Die Autorin geht auf die Änderungen im EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) ein. Hierzu gibt sie zunächst einen Überblick und thematisiert dann die Änderungen bei den Ausschreibungen, beim anzulegenden Wert für Solaraufdachanlagen sowie die Neusortierung der Regelungen über die reduzierte EEG-Umlage für Eigenversorger.
Am 1. Januar 2019 ist das Regionalnachweisregister (RNR) für Strom aus erneuerbaren Energiequellen gestartet. Bekanntgemacht wurde dies am 27. Dezember 2018 im Bundesanzeiger.
Der Autor berichtet in seinem Artikel von der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA), das zulässige Höchstgebot bei Ausschreibungen nach dem EEG für Windenergieanlagen an Land für 2019 auf 6,2 ct/kWh festzusetzen.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2018/10 vor, in dem die Frage geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen die Stromverbräuche in sog. Allgemeinstromverbrauchseinrichtungen die Anforderungen für eine in Hinblick auf die EEG-Umlage privilegierte Eigenversorgung erfüllen.
Der Autor befasst sich mit dem Urteil des OLG Stuttgart vom April 2018 (Az. 2 U 129/17). Durch die Entscheidung sei eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden, ob der Formaldehydbonus damit in der Praxis abgeschafft sei und ob sogar Zahlungen zurückerstattet werden müssten.
Die Autoren geben einen Überblick über richtungsweisende Rechtsprechungen zum EEG aus dem Jahr 2018.
Die Autoren erläutern in ihrem Bericht drei Voten der Clearingstelle. Im Votum 2018/11 mit grundsätzlicher Bedeutung geht es um die Fragestellung, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus unter Geltung des EEG 2009 für diejenigen Strommengen besteht, die gekoppelt mit messtechnisch nicht erfassten und daher rechnerisch im Rahmen eines Umweltgutachtens ermittelten Wärmemengen erzeugt werden.
Der Autor setzt sich mit den Voraussetzungen des Mieterstromzuschlags im § 21 Abs. 3 EEG 2017 auseinander. Den Ausgangspunkt des Beitrags stellt ein Liefermodell dar, in dem der Anlagenbetreiber einen Energiedienstleister einschaltet, der alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Stromvertrieb, wie etwa den Abschluss der Stromlieferverträge mit den an die Anlage angeschlossenen Letztverbrauchern, übernimmt.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17. Dezember 2018 die jeweils erste Ausschreibungsrunde 2019 für Windenergieanlagen an Land und für Solaranlagen eingeleitet.
Gebotstermin ist jeweils der 1. Februar 2019. Die Gebote müssen innerhalb der Abgabefrist bis zum 1. Februar 2019 (24:00 Uhr) am Bonner Standort der BNetzA eingegangen sein.
Die Clearingstelle hat ein Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Anlagenbegriff bei Geothermieanlagen” beschlossen. Insbesondere wurden die Fragen behandelt, ob
Die Stiftung Umweltenergierecht veröffentlichte im Rahmen des Vorhabens: "Eine neue EU-Architektur für die Energiewende (EU-ArchE)", gefördert durch die Stiftung Mercator, in ihren Würzburger Berichten zum Umweltenergierecht die Studie: "Neue EU-Regelungen zur Eigenversorgung - Auswirkungen des
Die Clearingstelle hat am 26. September 2019 die Empfehlung zu dem Thema „Anwendungsfragen des MsbG (Teil 3)” beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Der Autor nimmt in seinem Beitrag eine rechtliche Einordnung der Stromvermarktung durch Corporate Power Purchase Agreements (Corporate PPAs) vor. Dabei unterscheidet er zunächst zwischen Utility PPAs (Strombezugsvertrag mit einem Energieversorger oder Direktvermarkter) und Corporate PPAs (Abschluss mit einem Großkunden oder Großabnehmer).
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die zentralen Änderungen durch das Energiesammelgesetz (EnSaG).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle u.a. zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Biogasanlage durch verschiedene Umbauarbeiten in zwei Anlagen aufgespalten wurde und welche Inbetriebnahmedaten die Anlagen erhalten - z.B., ob beide Anlagen das Inbetriebnahmedatum der Ursprungsanlage fortführen.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob für den Strom, der in den geplanten Solaranlagen mit einer Leistung von 20 MW erzeugt werden soll, ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 37 Abs. 1 Nr. 2, 38 ff. EEG 2017 besteht.
Der „Monitoringbericht gemäß § 63 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 35 EnWG und § 48 Abs. 3 i. V. m.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. November 2018 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2018 zur Förderung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. November 2018.
A. Änderung des EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz
Das sog. Energiesammelgesetz (EnSaG) sieht unter anderem eine Verringerung der Förderung von bestimmten Solaranlagen vor.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Inbetriebnahme bereits durch einen „Glühlampentest” erfolgte oder erst mit der Anbringung der Solaranlagen auf den jeweiligen Dachflächen und ob es sich bei dem Glühlampentest um eine Vorratsinbetriebnahme handelte.
Leitsätze:
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf einen Ersatzbau die Regelungen des EEG 2017 für sog. Nichtwohngebäuden anzuwenden sind; insbesondere, ob § 48 Abs. 3 EEG 2017 erfüllt ist (im Ergebnis bejaht).
Klimaschonende Energieversorgung in Wohnungen und Quartieren – Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen
Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingung der Energieversorgung von Wohnungen und Quartieren. Hierbei gehen sie auf die Bedeutung der dezentralen Versorgung für den Klimaschutz ein und widmen sich dem Mieterstrom-Gesetz sowie weiteren relevanten Gesetzen für die Quartiersversorgung. Abschließend erwägen sie im Ausblick die Nutzung von erneuerbaren Gasen sowie eine Neuregelung der energetischen Gebäudesanierung.
Die Autoren widmen sich dem Problem des Umgangs mit Messvorgaben, die sich in der Praxis durch den § 61h EEG 2017 ergeben. Hierbei gehen sie auf die allgemeine Bedeutung der Eigenversorgung und deren Voraussetzungen ein. Zudem werden die beabsichtigten gesetzlichen Neuregelungen analysiert und die Messvorgaben im Zusammenhang mit der Eigenversorgung betrachtet.