Zu der Frage, ob die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus bei Bestandsanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW sich auf die Bemessungsleistung der Anlage bezieht (hier: verneint.
Die Autoren stellen in Ihrem Beitrag u.a. die Empfehlung 2009/12 zum Anlagenbegriff im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009, den Hinweis 2010/14 zum Begriff des Gasnetzes im Sinne des
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag drei Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG vor. Sie gehen zunächst auf den Hinweis 2010/16 und sodann auf die Voten 2009/20 und 2008/28 ein.
Der Autor gibt einen Überblick über das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien und die wichtigsten Änderungen, die sich daraus für das EEG und das EEWärmeG ergeben.
Zur Frage, ob unter dem Schwellenwert „bis einschließlich einer Leistung von 500 kW“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EEG 2009 (KWK-Bonus für Bestandsanlagen) die Anlagenleistung
Die Clearingstelle EEG hat am 6.
Leitsatz des Gerichts: Dass § 5 Abs. 1 Satz 5 ProMechG n.F. auch für noch offene Zustimmungsverfahren Geltung beansprucht, die Anlagen betreffen, die vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ist als ein Fall unechter Rückwirkung zu qualifizieren, der ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Anlagenbetreiber nicht entgegensteht.
Im vorliegenden Votumsverfahren war aufgrund der Inbetriebnahme der Module einer PV-Freiflächeninstallation vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu klären, ob und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung für den erzeugten Strom hat.
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Zu der Frage, ob § 19 Abs. 1 EEG 2009 nach seinem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen und nur auf Fälle einer absichtlichen und missbräuchlichen Anlagenaufspaltung anzuwenden ist (hier: verneint.
Im Folgenden finden Sie die Materialien des Gesetzgebunsverfahrens zum Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels. Der Bundestag hat am 9.
Zu der Frage, wann eine Wärmenutzung i.S.v.
Nein.
Der Autor stellt dar, welche Vorteile sich für die Vergütung von Kläranlagen aufgrund der Änderungen des EEG 2009 gegenüber dem EEG 2004 (u.a. der nun anteiligen Vergütung von Strom, der aus Gasanteilen aus Biomasse und aus Klärschlamm erzeugt wird und der über die anteilige Vergütung nach dem
Die Clearingstelle EEG hat am 24. Februar 2011 den Hinweis zu dem Thema „Gasnetz i.S.d. EEG 2009“ beschlossen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Der Autor zeichnet die Entwicklung des Anlagenbegriffes bei Biogasanlagen, insbesondere bei sog. Anlagenparks nach.
Der Beitrag untersucht die Übergangsvorschrift in § 66 Abs. 1a EEG 2009 für sog. modulare Anlagen und geht dabei insbesondere auf den Anlagenbegriff nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 und die Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 in Bezug auf Biomasseanlagen ein.
Das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften ist am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1163) veröffentlichten worden.
Im vorliegenden Fall wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob und, wenn ja, aus welcher Regelung innerhalb des § 11 EEG 2004 der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solarstromanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms gemäß §§ 5 Abs. 1, 11
Unter dem EEG 2004 und allen nachfolgenden EEG-Fassungen:.
Ja. Hier gibt es keine Vorschrift, die die Vergütung ausschließt, wenn die Anlage (vollständig oder anteilig) der Bundesrepublik oder einem Bundesland gehört.
Der Autor geht der Frage nach, welche Fälle die Übergangsvorschrift in § 66 Abs. 1a EEG 2009 für „modulare Anlagen“ erfasst.
Das kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen worden ist:
A. Bestandsanlagen i.S.d. EEG 2009