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Suche in Innovative Ausschreibungen

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#29

Die Bundesnetzagentur hat am 22. März 2024 den Höchstwert für die Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) für die Gebotstermine im Jahr 2024 nach § 85a Absatz 1 EEG 2023 festgelegt. Die Festlegung gilt damit bereits für den Gebotstermin zum 1. Mai 2024.

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Die BNetzA hat die Zahlen der zweiten Innovationsausschreibungsrunde 2023 für erneuerbare Energien veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. September 2023. Die Bekanntmachung erfolgte am 28. September 2023, so dass die Bekanntgabe am 5. Oktober 2023 als erfolgt gilt.

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Die BNetzA hat die Zahlen der ersten Innovationsausschreibungsrunde 2023 für erneuerbare Energien veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Mai 2023. Die Bekanntmachung erfolgte am 22. Juni 2023, so dass die Bekanntgabe am 29. Juni 2023 als erfolgt gilt.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#12

Die Bundesnetzagentur hat am 24. März 2023 den Höchstwert für Innovationsausschreibungen für die Gebotstermine im Jahr 2023 nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 festgelegt. Die Festlegung gilt damit bereits für den Gebotstermin zum 1. Mai 2023.

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Am 20. Dezember 2022 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2022 für innovative Anlagenkonzepte bekanntgegeben. Gebotstermin war der 1. Dezember 2022. Die Bekanntmachung erfolgte am 20. Dezember 2022 und gilt damit am 27. Dezember 2022 als erfolgt.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2023

Die Autorin erörtert von Verbänden angesprochene Nachbesserungen des Sommerpakets im Hinblick auf die Innovationsausschreibungen. Der BNE sehe eine Erhöhung des Volumens bei den Innovationsausschreibungen als zentrales Element für den Speicherausbau. Der BEE schlage für eine breite Kombination unterschiedlicher Technologien die Anhebung des Höchstwerts für die Ausschreibungen auf 10 Ct/kWh vor.

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Die BNetzA hat die Zahlen der ersten Innovationsausschreibungsrunde 2022 für erneuerbare Energien veröffentlicht. Im Gegensatz zu den vorherigen Innovationsausschreibungen konnten in dieser Ausschreibungsrunde erstmals auch Gebote für Anlagenkombinationen mit sogenannten besonderen Solaranlagen eingereicht werden. Besondere Solaranlagen sind Anlagen, die auf Gewässern, landwirtschaftlichen Flächen oder Parkplätzen errichtet werden, womit eine Doppelnutzung der Flächen erfolgt.

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Aufsatz

In diesem Artikel werden die Schwierigkeiten und Erfolge von innovativen KWK-Systemen, die einen Zuschlag in den Ausschreibungen erhalten hatten, aufgezeigt. Einige Anlagen könnten durch die pandemiebedingten Materialknappheiten nicht fertig gestellt werden. Zeit- und gestiegener Kostendruck seien eine Herausforderung. Eine Verlängerung der Realisierungsfrist um sechs Monate solle ihnen helfen, um Strafzahlungen zu vermeiden und dem Verlust des Zuschlags entgegenwirken.

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Aufsatz

Der Autor betrachtet die Möglichkeiten PV-Anlagen in Kombination mit einem Batteriespeicher wirtschaftlich zu gestalten. Diese Anlagentypen könnten durch Innovationsausschreibungen in Verbindung mit einem Power-Purchase-Agreement (PPA) und dem Tätigwerden auf dem Regelenergiemarkt ihre Wirtschaftlichkeit entfalten.

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Aufsatz

Die Autoren untersuchen die rechtlichen Belange der Agri-Photovoltaik, die Kombination von bewirtschafteten Feldern mit dort errichteten Solarzellen. Der Aufsatz steigt mit den Regelungen des EEG ein, behandelt dann bau- und genehmigungsrechtliche Vorgaben, um dann noch die Möglichkeit der EU-Direktzahlungen zu beleuchten.

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Aufsatz

Der Aufsatz gibt einen kurzen Überblick zu den Bestimmungen des Innovationsausschreibungsverfahrens. Er definiert die teilnahmeberechtigten Anlagen und beschreibt das Gebotsverfahren vor der Bundesnetzagentur.

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Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2021 ihre Festlegung zu be­son­de­ren So­lar­an­la­gen beschlossen.

Darin werden die Anforderungen an besondere Solaranlagen

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Votum 2021/33-I– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/33-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Aufspülung mit Elbsand zur Schaffung von Industrieflächen eine (fiktive) „sonstige bauliche Anlage“ gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 darstellt, die zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde.

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Die BNetzA hat die Zahlen der zweiten Innovationsausschreibungsrunde 2021 für erneuerbare Energien veröffentlicht.

Gebotstermin war der 1. August 2021. Die Bekanntmachung erfolgte am 18. August 2021, so dass die Bekanntgabe am 25. August 2021 als erfolgt gilt.

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Aufsatz

Die Autorin befasst sich mit dem Trendphänomen der Hybridkraftwerke, d.h. Kombiprojekten aus Wind- und Solarkraft und Speichern.

Vor allem als autarke Insellösungen hätten Hybridkraftwerke große Vorteile. Allerdings würden sie bei Vorliegen einer guten Netzinfrastruktur weniger Sinn ergeben, was auf dem Festland fast überall der Fall sei. Denn dort müsste jeweils abgeregelt werden, wenn die Sonne scheint und der Wind weht. Auch das Argument der effizienten Flächennutzung sei nicht notwendigerweise überzeugend, weil man netto keinen Platz spare.

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Die BNetzA hat die Zahlen der ersten Innovationsausschreibungsrunde 2021 für erneuerbare Energien veröffentlicht. Im Gegensatz zur ersten Innovationsausschreibung 2020 beschränkte sich diese Ausschreibung nur auf Gebote für Anlagenkombinationen verschiedener erneuerbarer Energien.

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Studie

Das Hintergrundpapier „EEG 2021: Ausschreibungsspezifische Regelungen für Windenergieanlagen an Land“ in der 6. Auflage der Fachagentur Windenergie an Land - gefördert durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Projektträger Jülich (PtJ) - behandelt das Ausschreibungssystem zur Ermittlung der Vergütungshöhe für Strom aus Windenergieanlagen an Land.

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Die BNetzA hat die Zahlen der Innovationsausschreibungsrunde 2020 für erneuerbare Energien veröffentlicht. Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen beschränkt sich nicht auf einzelne Technologien. Es können auch Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.

Gebotstermin war der 1. September 2020.

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Textfassung vom:

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (Innovationsausschreibungsverordnung – InnAusV)

vom 20. Januar 2020 (BGBl. I 2020 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512).

Nachfolgend gelangen Sie zu den Rechtsetzungsmaterialien.

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Gesetzentwurf

Die Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen enthält im Kern die neue Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV). Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Die Verordnung beinhaltet vor allem die folgenden Kernpunkte:

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Aufsatz

Die Autoren geben einen Überblick über wichtigte rechtliche Änderungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2018. Hierbei gehen sie insbesondere auf die im Energiesammelgesetz festgelegten Neuerungen zu Sonder- und Innovationsausschreibungen, zum EEG-Umlage-Privileg bei KWK-Eigenversorgung und zum Thema Messen und Schätzen ein.

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Gesetz: Bund
Textfassung vom:
Urheber: Bund

Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Energiesammelgesetz - EnSaG) vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2018, S. 2549), das am 20.

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Aufsatz

Die Autoren geben einen Überblick über einige der wichtigsten rechtlichen Änderungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2017. Hierzu gehen sie auf Neuerungen im EEG, KWKG, EnWG und WindSeeG sowie die entsprechenden Verordnungen ein.

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