Leitsatz des Gerichts:
Nein.
Zu der Frage, ob ein Verteilnetzbetreiber (VNB) gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auch dann einen Anspruch auf unterjährige Erstattung der unterjährig geleisteten Vergütungen hat, die er den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gezahlt hat, wenn die tatsächlich gelieferte EEG-Strommenge von der vergüteten Strommenge abweicht - etwa weil der VNB unterjährig bis zu einer Jahresendabrechung Anlagenbetr
Nein.
Eine Härtefallregelung aufgrund von witterungsbedingten Bauverzögerungen sieht das EEG nicht vor. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Vergütungssatzes und der anzuwendenden Vergütungsdegression ist der Inbetriebnahmezeitpunkt.
Der Beitrag widmet sich der Problematik von Netzengpässen aufgrund des verstärkten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Der Autor geht dabei insbesondere auf die rechtliche Situation der Anlagerbetreiber und deren Anrecht auf unverzügliche Optimierung der Netze ein. Dieses Anrecht bestehe aber nur, sofern der Ausbau für den Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbar sei. Entstehe dem Anlagenbetreiber indes ein Ertragsschaden, liege die Beweislast für den Schaden bei ihm.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die im Zuge des verstärkten Zubaus von Fotovoltaikanlagen gestiegenen Ansprüche an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ein, die für die Integration des Fotovoltaikstroms ins Stromnetz verantwortlich seien.
Der Autor stellt dar, welche Vorteile sich für die Vergütung von Kläranlagen aufgrund der Änderungen des EEG 2009 gegenüber dem EEG 2004 (u.a. der nun anteiligen Vergütung von Strom, der aus Gasanteilen aus Biomasse und aus Klärschlamm erzeugt wird und der über die anteilige Vergütung nach dem
Der BGH hat mit Urteil vom 9.
Im Auftrag der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und TenneT TSO GmbH hat das Leipziger Institut für Energie GmbH die Mittelfristprognos
Der Beitrag behandelt das Thema des Einspeisemanagements unter dem EEG und geht dabei auf dessen mögliche Umsetzung mittels einer bestimmten Fernwirktechnik und Konfiguration ein.
Die Clearingstelle EEG hat am 24. Februar 2011 den Hinweis zu dem Thema „Gasnetz i.S.d. EEG 2009“ beschlossen.
Der Autor widmet sich in seinem Beitrag der mit der EEG-Novelle erweiterten Eigenverbrauchsregelung für PV-Strom.
Die Clearingstelle EEG hat am 28. Juni 2011 den Hinweis zu dem Thema „Erweiterung der Liste rein pflanzlicher Nebenprodukte“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Im Anhang finden Sie folgende Dokumente der öffentlichen Anhörung vor dem Umweltausschuss des Bundestages vom 5. Mai 2008 zu den Bundestagsdrucksachen 16/8148 (Gesetzentwurf der Bundesregierung) und 16/8393 (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates):
Die BNetzA ist gemäß § 20 EEG 2009 verpflichtet, im Einvernehmen mit BMU und BMWi die Degressions- und Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen nach den §§ 32, 33
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,