Der Autor legt in seinem Artikel dar, warum gebäudeintegrierte Fotovoltaik (BIPV) immer noch ein Nischenprodukt ist. Er zeigt hierzu Schwierigkeiten und Hemmnisse bei der Akzeptanz und Planung von Solarfassaden auf, weist aber auch auf Vorteile und Chancen hin.
Dass der Gesetzgeber es lediglich versäumt hat, die Übergangsregelung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 zu streichen, lässt sich nicht mit der für eine teleologische Reduktion notwendigen Gewissheit feststellen.
Die Autorin weist im Artikel auf die Verjährung von etwaigen (Nach- bzw. Rück-) Zahlungsansprüchen zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber hin. Hierbei geht sie auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen und Anspruchsgrundlagen (u.a. auch Schadensersatz und Gewährleistung) ein und gibt Anlagenbetreibern Hinweise zur rechtzeitigen Durchsetzung der Ansprüche.
Im Beitrag stellen die Autoren den technisch-normativen Rahmen für PV-Speichersysteme vor, erläutern technische Anforderungen an die Batteriespeicher und stellen Kritik sowie mögliche Probleme der Regelungen vor. Ferner geben die Autoren einen Überblick über die aktuell auf dem Markt erhältlichen Systeme.
Die Autorin behandelt in ihrem Beitrag die Regelungen zum Mieterstrom im EEG und zeigt einerseits mögliche Probleme bei der Umsetzung auf, andererseits veranschaulicht sie anhand von bereits realisierten Projekten, wie die Anwendung der Mieterstromregelungen effektiv gelingen kann.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Betriebsoptimierung von Windenergieanlagen durch Condition-Monitoring-Systeme (CMS) und selbstlernende Software. Dabei geht er insbesondere auf die strengeren Anforderungen ein, welche zur Gewährleistung des Datenschutzes und der IT-Sicherheit nach dem im September 2016 in Kraft tretenden Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende eingehalten werden müssen.
Der Autor geht auf die viel diskutierte Problematik der "Schein-Bürgerenergiegesellschaften" bei Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land ein, welche durch Privilegierungen eine Übervorteilung erhielten. Anschließend bewertet er die dem Missbrauch von Bürgerenergie-Projekten durch beliebige Investoren vorbeugen sollenden, neu eingeführten Maßnahmen und Regeln im EEG 2017.
Der Autor beschreibt technologisch neuartige Ansätze verschiedener Start-ups, die die Nachteile von Vertikalachs-Windturbinen gegenüber den heuzutage vorherrschenden Horizontalläufern verringern und sogar Vorteile bringen sollen. Demnach würden durch Optimierungen wie einer aktiven Pitchregelung Widerstandsläufer wie der Darrieus- oder der Savonius-Rotor nicht nur im Kleinwindsegment wieder wirtschaftlich.
Der Autor analysiert die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land unter dem EEG 2017. Hierbei geht er insbesondere auf die Unterschiede bei der regionalen Verteilung der Zuschläge sowie die insgesamt bezuschlagte Leistung ein, vergleicht die Werte mit dem Zubau in den Jahren vor der Ausschreibungspflicht und gibt eine Bewertung ab.
Der Autor beschreibt die Projekte zweier neuer Stadtquartiere in Berlin, die mit Hilfe von erneuerbaren Energien einen Beitrag zum Klimaschutz leisten sollen. Es handelt sich hierbei zum einen um das Holzmarkt-Areal für Künstler- und Gewerbetreibende im Zentrum Berlins, welches mit Geothermie, Abwäme, einem Blockheizkraftwerk (BHKW) und PV-Anlagen mit Strom und Wärme versorgt werden soll.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis v
Die Autoren nehmen die am 28.01.2015 von der Bundesregierung beschlossene und am 12.02.2015 inkraftgetretene Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) zum Anlass, diese hinsichtlich des Verfahrensvorgangs zu analysieren und auf möglichen Risiken aus Sicht der Netzbetreiber einzugehen.
Die Norm DIN VDE 0100-551 - Errichten von Niederspannungsanlagen mit Ausgabe im Februar 2017 legt die Anforderungen für die Auswahl und die Errichtung einer dauerhaften oder temporären Versorgung von Kleinspannungs- und Niederspannungsstromerzeugungseinrichtungen fest. Die Norm geht insbesondere auf Anlagen ein, deren Stromversorgung nicht an ein Stromverteilungsnetz angeschlossen oder als Alternative sowie parallel zum Stromverteilungsnetz ausgeführt sind.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPPs) für die Umsetzung von Lärmschutz Photovoltaikanlagen. Nach einer Kurzen Einführung in das Thema gehen sie zunächst auf bereits realisierte Pilotprojekte ein und widmen sich dann der Entwicklung der rechtlichen Grundlagen der Vergütung durch verschiedene Novellierungen des EEG.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 18. September 2017 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für die Förderung von Biomasseanlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. September 2017.
Nein. Für den Förderanspruch für den vor der Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung zwischengespeicherten Strom (§ 19 Abs. 3 EEG 2017/2021/2023, § 19 Abs. 4 EEG 2014) ist das strenge Ausschließlichkeitsprinzip (§ 19
Die Autoren nehmen die Änderungen des EEG 2014 zum Anlass, sich mit den Rahmenbedingungen für die nun grundsätzlich verpflichtende Direktvermarktung zu beschäftigen. Hierbei erörtern sie insbesondere die Frage, ob der Anlagenbetreiber die Direktvermarktung weiterhin vollständig selbst übernehmen kann, oder ob nunmehr die Einbeziehung eines Dritten als Systemverantwortlichem nötig wird. Dieser Sachverhalt wird gerade im Kontext einer regionalen Direktvermarktung näher beleuchtet.
Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag der Frage, welchen Wert der Privilegierungstatbestand von Energiegenossenschaften im rechtlichen Spannungsfeld zwischen EEG 2014 und § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) noch besitzt.
Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei Blockheizkraftwerke (BHKW) auf benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken, die Biogas von einem gemeinsamen Fermenter beziehen, sowie eine gemeinsame Stromleitung, einen gemeinsamen Transformatorkasten und einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt nutzen, als eine einheitliche Anlage anzusehen sind.
Die Autoren beschreiben in ihrem Beitrag die Rolle von Bürgerwindprojekten in der Energiewende. Dabei gehen sie insbesondere auf die Unsicherheiten und Risiken ein, die sich für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ergeben und stellen das Konzept der Co-Finanzierung der GLS Bank vor, bei der das Risikokapital auf Bürgergruppe, Bank und einen weiteren potentiellen Co-Investor verteilt wird.