Die Autorin schildert die Herausforderungen der AG Akzeptanz, einer politischen Arbeitsgruppe, die über Maßnahmen zur Regelung von Windkraft- und Stromnetzausbau diskutiert, um den Widerstand innerhalb der Bevölkerung gegen derartige Projekte zu verringern. Möglichkeiten seien neben einem Mindestabstand zu Gemeinden auch die direkte Beteiligung an den Gewinnen der Windparks oder die Option, vergünstigten Strom einkaufen zu können.
Sachverhalt: Zu Frage, ob die Besitzerin des Gebietes, auf dem eine Windenergieanlage (WEA) errichtet werden soll, gegen den baurechtlichen Abweichungsbescheid klagen kann.
Der Autor geht auf den nur stagnierenden Ausbau der Laufwasserkraftwerke in Deutschland ein und zeigt anhand eines Beispiels in Bayern, bei dem das erste sogenannte Schachtkraftwerk in Betrieb gehen soll, dass das Potenzial für Laufwasserkraftwerke auch in Deutschland groß ist und sich die Wasserkraft auch in Deutschland lohnen kann.
Die Autorin erläutert die Konzepte mehrerer Projekte in der Rhein-Mein-Region, bei denen jeweils etwa 700–1000 Menschen mit Nahwärme versorgt werden sollen. Neben einem für den Transport der Wärme notwendigen Nahwärmenetz sind auch ein Eisspeicher, Gas-Blockheizkraftwerke, Fotovoltaik, Solarthermie, ein Gasbrenntwertkessel und Brennstoffzellenheizungen Teil der Konzepte.
Sachverhalt: Die Antragstellerin sucht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau von vier Windkraftanlagen.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob eine „eigenständige Hofstelle“ i.S.v. § 51 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 vorlag (im Ergebnis verneint).
Die BNetzA hat am 9. August 2019 die Ergebnisse der 3. Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. August 2019.
Die Clearingstelle hatte in dem Schiedsverfahren zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 8.285,14 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere: ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
In dem Schiedsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 6.605,34 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere, ob der Anspruch des Anlagenbetreibers auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
Verneinendenfalls hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob dem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.090,35 € oder in einer anderen Höhe zusteht (im Ergebnis bejaht).
Sachverhalt: Zur Frage, ob insgesamt sieben PV-Installationen zweier Anlagenbetreiber, die auf mehreren, grundstücküberschreitenden Gebäuden im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden, größtenteils als separat von einander zu vergütende Anlagen i. S. d.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz die mit dem EEG 2017 in Kraft getretene Einrede gegen ein Rückforderungsbegehren seitens eines (Übertragungs-)Netzbetreiber bei zu viel ausgezahlter - mehr als gesetzlich vorgesehener - EEG-Förderung.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beschwerde aufgrund von Verfahrensfehlern bezüglich einer UVP-Vorprüfung und wegen der Verletzung drittschützender Vorschriften des materiellen Rechts begründet ist.
1. Eigenerzeugungsanlagen sind keine geeigneten Erzeugungsanlagen im Sinne der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739).
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 07. Februar 2019 den Beschluss BK6-18-040 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, negativ beschieden.
Der Autor kritisiert im Beitrag die zögerliche Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen im Raumordnungsprozess. Der weitere Ausbau der Windenergie sei kaum möglich, da die verfügbaren Flächen nicht ausreichen würden. Dazu kämen Flächen, die wiederum wirtschaftlich wegen der geringen Ausbeute nicht geeignet seien und rechtliche Unsicherheit aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen, die Regionalpläne nachträglich für unwirksam erklärten.
Im Beitrag beschäftigt sich der Autor mit den derzeitigen Praxisproblem der Ladeinfrakstruktur für Elektrofahrzeuge. Hierzu gehörten vor allem die schlechte Verfügbarkeit der Ladepunkte aufgrund von Nutzungsbeschränkungen sowie schlechte Lagen außerhalb von Wohnquartieren und die Verwendung von nicht eichrechtskonformen Messsystemen. Auch die Frage der Realisierung von bidirektionalem Laden – z.B.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Sachverhalt: Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob die Klägerin einen Rückforderungsanspruch wegen (ihr zufolge) zu Unrecht gezahlter Kosten der Erdschlusskompensation im Rahmen des Anschlusses von Windenergieanlagen der Klägerin an das Stromnetz der Beklagten hat.