Die Autoren stellen die Möglichkeiten der Stromkennzeichnung in Deutschlang vor, gehen darauf ein, wie sie erfolgt und welche Voraussetzungen gelten. Insbesondere wird die Einführung von Regionalnachweisen diskutiert, die eine höhere Akzeptanz der Energiewende vor Ort schaffen sollen. Die Autoren stellen die Behauptung auf, dass das heutige Stromkennzeichnungssystem intransparent und kompliziert sei und verändert werden müsse, um eine bessere Verbraucherverständnis zu erreichen.
Im Fokus dieses Artikels stehen die Auswirkungen der Modernisierung von Bestandsanlagen, die vor dem EEG 2014 im Betrieb genommen wurden, auf die EEG-Umlage in Eigenversorgungskonstellationen.
Die Autoren behandeln in ihrem Aufsatz die EEG-Umlage hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, Transparenz und Forderungen nach einer Senkung bzw. Abschaffung. Sie erläutern anhand des Gesetzes welche Positionen in die Berechnung der EEG-Umlage einfließen und kritisieren dabei die Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber bezüglich derer zusammenfassenden Darstellung.
Die BNetzA hat am 20. Dezember 2019 die Ergebnisse der 6. Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. Dezember 2019. Es handelt sich hierbei um eine technologiespezifische Ausschreibung.
Die Ergebnisse der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land:
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
Der Autor beschreibt die Probleme der Chemieindustrie bei deren Versuchen, auf erneuerbare Energien umzustellen. Während hohe Kosten auf Unternehmen zusteuern, würde sich der Stromverbrauch bei Umstellung von Erdgas auf Strom vervielfachen. Zuweilen deutsche Verordnungen und Abgaben die sofortige Umstellung auf erneuerbare Energien verhindere. Die Branche habe die Herausforderungen jedoch erkannt und man reagiere entsprechend.
Der Autor behandelt in dem Aufsatz Auswirkungen des NABEG 2.0 und der Redispatch-Vorgaben der EU-EltVO auf Anlagen im Sinne des EEG 2017 und des KWKG 2016.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 25. November 2019 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Biomasse sowie zur zweiten gemeinsamen Ausschreibungsrunde für die Förderung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. bzw. 4. November 2019.
Die Autorin behandelt das Thema der Eigenversorgung mit Strom auf Basis der EU-Richtlinie: "Saubere Energie für alle Europäer" (EU) 2018/2001 im Vergleich zum deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017. Im Mittelpunkt stehen dabei die Definition des "Selbst Betreibens", die EEG-Umlagefähigkeit von Anlagen unterschiedlicher Kapazität und die Gemeinschaftliche Eigenversorgung.
Der Autor befasst sich mit schwimmenden Solarparks der Baywa Re in den Niederlanden und Deutschland. Dabei geht er auf die Kostendynamik des Floating-PV Projekts ein, behandelt Installation und Befestigung auf dem Wasser und erläutert dabei das mögliche Ausbaupotential solcher Solarparks. Politisch habe man verpasst, die Solarstromnutzung auf dem Wasser und auch die Agrophotovoltaik über künftige Innovationsausschreibungen zu fördern.
Die Autoren berichten über die Empfehlung 2018/33, in der die Clearingstelle zu klären hatte, welche Rechtsfolgen nach EEG, KWKG und
Sachverhalt: Vorliegend verweigerte eine Netzbetreiberin der Antragstellerin bei fünf von 20 räumlich zusammen liegenden Reihenhäusern mit Blockheizkraft für Strom und Wärme einen Anschluss als Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG.
Leitsätze:
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob und wann Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem aufnehmenden Netzbetreiber mitteilen müssen, dass sie für den von ihnen erzeugten und eingespeisten Strom die Einspeisevergütung gemäß § 21 EEG 2017 geltend machen, sowie, ob diese Pflicht bereits vor der erstmaligen Veräußerung – also vor der erstmaligen Einspeisung des Stroms in das Netz – besteht und ob die unterbliebene bzw.
Die Autorin behandelt in ihrem Beitrag den Schiedsspruch 2019/22 und das Votum 2018/47 der Clearingstelle EEG | KWKG.
In dem Aufsatz behandelt der Autor den rechtlichen Rahmen von Mieterstrom. Der Reformbedarf sei groß, so wird u.a. gefordert, die Förderung zu verbessern, den Anlagenbegriff zu lockern, die 100-kW-Grenze anzuheben, Geschäftsmodelle zu ermöglichen, Gewerbeimmobilien mit aufzunehmen, Steuerhürden zu beheben und Kleinstprojekte zu erleichtern.
Die Autorin setzt sich im Beitrag mit der Möglichkeit der Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land auseinander, die einen Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erhalten haben, und weist insbesondere auf den Nachteil der damit verbundenen realen Verkürzung des Vergütungszeitraums hin.
Die Autoren setzen sich mit Bekanntgabe des Erreichens der Zubaugrenze für die Flexibilitätsprämie für Biogas und Biomethan mit der Übergangsfrist zur Geltendmachung eben dieser auseinander.
Sachverhalt: Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 27 Abs. 5 EEG 2009, obwohl die festgesetzten Werte für Formaldehyd bei der alljährlich durchgeführten Kontrollmessung nicht eingehalten worden sind.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Das LG beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Anlagenbetreiber EEG-Vergütung für die Jahre 2014 - 2016 zurückzahlen muss, weil er die Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht gemeldet hatte.
Die BNetzA hat am 18. Oktober 2019 die Ergebnisse der 5. Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land und der 4. Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Solaranlagen bekannt gegeben. Gebotstermin war jeweils der 1. Oktober 2019. Es handelt sich hierbei um technologiespezifische Ausschreibungen, nicht um eine gemeinsame Ausschreibung für Wind- und Solaranlagen.
Die Autorinnen behandeln die Frage der Übertragbarkeit der vergaberechtlichen Grundsätze zum Geheimwettbewerb für Vorgänge der öffentlichen Beschaffung auf Ausschreibungen unter dem EEG 2017.
Die Autorin untersucht, inwieweit aufgrund der Dispatch- und Redispatch-Regelungen der europäischen Strombinnenmarkt-Verordnung die nationalen Regelungen zum Einspeisevorrang von erneuerbaren Energien angepasst werden müssen.