Das Sicherungsinteresse und damit der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren ist nach der prognostizierten Zeitersparnis zu bemessen, die der Verfügungskläger bei einer Befriedigung im Wege des Eilverfahrens gegenüber einer Befriedigung im ordentlichen Klageverfahren erreichen kann. Zwar entspricht die begehrte einstweilige Verfügung dem Befriedigungsinteresse der Verfügungsklägerin, dennoch ist der Streitgegenstand des Eilverfahrens ein anderer als derjenige des Hauptsacheverfahrens.
Die Darlegung eines Verfügungsgrundes ist für einstweilige Verfügungsverfahren gem. § 12 Abs. 5 S. 2 EEG (2004) entbehrlich, wenn lediglich die Abnahme regenerativ erzeugten Stromes und Abschlagszahlungen begehrt werden. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass mit dem Anschluss der Anlagen zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird.
Zu den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 EEG 2004 (hier: § 12 Abs. 5 EEG 2004 beinhaltet keine Erleichterung hinsichtlich der Darlegung des Anordnungsanspruches, so dass der Anlagenbetreiber alle Voraussetzungen seines Anspruchs auf Stromeinspeisung gerade an dem ausgewählten,
Dem EEG lässt sich keine starre Obergrenze für den Einsatz fossiler Brennstoffe zur Zünd- und Stützfeuerung entnehmen. Mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz vereinbar ist der Einsatz (hier: bis zu 13,2 % Heizöl), wenn und soweit die Zünd- und Stützfeuerung für den störungsfreien Betrieb der Anlage technisch notwendig ist.
Zur Frage, wann ein Anspruch eines Einspeisewilligen auf Netzausbau nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG im Hinblick auf eine projektierte Windkraftanlage besteht.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erstellte Studie befasst sich mit den finanziellen Auswirkungen des Ausbaus Erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Zur Frage, ob der Anspruch auf Abnahme und Übertragung des Stroms nach § 4 Abs. 1 EEG bereits geltend gemacht werden kann, wenn die Anlage noch nicht besteht. Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach § 12 Abs. 5 EEG.
Der Beitrag stellt die Änderungen des EEG 2000 durch das so genannte Vorschaltgesetz vom 22.12.2003, welches am 01.01.2004 in Kraft trat, vor und geht u.a. auf die einzelnen Regelungen der Vergütung in § 8 EEG 2000 (entspricht § 11 EEG 2004) ein, auf
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 12. Fachgespräch zum Thema "1. Novelle des EEG 2012" am Donnerstag, den 20. September 2012 in der Universal Hall in Berlin-Moabit.
Im "nationalen Klimaschutzprogramm 2005" werden Zielvorstellungen und Handlungsmaßnahmen in Bezug auf die Reduzierung der Emissionen u.a. für die Sektoren Verkehr, private Haushalte, Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen festgelegt.
Der "Überblick über die Zulassung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien" wurde im Rahmen des für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) durchgeführten Projekts "Rechtliche und adminstrative Hemmnisse des Ausbaus Erneuerbarer Energien in Deutschland" erstellt und befasst sich mit dem rechtlichen Anforderungsrahmen für die Nutzung der verschiedenen Arten von Erneuerbaren Energien zu Zwecken der Strom-, Wärme- und Gasversor
Die gutachterliche Stellungnahme beschäftigt sich mit der Frage, ob das Abnahme- und Vergütungsmodell des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Konflikt mit den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts steht. Das Gutachten wurde im Rahmen des BMU-Projekts „Rechtliche und administrative Hemmnisse für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland“ vorgelegt.
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.
Durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich“ wurde das EEG 2000 aufgehoben und das EEG 2004 eingeführt. Eine Übersicht über die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens sowie die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gesetzes (Version nur lesbar) finden Sie im Anhang.
Zusammenfassende Analyse zu Effektivität und ökonomischer Effizienz von Instrumenten zum Ausbau der Erneuerbaren Energien im Strombereich. Zwischenergebnisse aus dem UFO-Plan Forschungsvorhaben „Monitoring und Fortentwicklung nationaler und europäischer Instrumente zur Marktdurchdringung erneuerbarer Energiequellen im Strommarkt“. Förderkennzeichen: 203 41 112
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338).
Der Beitrag geht auf Fragen ein, die sich aus dem am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fotovoltaikvorschaltgesetz für die Vergütung von Gebäude- und Freiflächenanlagen ergeben. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt auf den Auslegungsproblemen, die sich aus § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 EEG ergeben.
Leitsatz: Eine Anlage, die im Eigentum eines selbständigen Unternehmens steht, an dem ein Bundesland beteiligt ist, „gehört“ dem Bundesland nicht und ist damit nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG (2000) von der Förderung nach §§ 3 ff. EEG (2000) ausgeschlossen.
Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 22. Dezember 2003 wurden insbesondere § 8 geändert sowie § 13 EEG 2000 eingefügt und so die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen nach dem Ende des 100.000-Dächer-Programms angepasst (sog. Photovoltaik-Vorschaltgesetz).