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Suche in EEG 2017 § 52 Abs. 3

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Politisches Programm

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren

»Hinweis 2019/1 zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung«

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren Hinweis 2019/1 »zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung« veröffentlicht.

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Rechtsprechung– 33 O 723/18

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Beklagte die EEG-Einspeisevergütung von 2015 und 2016 für Strom aus Photovoltaikanlagen an die klagende Netzbetreiberin zurück zu zahlen hat. Der Beklagte hat sämtliche Anlagen bei der Klägerin rechtskonform angemeldet, allerdings entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht im Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet.

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Aufsatz

Die Autoren erläutern in ihrem Bericht drei Voten der Clearingstelle. Im Votum 2018/11 mit grundsätzlicher Bedeutung geht es um die Fragestellung, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus unter Geltung des EEG 2009 für diejenigen Strommengen besteht, die gekoppelt mit messtechnisch nicht erfassten und daher rechnerisch im Rahmen eines Umweltgutachtens ermittelten Wärmemengen erzeugt werden.

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Votum 2018/36– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren war zu klären, ob die abgemilderte Sanktion in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei fehlender Anlagenregistrierung auch dann anwendbar ist, wenn das Einsatzstoff-Tagebuch nach dem 28. Februar vorgelegt worden ist. 

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Aufsatz

Die Autoren stellen in dem Bericht den Hinweis 2018/4 zur Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr.EEG 2017 zu abgemilderten Sanktionen und das Empfehlungsverfahren 2017/37 zu einzelnen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung, des

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom. 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“. 

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre. 

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Aufsatz

Der Autor befasst sich mit dem Sanktionssystem auf Pflichtverstöße nach dem EEG 2017 in Zusammenhang mit der Überleitungsvorschrift. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Auswirkungen des § 52 EEG 2017 auf den Zahlungsanspruch von Anlagen, die seit dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, doch auch Neu- und ältere Bestandsanlagen werden thematisiert. 

 

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.

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Rechtsprechung– VIII ZR 71/17

Ergänzender Beschluss vom 8. Mai 2018:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Hinweisbeschluss vom 20. März 2018:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

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Votum 2018/14– Clearingstelle EEG|KWKG

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, in welcher Höhe die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen gesetzlichen Zahlungsanspruch bei fehlender Registrierung ihrer Anlage hat. Der Clearingstelle wurden hierzu die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in dem Zeitraum vom 22. April 2016 bis zum 10. August 2016 in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms

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Aufsatz

Der Autor stellt die abgemilderte Sanktion der Nichtregistrierung von EEG-Anlagen des § 52 Absatz 3 EEG 2017 vor.

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Votum 2018/9– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann. 

Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:

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Aufsatz

Der Autor erläutert die Registrierungspflicht für Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher nach dem neuen Marktstammdatenregister sowie mögliche Sanktionen und Bußgelder bei Nichtvornahme der Meldung. Er geht auch auf die Registrierungspflicht für Stromlieferanten ein und die Abgrenzung zwischen Stromlieferung an Dritte und Eigenversorung.

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Politisches Programm

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24. Januar 2018 ihren

»Hinweis 2018/1 zum zeitlichen Verständnis der Sanktionsfolgen bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers nach § 52 Abs. 3 EEG«

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Hinweis 2018/4– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/4

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 9. Mai 2018 den Hinweis zu dem Thema „Verringerung des anzulegenden Wertes um 20 % nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017“ beschlossen.

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Aufsatz

Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 28. Fachgespräch der Clearingstelle EEG, das sich mit Rechtsfolgen bei Meldeverstößen befasste und am 12. Oktober 2017 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattfand.

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Aufsatz

Die Autorin diskutiert in ihrem Beitrag das BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 zu Rückforderungsansprüchen des Netzbetreibers bei unterbliebener Meldung einer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur.

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Rechtsprechung– 17 C 733/15

Sachverhalt:  Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG  wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.

Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.

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Rechtsprechung– VIII ZR 281/16

Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. September 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.

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Rechtsprechung– VIII ZR 232/16

Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. März 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31.

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