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Anlagenzusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009

Das LG hat in dem Fall, der auch der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3076/08 (siehe Zusammenfassung) ugrundeliegt, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für Bestandsanlagen für anwendbar erachtet.

Zum Anwendungsbereich von § 59 EEG 2009 (hier: nicht anwendbar, wenn keine bezifferten Abschlagszahlungen, sondern die Regelung von Abschlagsparametern verlangt wird). Siehe auch:

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

21 O 73/09

Fundstelle

Beschluss im Anhang