Grundsätzlich ja.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, welches der richtige Verknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2012 für den Anschluss der PV-Installation des Anlagenbetreibers mit einer installierten Leistung von 62
Der Autor gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen auf dem Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2014. Dabei geht er zunächst auf die EEG-Reform und deren wichtigste Änderungen ein. Anschließend bespricht er das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Ålands Windkraft und dessen Auswirkungen sowie jüngste Entwicklungen mit Bezug zum Redispatch.
Die Stiftung Umweltenergierecht untersucht in der vorliegenden Würzburger Studie, welche allgemeinen planungs- und genehmigungsrechtlichen Grundlagen als Anknüpfungspunkte für Präqualifikationsmerkmale bei Ausschreibungen für Windenergie an Land dienen könnten und unterstützt so die Erstellung der »Marktanalyse Windenergie an Land«. In der Studie wird das vorläufige Ergebnis des Analyseprozesses zum Gesamtplanungsrecht, der Raumordnungs- und Bauleitplanung sowie zum Genehmigungsrecht, dargestellt.
Wesentliche Ergebnisse der Studie sind:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Fotovoltaikinstallation der Anlagenbetreiberin am 28. März 2013 gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist (im Ergebnis bejaht).
Grundsätzlich nein, es sei denn
Nein, jedenfalls dann nicht, wenn der Vertrag keine Klausel enthält, der eine Anpassung an die gültige Rechtslage erlaubt. Dies galt bislang unter der Rechtslage des EEG 2014.
§ 19 Absatz 2 EEG 2014 regelt, wann Abschläge zu zahlen sind. Netzbetreiber haben angemessene Abschläge jeweils zum 15. Kalendertag für die im Vormonat eingespeiste Strommenge zu zahlen.
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren erklären in diesem Beitrag den Begriff der WZ-Nummern (sog. Klassifikationen der Wirtschaftszweige) sowie deren Anwendung. Diese spielen für Unternehmen im Zuge eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) eine maßgebende Rolle.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 19. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 20. November 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin stattfand.
Der Autor berichtet in seinem Beitrag über ein Bioenergiedorf, dessen Energiekonzept maßgeblich von einer Biogasanlage getragen wird.
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag, wie durch Anwendung der Flexibilitätsprämie die Stromproduktion von Biogas-BHKW signifikant variabler als vorher gestaltet werden kann. Dabei geht er u.a. auf die dafür erforderlichen technischen Vorrichtungen, Genehmigungen und Betriebsweisen ein.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiberin für den Strom, der in ihrer PV-Freiflächenanlage erzeugt wird, ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 2 EEG 2012 in der bis zum 31.
Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Unternehmen, das Kupfergranulat und Kunststoffgranulat aus recycelten Kupferkabeln herstellt als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nr. 14 EEG 2012 eingestuft werden und somit die Besondere Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2012 beanspruchen kann.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wann die Fotovoltaikinstallation des Anlagenbetreibers gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist. Klärungsbedürftig war insbesondere, ob für den Nachweis der Inbetriebnahme ein Lichtbild erforderlich ist.
Leitsätze des Gerichts:
- Schadenersatz wegen verspäteter Anmeldung einer Fotovoltaikanlage zum Netzanschluss.
- Ein kaufmännisches Fachunternehmen im Bereich der Planung und Errichtung von Fotovoltaikanlagen musste im Jahr 2012 mit einer stichtagsbezogenen Neuregelung der Vergütungshöhe im Sinne einer Reduzierung für Strom aus Fotovoltaikanlagen rechnen.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob die PV-Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber eine Anspruch auf Vergütung hat, sofern sie der Nachrüstungspflicht gem. § 66 Abs. 1 Nr. 14 EEG 2012 nicht nachkommt.
Leitsätze des Gerichts:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den sog. Repowering-Bonus gemäß § 30 Abs. 1 EEG 2012 hat, wenn der Schaft der repowerten Anlage als Mobilfunkmast um
Die Autoren gehen in ihrem Aufsatz auf die Vorteile und die Pflichten bei der Direktvermarktung ein, wie sie sich aus dem EEG 2012 und dem EEG 2014 ergeben.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf derzeitige energiepolitische und -rechtliche Diskussionen um ein neues Strommarktdesign und unterschiedliche Vermarktungsmodelle, u.a. auf Kapazitätsmärkte und das Grünstrom-Marktmodell, ein.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der im Jahr 2011 erzeugte und in das Netz eingespeiste Strom aus den Modulen, welche im Jahr 2011 die infolge eines Brandes zerstörten Module ersetzt haben, zu den im Jahr 2007 gültigen Mindestvergütungssätzen vergütet wird (im Ergebnis verneint).
Zu der Frage, ob sich der Vergütungsanspruch eines PV-Anlagenbetreibers auf null verringert, solange er seiner Pflicht zur Vorhaltung einer technischen Vorrichtung nicht nachkommt (hier: bejaht.
Leitsätze des Gerichts: