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Suche in EEG 2017 §§ 100 bis 104

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja - unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung oder der Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom kann bestehen, auch wenn die für die Jahresabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (z.B. Gutachten eines Umweltgutachters oder Zählerstand) nach dem 28. Februar übermittelt werden. Jedenfalls besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nein, jedenfalls dann nicht, wenn der Vertrag keine Klausel enthält, der eine Anpassung an die gültige Rechtslage erlaubt. Dies galt bislang unter der Rechtslage des EEG 2014.

§ 19 Absatz 2 EEG 2014 regelt, wann Abschläge zu zahlen sind. Netzbetreiber haben angemessene Abschläge jeweils zum 15. Kalendertag für die im Vormonat eingespeiste Strommenge zu zahlen.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja, sofern man ein diesbezügliches Vertragsangebot des Netzbetreibers angenommen hat (evtl. ist auch ein mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss möglich) und der dadurch geschlossene Vertrag wirksam ist.

PV-Anlagen sind mit bestimmten Einrichtungen zum ferngesteuerten Abregelung der Einspeiseleistung auszustatten bzw. nachzurüsten (vgl. »Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für PV-Anlagen  zu beachten?«).

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:

1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)

a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Unter dem EEG 2004 und allen nachfolgenden EEG-Fassungen:.

Ja. Hier gibt es keine Vorschrift, die die Vergütung ausschließt, wenn die Anlage (vollständig oder anteilig) der Bundesrepublik oder einem Bundesland gehört.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Das kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen worden ist:

A. Bestandsanlagen i.S.d. EEG 2009

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nein, seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ja, wenn der KWK-Bonus des EEG 2009 (3 ct/kWh) geltend gemacht wird:

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Aufsatz

Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag das Votum 2020/71-II vor.  In diesem hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben, weiterhin zu dem im Januar 2006 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis nur für einen Teil der Module bejaht).

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Aufsatz

Die Autoren behandeln in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2020/1-IV/Stn der Clearingstelle EEG | KWKG, in der die Clearingstelle auf Ersuchen des LG Lüneburg die Frage klärte, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf den

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