Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. September 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.
Sachverhalt: Eine Netzbetreiberin und ein Anlagenbetreiber streiten sich um die Rückzahlung von zuviel gezahlter Einspeisevergütung aus den Jahren 2010, 2011 und 2012. Die Netzbetreiberin hatte zunächst aufgrund zu erwartender Einspeisemengen Abschlagszahlungen hinterlegt, da zunächst unklar war, wer der Anlagenbetreiber und damit Anspruchsinhaber war. Nach Klärung rief der Anlagenbetreiber die hinterlegte Summe schließlich ab.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Anlagenbetreiberin einer Biogasanlage mit Abgasturbine zu unrecht den Technologiebonus sowie den Landschaftspflegebonus erhielt und sich der KWK-Bonus wegen Korrektur der Zonung verringert und die Netzbetreiberin entsprechend Rückzahlungsansprüche hat.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) geltend machen kann, sofern das EVU keine korrekten Angaben über ihre Energielieferungen gemacht hat.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Ein Nahrungsmittelproduzent erreicht in der Vorinstanz die Einordnung seiner Herstellung von Paniermehl als Dauerbackware i.S.d. Anlage 4
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das BHKW der Anspruchstellerin, welches aus einer Vor-Ort-Anlage herausversetzt wurde und
Sachverhalt: Antrag auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache.
Ergebnis: Angeordnet.
Im vorliegenden Votumsverfahren waren im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Zu welchem Zeitpunkt wurde das Satelliten-BHKW der Anlagenbetreiberin, welches 2011 zu einer 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage hinzugebaut wurde und vor dem 1.
Sachverhalt: Zur Frage, ob den Betreiberinnen von Windenergieanlagen (WEA) eine Entschädigung in Form einer Erstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 aufgrund der durch die Abregelung im Rahmen des Einspeisemanagements nach § 14 EEG 2014 en
Die Pflicht zur Registrierung im MaStR ergibt sich nicht aus dem EEG sondern aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV); lesen Sie dazu die Häufige Rechtsfrage Nr. 204.
Die Autorinnen geben einen Überblick über Mietstrommodelle, mit denen Mieter aktiv an der Energiewende teilnehmen könnten. Sie geben einen Überblick über die momentane Rechtslage und erläutern insbesondere, welche Gesetzesänderungen sich durch den Entwurf des Mieterstromgesetzes voraussichtlich ergeben werden.
Leitsätze des Gerichts:
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Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.
In dem Beitrag werden die Ergebnisse zweier Voten der Clearingstelle EEG vorgestellt, in denen es um die Flexibilitätsprämie bei Bestandsanlagen geht. Das Votum 2016/41 betrifft Fragen zum Beginn des zehnjährigen Förderzeitraums, das Votum 2016/18 Fragen zur Anwendbarkeit der Prämie auch bei Mischgasanlagen.
Sachverhalt:
Die Clearingstelle hat am 27. September 2018 die Empfehlung zu dem Thema »Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017« beschlossen.
Ein sogenanntes Solarkraftwerk ist nach den Wertungen des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG 2009. Es ist eine „Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ - im Falle des Solarkraftwerks eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
Zusammengefasst werden Solaranlagen, wenn bestimmte räumliche und zeitliche Kriterien erfüllt sind. Neben der Vergütungshöhe ist die Zusammenrechnung mehrerer Solaranlagen vor allem bei der Erfüllung technischer Vorgaben zur Ermöglichung der ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber relevant (§ 6 Absatz 3 EEG 2012, § 9 Absatz 3 EEG 2014/2017/2021/2023).
Sachverhalt: Die Klägerin unterhält Verträge mit Endkunden, in deren Rahmen sie „Energiedienstleistungen“ erbringt. Die Beklagte ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen (ÜNB) in Deutschland. Die Parteien streiten um den Belastungsausgleich nach dem EEG 2012 und EEG 2014 (Bundesweiter Ausgleich).
Die Autoren bewerten anhand einiger aktueller Urteile, ob das Bürgerliche Recht über ausreichende Instrumentarien verfügt, um die sich mit dem Bau und dem Betrieb von Solaranlagen ergebenden Rechtsfragen angemessen zu beantworten, oder ob es dazu eines Rückgriffs auf energierechtliche Sondervorschriften bedarf. Die Autoren befassen sich dabei mit dem Urteil des BGH vom 2. Juni 2016, Az.
Der Autor gibt in seinem Tagungsbericht einen Überblick über das 26.
In der Regel wird als installierte Leistung für Speicher im Sinne des EEG die Nenn- oder Dauerleistung als Herstellerangabe aus dem Datenblatt des Speichers herangezogen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein stromintensives Unternehmen bei Umzug im Jahr 2013 den Begrenzungsbescheid für die EEG-Umlage auf die neue Betriebsstätte übertragen lassen kann, bzw. alte und neue Abnahmestelle als eine betrachtet werden können.
Ergebnis: Verneint
Die Autoren blicken in ihrem Beitrag auf die zehnjährige Tätigkeit der Clearingstelle EEG zurück und stellen ihre Dezernate vor.
Weitere Informationen zu dieser Veranstaltung finden Sie auf unserer Seite zum 27. Fachgespräch der Clearingstelle EEG.
Sachverhalt: Zur Frage ob nach EEG 2014 Zinszahlungen geltend gemacht werden könnten, wenn aufgrund unzutreffender Prognosen die monatlichen Meldungen zur Stromlieferung an den Übertragungsnetzbetreiber zu gering ausfielen und entsprechend EEG-Umlage nachzuzahlen ist.
Ergebnis: Überwiegend bejaht.
Das EEG regelt für EEG-Anlagen und KWK-Anlagen die Zusammenfassung mehrerer Anlagen, die in einem nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in Betrieb genommen worden sind. Hierbei erfolgt eine Zusammenrechnung der installierten Leistungen der Anlagen, um die installierte Gesamtleistung zu ermitteln.