Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. September 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.
Die Pflicht zur Registrierung im MaStR ergibt sich nicht aus dem EEG sondern aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV); lesen Sie dazu die Häufige Rechtsfrage Nr. 204.
Leitsätze des Gerichts:
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Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.
Die Autoren bewerten anhand einiger aktueller Urteile, ob das Bürgerliche Recht über ausreichende Instrumentarien verfügt, um die sich mit dem Bau und dem Betrieb von Solaranlagen ergebenden Rechtsfragen angemessen zu beantworten, oder ob es dazu eines Rückgriffs auf energierechtliche Sondervorschriften bedarf. Die Autoren befassen sich dabei mit dem Urteil des BGH vom 2. Juni 2016, Az.
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber meldete seine Windenergieanlage nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrer Inbetriebnahme im Anlagenregister.
Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Betreiber einer im Jahr 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig vorgenommen hat (hier: bejaht.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden dem Schiedsgericht die Fragen vorgelegt, ob
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber einen Anspruch auf Rückforderung überzahlter Einspeisevergütung für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Meldung der Solaranlage im PV-Meldeportal bei der Bundesnetzagentur hat (hier: bejaht. Die verspätete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur führe zur Sanktionierung mittels Reduzierung der Vergütung für den Zeitraum der Inbetriebnahme (31.
Die Clearingstelle EEG hat am 31. August 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach der Anlagenregisterverordnung sowie dem EEG 2014 (Teil 1)« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag u.a. den Hinweis 2015/42 zur Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014, das Votum 2016/9 zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme beim Austausch eines Deponiegas-
Der Autor widmet seinen Beitrag der Registrierung von Genehmigungen nach § 4 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV). Hierbei gibt er zunächst eine thematische Einführung und beschreibt dann, welche Anlagen einer registrierungspflichtigen Genehmigung bedürfen.
Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die Entwicklung des Energierechts in Gesetzgebung und Rechtsanwendung im Jahr 2015.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Power to Heat. Dabei gehen sie auf die Kostenbelastungen, die beim Umwandlungsprozess und Strombezug auftreten, ein und erörtern, unter welchen Rahmenbedingungen eine Teilnahme mit Power to Heat-Einrichtungen an den Regelenergiemärkten möglich ist.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Installationen der Schiedsklägerin und eines Dritten gem. § 6 Abs. 3 EEG
Die Autorin geht in ihrem Beitrag darauf ein, wann und für wen der § 24 EEG 2014 Anwendung findet, welcher die Marktprämie beim Vorliegen negativer Spotmarktpreise in bestimmten Fällen auf Null reduziert.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Einspeisevergütungen gegen den Anlagenbetreiber einer Fotovoltaik-Anlage (PV-Anlage) bei unterbliebener Meldung der PV-Anlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1.
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 20. Januar 2016 (s. Anhang).
Im Wesentlichen geht es um folgende Kernthemen:
Die Clearingstelle EEG hat am 16.
Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag der Frage, welchen Wert der Privilegierungstatbestand von Energiegenossenschaften im rechtlichen Spannungsfeld zwischen EEG 2014 und § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) noch besitzt.
Im Anhang finden Sie den »Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes« der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 21.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 20. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zu messtechnischen Aspekten im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 17. März 2015, in Kooperation mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), in der Landesvertretung Hessen in Berlin veranstaltet wurde.
Der Autor gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen auf dem Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2014. Dabei geht er zunächst auf die EEG-Reform und deren wichtigste Änderungen ein. Anschließend bespricht er das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Ålands Windkraft und dessen Auswirkungen sowie jüngste Entwicklungen mit Bezug zum Redispatch.
Der Beitrag beinhaltet den Widerspruch zwischen den Paragraphen 20 und 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014. Hierbei wird einerseits die direkte Vermarktung von unterschiedlich veräußertem Strom ermöglicht, und andererseits gleichzeitig sanktioniert. Dieser Konflikt bedeutet mitunter erhebliche finanzielle Verluste für die betroffenen Unternehmen. Parteistrategische Beweggründe hätten nach Meinung der Autorin zu diesem Fehler geführt.
Die Autoren befassen sich mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 und dessen Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen. Sie stellen zunächst die allgemeine Struktur der Übergangsbestimmungen für neuere und ältere Bestandsanlagen sowie spezielle Übergangsvorschriften vor und gehen anschließend auf die einzelnen Übergangsbestimmungen ein und erläutern diese ausführlich.
Die Autoren geben einen Überblick über die neuen Regelungen für Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien nach dem EEG 2014. Sie stellen dabei die Voraussetzungen der Marktprämie vor, wovon die Förderhöhe abhängt, für welche Anlagen die Direktvermarktung verpflichtend ist und welche Auswirkungen die EEG-Novelle auf Bestandsanlagen hat.