In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Fotovoltaikinstallation der Schiedsklägerin am 28.
In dem vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag kritisch mit dem Urteil des BGH vom 4. November 2015 (Az. VIII ZR 244/14) auseinander, nach welchem bei Solaranlagen der "weite" Anlagenbegriff gilt. Er zeigt u.a. auf, dass der Gesetzgeber seit jeher das einzelne Modul als Anlage versteht.
Schiedsspruch zum Gülle-Bonus sowie Votum zur Vergütung von Satelliten-BHKW veröffentlicht - 03/2016
Im Beitrag werden ein Schiedsspruch der Clearingstelle EEG zum Einsatz von »jederzeit 30 Masseprozent Gülle« (Schiedspruch 2015/38) sowie ein Votum zu Fragen eines räumlich von der Biogasanlage entfernten BHKW (Satelliten-BHKW
Die Autoren befassen sich mit den Folgen des Urteils des BGH vom 4. November 2015 zur Auslegung des Anlagenbegriffs bei PV-Anlagen nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 für die Energiebranche. Nachdem sie den Anlagenbegriff und seine Bedeutung im Erneuerbare-Energien-Gesetz erläutert haben, analysieren sie die Konsequenzen für die Auslegung vor und nach dem BGH-Urteil.
Die Autorin stellt Ergebnisse der Clearingstelle EEG zu Fragen räumlich abgesetzter Satelliten-BHKW (Votum 2013/23) sowie zum Technologie-Bonus für Abgasturbinen (Votum 2013/76) vor.
Die Autorin stellt im Berichtszeitraum von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Arbeitsergebnisse vor, darunter den Hinweis 2013/13, welcher sich u.a. mit dem Leistungsbegriff in § 6 EEG 2009/
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf Gebäuden angebr
Leitsätze des Gerichts:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG sinngemäß die Frage vorgelegt (hier verkürzt dargestellt), ob
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die PV-Installation des Anlagenbetreibers angebracht, auf einem Gebäude, welches sich über zwei Grundstücke erstreckt, mit
Der Autor beschreibt, wie neu zugebaute BHKWs in Bezug auf ihre Mindestlaufzeit und -vergütung nach dem EEG einzustufen sind. Er gibt dabei einen Überblick darüber, welche Regelungen zu welchem Zubauzeitpunkt gelten.
Die Autoren setzen sich grundlegend mit dem Inbetriebnahmebegriff von Photovoltaikanlagen auseinander. Dabei wird auch auf die Entwicklung des Inbetriebnahmebegriffs vom EEG 2009 bis zum EEG 2014 und damit vom Glühlampentest für die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage hin zur Notwendigkeit der ortsfesten Installation eingegangen.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Module der Schiedsklägerin im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind.
Nein.
Weder die Herstellung eines Netzanschlusses, das Setzen der Messeinrichtungen oder der Einbau von technischen Einrichtungen nach § 9 EEG ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage i.S.d. EEG.
Je nachdem, wann der Austausch stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtslage ab dem 16. Mai 2024:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das vom Anspruchsteller betriebene Container-BHKW eine rechtlich eigenständige Anlage i. S. v.
Die Autoren analysieren den Einfluss einer Modernisierung bzw. eines Ersetzens von Bestandsanlagen auf die Befreiung von der EEG-Umlage bei Eigenversorgung im Rahmen der mit dem EEG 2014 nur noch eingeschränkten Privilegierung.
Leitsatz des Gerichts:
Zur Abgrenzung zwischen einer entschädigungspflichtigen Maßnahme des Einspeisemanagements und der Wahrnehmung der Systemverantwortung durch den Netzbetreiber gegenüber den Betreibern von Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 19. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 20. November 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin stattfand.
Der Autor gibt einen Überblick über die Rechtsgrundlagen des Inbetriebnahmebegriffs in den verschiedenen Fassungen des EEG und die sich daraus ergebenden Probleme.
Zu der Frage, ob der Inbetriebnahmebegriff gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 eine ortsfeste Installation der Fotovoltaikmodule zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme voraussetzt (hier bejaht: Erforderlich sei ein zur bestimmungsgemäßen Einspeisung bereiter Zustand. Technisch betriebsbereit sei die Anlage dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und dauerhaft Strom erzeugen könne.
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor stellt in seinem Beitrag die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/19 vom 2. Juli 2014 vor.
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag ausführlich mit der Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle EEG - Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012 - auseinander.