Leitsätze:
- Die Verlegung einer neuen Anschlussleitung von einem Grundstück, auf dem sich eine Anlage nach § 2 Abs. 1 EEG befindet, kann eine Maßnahme des Netzausbaus nach § 4 Abs. 2 EEG sein, selbst wenn diese Leitung nur dem Einspeisen des in der Anlage produzierten Stromes dient
- Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann im Einzelfall erst durch einen Netzausbau geschaffen werden. Für diesen muss nach § 13 Abs. 2 Satz 2 EEG der Netzbetreiber und nicht der Anlagenbetreiber die Kosten übernehmen.
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