-Einspeisemanegement der Bundesnetzagentur (BNetzA) Version 1.0 vom 29. März 2011 wurde auf der Internetseite der BNetzA öffentlich gestellt.
Im Auftrag der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und TenneT TSO GmbH hat das Leipziger Institut für Energie GmbH die Mittelfristprognos
Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I, S. 1010, s. Anhang), das am 2. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Hierdurch wird das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuvor zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiberin gemäß §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2009 ein Anspruch auf Vergütung des Stroms zusteht, der in einer im Jahr 2010 zu errichtenden Fotovoltaikinstallation auf einer ehemaligen Ackerfläche erzeugt werden soll, wenn die Ackerfläche bereits seit rund
Der Autor zeichnet die Entwicklung des Anlagenbegriffes bei Biogasanlagen, insbesondere bei sog. Anlagenparks nach.
Die Autorin geht in ihrem Beitrag auf die Problematik ein, dass die Feuerwehr bei brennenden Gebäuden mit Fotovoltaikanlagen, deren leicht erreichbare Trenneinrichtung vielfach am Wechselrichter angebracht sei und deshalb nach Abschaltung PV-Module und Leitungen zum Wechselrichter weiterhin unter Spannung stünden, aufgrund der damit einhergehenden Gefahren für das Personal das Objekt »kontrolliert abbrennen« ließe. Die Autorin stellt Maßnahmen und Techniken vor, mit denen dies verhindert werden könnte.