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Suche in Vergütung/Förderung (EEG)

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Votum 2018/9– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann. 

Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:

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Fachgespräch

Am 2. März 2018 fand das 29. Fachgespräch im Tagungszentrum Aquino in Berlin-Mitte statt.

Mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom hat der Gesetzgeber 2017 ein Instrument geschaffen, um die Erzeugung auf und den dezentralen Verbrauch von Solarstrom in Wohngebäuden zu unterstützen. Insbesondere Mieterinnen und Mieter sowie die Hauseigentümer sollen hiervon profitieren. In der praktischen Umsetzung stellen sich bei solchen "Mieterstromprojekten" viele rechtliche, wirtschaftliche und technische Fragen.

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Aufsatz

Der Autor erläutert die Registrierungspflicht für Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher nach dem neuen Marktstammdatenregister sowie mögliche Sanktionen und Bußgelder bei Nichtvornahme der Meldung. Er geht auch auf die Registrierungspflicht für Stromlieferanten ein und die Abgrenzung zwischen Stromlieferung an Dritte und Eigenversorung.

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Aufsatz

Die Autoren bewerten die Ergebnisse der fünften Ausschreibung für Windenergie an Land, bei der erstmals das zuvor geltende Privileg für Bürgerenergiegesellschaften, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Gebotstermin noch nicht vorliegen muss, nicht mehr galt. Sie erörtern hierbei die Folgen von weniger Geboten und höheren Zuschlagswerten.

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Hinweis 2017/46– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/46

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 20. April 2018 den Hinweis zum Thema „Mieterstrom: Gebäude, Nebenanlagen und Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ beschlossen.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.

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Aufsatz

Der Autor behandelt in seinem Aufsatz die mit dem EEG 2017 in Kraft getretene Einrede gegen ein Rückforderungsbegehren seitens eines (Übertragungs-)Netzbetreiber bei zu viel ausgezahlter - mehr als gesetzlich vorgesehener - EEG-Förderung.

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Aufsatz

Im Beitrag analysiert der Autor die Wirtschaftlichkeit eines Weiterbetriebs von nach Ende der Laufzeit aus der Förderung des EEG fallenden Windenergieanlagen. Hierzu erläutert er auftretende Betriebskosten und stellt diese den möglichen Einnahmen verschiedener, anwenbarer Stromvermarktungskonzepte gegenüber.

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Aufsatz

Der Autor verdeutlicht in seinem Beitrag die Relevanz der Vereinbarung einer ausreichenden Sicherheit des Direktvermarkters gegenüber dem Anlagenbetreiber, um schwerwiegende finanzielle Folgen im Falle einer Insolvenz des Direktvermarkters zu vermeiden. Hierzu gibt er Hinweise und weist auf Probleme in der Praxis hin.

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Die Technischen Richtlinien (TR) der Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien e. V.

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Politisches Programm

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24. Januar 2018 ihren

»Hinweis 2018/1 zum zeitlichen Verständnis der Sanktionsfolgen bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers nach § 52 Abs. 3 EEG«

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Rechtsprechung– 8 U 51/17

Sachverhalt: Zur Frage, ob Anspruch auf Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus auf Strom bestünde, der mittels Turbinen im Abgasstrang eines BHKWs erzeugt wird.

Ergebnis: Verneint.

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Hinweis 2018/4– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/4

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 9. Mai 2018 den Hinweis zu dem Thema „Verringerung des anzulegenden Wertes um 20 % nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017“ beschlossen.

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Gesetzentwurf

Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 2. Februar 2018 (s. Anhang) sowie Referentenentwurf des BMWi vom 23. April 2018 (s. Anhang).

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Rechtsprechung– 6 U 3/16

Sachverhalt: Zur Frage, ob eine Verpflichtung zur Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur vorübergehend entfällt, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur nicht gemeldet hatte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009). Von der Vorinstanz insoweit verneint, als die Vorschrift das endgültige Entfallen des Anspruchs statuiere.

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Aufsatz

Die Autorin beschreibt anhand eines konkreten Beispiels einer regionalen Direktvermarktung von Strom aus EEG-Anlagen nach dem Auslaufen der Förderungsdauer mit Hilfe einer digitalen Plattform, die Stromerzeuger und Verbraucher zusammenführt.

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Aufsatz

Die Autorin diskutiert in ihrem Beitrag das BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 zu Rückforderungsansprüchen des Netzbetreibers bei unterbliebener Meldung einer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur.

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Aufsatz

Der Autor bewertet die Auswirkungen der Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Teilnahme an Ausschreibungen für Windenergieanlagen. Hierbei nimmt er Bezug auf die bisherigen Ausschreibungsergebnisse, geht er auf Sinn und Zweck der Privilegierungen ein und diskutiert das Missbrauchspotenzial der Regelungen sowie mögliche Verbesserungen.

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Rechtsprechung– 6 U 12/17
Aktenzeichen: 6 U 12/17

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiber einer Fotovoltaikinstallation Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 hat, wenn diese auf ausgewiesenen Flächen eines erst später in Kraft getretenen Bebauungsplans errichtet w

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Politisches Programm

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. Dezember 2017 ihren Hinweis 2017/3 »zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung« veröffentlicht.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. Dezember 2017 die vierte Ausschreibungsrunde für Solaranlagen eingeleitet.

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Rechtsprechung– 17 C 733/15

Sachverhalt:  Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG  wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.

Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.

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