Gesetzesantrag der Länder Thüringen und Schleswig-Holstein vom 2. Februar 2017 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S.
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz) vom 15. März 2017.
Im Anhang finden Sie die veröffentlichten Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens. Die Anhänge aktualisieren bzw. ergänzen wir regelmäßig.
Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz ändert folgende Gesetze und Verordnungen:
Die Autoren befassen sich mit der Möglichkeit, den an einen Konkurrenten erteilten Zuschlag bei den Ausschreibungen für Windenergie anfechten zu können.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der neu geschaffenen Möglichkeit der Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleistung von Lasten. Der Autor erläutert das prinzipielle Konzept, welches unter den Akteuren zwar breite Zustimmung finde, allerdings gebe es auch Kritikpunkte, wie die fehlende Integration der fluktuierenden Erneuerbaren Energien in das Konzept.
Die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur haben am 20. Dezember 2016 im Verfahren BK6-16-200 bzw.
Leitsatz des Gerichts:
Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend.
In dem Beitrag wird auf die Komplexität von Mieterstrommodellen hingewiesen und erläutert, in welche unterschiedlichen Bereiche sich die Organisation eines Mieterstrommodells aufteilt. Es wird hervorgehoben, dass für die Planung und Ausführung eines Mieterstrommodells Fachwissen im rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Bereich erforderlich sei, sodass hierfür die Beauftragung eines Energiemarktexperten empfohlen wird.
Die Autoren erläutern die grundlegenden Änderungen durch das Strommarktgesetz und würdigen diese kritisch. Sie legen dabei einen Schwerpunkt auf die Änderungen des EnWG.
Die Autoren geben einen Überblick über die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus dem Gesetzespaket rund um das EEG 2017 und das Strommarktgesetz für die Sektorenkopplung ergeben. Sie legen dabei einen Schwerpunkt auf die neuen Regelungen zu zuschaltbaren Lasten im EnWG.
Der Beitrag untersucht die Neuregelungen des geplanten Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie deren Auswirkungen auf den Messstellenbetrieb.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag kritisch mit den für Anlagenbetreibern geltenden Änderungen durch das Messstellenbetriebsgesetz, insbesondere mit dem Wechsel der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb. Der Autor geht auch auf das Empfehlungsverfahren 2016/26 der Clearingstelle ein.
In dem Beitrag werden aktuelle gesetzliche Entwicklungen des Strommarktgesetzes, EEG 2017, Digitalisierungsgesetzes sowie des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energie- und Stromsteuerrechts auf ihre Bedeutung für die Stromspeicherung hin analysiert. Dabei beleuchten die Autoren insbesondere durch die Regelungen entstehende wirtschaftliche Entlastungen, Chancen, aber auch Einschränkungen für den Betrieb von Stromspeichern.
Bis zum 30. September 2021:
Der Aufsatz thematisiert die Förderung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung durch das neu in Kraft getretene KWKG 2016. Die Autoren gehen darin u.a. auf Voraussetzungen, Höhe und Dauer der Förderung für neue, modernisierte und nachgerüstete sowie für bereits bestehende KWK-Anlagen ein.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage (WEA) ab.
Der Autor widmet sich in seinem Beitrag schwerpunktmäßig den besonderen Netzausbaupflichten der Netzbetreiber gemäß § 12 EEG 2014 und § 3 KWKG 2012. Er erläutert außerdem Alternativen zum Netzausbau wie die Anlagenabregelung oder Spitzenkappung.
Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit Inkrafttreten des EEG 2017 zusammen. Die Autoren geben einen systematisierenden Überblick über die Neuordnung der Fördersystematik, des Verhältnisses von Netz und Förderung sowie des Anwendungsbereichs des EEG 2017.
Die Autoren beschäftigen sich mit der Frage, welchen Typus von Anlagen Stromspeicher rechtlich darstellen.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat das Festlegungsverfahren BK6-13-049 gem. §27 Abs. 1 Nr. 3, 4 und
Die Autorinnen beleuchten Rechtsschutzmöglichkeiten für Projektierer von Windenenergieanlagen an Land, die an künftigen Ausschreibungsverfahren im Rahmen des EEG 2016 teilnehmen möchten.
Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die Entwicklung des Energierechts in Gesetzgebung und Rechtsanwendung im Jahr 2015.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 17. März 2016 den Beschluss BK6-13-047 zur Frage, ob die Erhebung von Entgelten für Blindstrombezug im konkreten Fall untersagt ist, positiv entschieden. Entsprechend der anerkannten Regeln der Technik (in diesem Fall der VDE-AR-N 4120 - TAB Hochspannung) sei der Antragstellerin bei Bezug von Wirkleistung der Austausch von Blindleistung in Höhe von bis zu 5 % der Anschlusswirkleistung unentgeltlich zu gestatten.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Power to Heat. Dabei gehen sie auf die Kostenbelastungen, die beim Umwandlungsprozess und Strombezug auftreten, ein und erörtern, unter welchen Rahmenbedingungen eine Teilnahme mit Power to Heat-Einrichtungen an den Regelenergiemärkten möglich ist.