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Suche in Stromerzeugungsanlage (Begriff)

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Rechtsprechung– 3 Kart 37/21
Aktenzeichen: 3 Kart 37/21
Gesetzesbezug: EnWG 2011, StromNEV

Leitsätze des Gerichts:

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Häufige Rechtsfrage Nr.

1. Vergütung

Der Zubau eines Speichers kann erfolgen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungssatz berührt wird. Der in der EEG-Anlage erzeugte und direkt in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird weiterhin mit den „alten“ Vergütungssätzen vergütet.

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Rechtsprechung– 27 U 14/20

Sachverhalt: Die Beklagte ist ein Versorgungsunternehmen welches mit der Streitverkündeten im Rahmen eines Scheibenpachtmodells einen Pachtvertrag über die Nutzung eines Anteils an einer Erzeugungskapazität eines Heizkraftwerks (sog. Kraftwerksscheibe) geschlossen hat.

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Aufsatz

Im Beitrag wird das Ergebnis des Votums 2020/12-IV der Clearingstelle EEG|KWKG vorgestellt, in dem es um Fragen zum Anlagenbegriff, Inbetriebnahmedatum und Meldefragen beim Umbau einer Deponie- und einer Abfallvergärungsanlage geht.

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Aufsatz

In ihrem Beitrag untersuchen die Autoren die Auswirkung von den mit dem Energiesammelgesetz im EEG eingeführten § 62a "Geringfügige Stromverbräuche Dritter" und § 62b "Messen und Schätzen" auf den Begriff des Letztverbrauchers.

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Aufsatz

Die Autoren diskutieren die Vertrauenstatbestände bezüglich der EEG-Umlage durch die regelmäßige EEG-Fortbildung.

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Studie

Der vom Fachausschuss "Energiespeicher" des VDI im Oktober 2017 erstellte Statusreport bietet einen Überblick über Energiespeicher, deren Stellenwert sowie die zukünftige Entwicklung und die energierechtlichen Rahmenbedingungen. Weiterhin behandelt der Report die unterschiedlichen Speichertechnologien, deren Vor- und Nachteile sowie Anwendungsbereiche. Neben technischen und ökonomischen Aspekten werden auch energiewirtschaftliche Zusammenhänge analysiert.

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Aufsatz

Der Autor vergleicht die Regelungen des EEG 2009 und des EEG 2012 bezüglich des Eigenstromprivilegs und geht dabei auf die Abgrenzung von Stromlieferung und Eigenerzeugung (Begriff des Anlagenbetreibers, Gemeinschaftskraftwerke, keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage aus § 37

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