Leitsatz des Gerichts:
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Kriterien einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a lit. a und c EnWG.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiber einer Fotovoltaikinstallation Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 hat, wenn diese auf ausgewiesenen Flächen eines erst später in Kraft getretenen Bebauungsplans errichtet w
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde unwirksam sei. Den Normenkontrollantrag hatten die Besitzer eines Hofes gestellt, deren Flächen in dem Änderungsplan nicht für die Nutzung von Windenergie berücksichtigt wurden.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob in einem Solarpark der Strom, der in den für den Betrieb und die Einspeisung in das Netz erforderlichen Umwandlungs- und Umspannungprozessen sowie den Sicherheitstechniken und Überwachungseinrichtungen verbraucht wird, von der Stromsteuer zu entlasten ist.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Leitsatz:
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) geltend machen kann, sofern das EVU keine korrekten Angaben über ihre Energielieferungen gemacht hat.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob es sich bei dem vom Biogas-Anlagenbetreiber in seiner Biogasanlage eingesetzten Mais um ein "Landschaftspflegematerial" im Sinne des EEG 2009 handele, dem Anlagenbetreiber somit Anspruch auf Zahlung des sogenannten Landschaftspflegebonus nach § 27 EEG 2009 zustünde und der Netzbetreiber seine Rückzahlungsforderungen nach § 57
Fragestellung: Zu der Frage ob es bei einer geringfügigen Verschiebung des Standortes einer Windkraftanlage eines Neugenehmigungsverfahrens bedarf.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.
Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob bei Umzug eines EEG-Umlage-befreiten Unternehmens die alte und neue Abnahmestelle gemeinsam betrachtet werden können, um dem Unternehmen, welches lediglich seinen Standort und damit seinen Anschlusspunkt, nicht aber seinen Stromverbrauch ändert, für das betroffene Jahr und die beiden Folgejahre die Befreiung der EEG-Umlage zu ermöglichen.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze:
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei einer 8000 m² großen Aufschüttung mit einer Höhe von 2,5 m bis 4 m um eine bauliche Anlage im Sinne der Bayrischen Bauordnung (BayBO) handelt, die einer Genehmigung bedarf.
Ergebnis: Bejaht.
Leitsatz des Gerichts:
Nach der auch im Verwaltungsrecht geltenden materiellen Beweislast treffen die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache denjenigen Beteiligten, der aus dieser Tatsache ihm günstige Rechtsfolgen herleitet. Nachsichtgewährung kommt nicht in Betracht, wenn ein staatliches Fehlverhalten nicht positiv festgestellt und ein Verschulden des jeweiligen Antragstellers an der Fristversäumung nicht ausgeschlossen werden kann.
Sachverhalt: Der Betreiber einer Wasserkraftanlage möchte den Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung gemäß § 23 EEG 2012 geltend machen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Modernisierungsmaßnahmen das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers erhöht wurde. Der Anlagenbetreiber legte als Nachweis hierfür ein Gutachten eines Sachverständigen vor, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung bestätigt wurde.
Leitsatz des Gerichts:
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S.
Leitsatz des Gerichts:
Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.
Sachverhalt: Zur Frage, ob dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen auf die vom Energieversorgungsunternehmen (EVU) nachgezahlte EEG-Umlage zustünden, wenn der EVU die zunächst für die Abrechnung dem ÜNB mitgeteilte Strommenge später korrigiert.
Fragestellung: Zu der Frage ob eine „wesentliche Änderung“ nach § 16 Abs. 1 S.1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch eine Änderung des Windanlagentyps vorliegt.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage ob nach EEG 2014 Zinszahlungen geltend gemacht werden könnten, wenn aufgrund unzutreffender Prognosen die monatlichen Meldungen zur Stromlieferung an den Übertragungsnetzbetreiber zu gering ausfielen und entsprechend EEG-Umlage nachzuzahlen ist.
Ergebnis: Überwiegend bejaht.
Leitsatz des Gerichts:
Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle steht bei Anwendung des § 3 Nr. 14 EEG 2012 kein eigenständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht zu.
Leitsatz:
Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 I 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.
Sachverhalt: Ein Nahrungsmittelproduzent erreicht in der Vorinstanz die Einordnung seiner Herstellung von Paniermehl als Dauerbackware i.S.d. Anlage 4
Leitsatz des Gerichts:
Eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 auf Fälle des Grünstromprivilegs kommt nicht in Betracht.