Hinweise des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) zur Anwendung der „Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“.
Die Autoren geben einen Überblick über die Probleme des Marktprämienmodells nach dem EEG 2012. Dabei gehen sie zunächst auf die Herausforderungen von Markt- und Systemintegration ein bevor sie das Marktprämienmodell des EEG 2012 erläutern und auf dessen Zielaspekte eingehen.
„Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ vom 2. November 2012, die am 7. November 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I S. 2278). Durch diese Rechtsverordnung wird für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g EEG 2012 die Höhe der darin enthaltenen Managementprämie ab dem 1. Januar 2013 gesenkt.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Artikel mit der Pflicht zur Ausstattung der EEG-Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber und deren Umsetzung (Einspeisemanagement). Dabei plädiert er insbesondere für einheitliche Regelungen zur Technik angesichts divergierender Anforderungen der Netzbetreiber.
Im Verfahren zur Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 29. Oktober 2012 den Beschluss BK6-12-153 (s. Anhang) gefasst.
Die Clearingstelle EEG hat am 31. Januar 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Versetzen von PV-Anlagen“ abgeschlossen.
Erweiterung
Von einer „Erweiterung“ oder einem „Erweitern“ einer Solaranlage spricht man dann, wenn die installierte Leistung vergrößert wird. Dies kann entweder durch ein Hinzufügen von Modulen geschehen, oder, im Rahmen eines gleichzeitigen Repowerings (siehe dazu unten), wenn Module durch leistungsstärkere Module ersetzt werden.
Der von Bundesumweltminister Peter Altmaier vorgestellte „Verfahrensvorschlag zur Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)“ verfolgt das Ziel, die politische Debatte über eine grundlegende Neuordnung des EEG zu strukturieren. Zum Ablauf der Reform wird unter anderem vorgeschlagen, eine sorgfältige fachliche Vorbereitung - z.B.
Sachverhalt: Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bei einer Biogasanlage mit zwei BHKW, einem Fermenter und einem Gärrestlager, die in den Jahren 2001/2002 errichtet und sukzessiv um zwei weitere
Die Autorin gibt einen Überblick über den rechtlichen Rahmen für die Vermarktung und den Selbstverbrauch von Grünstrom, insbesondere Solarstrom, im Lichte der EEG-Photovoltaik-Novelle 2012.
Der Autor stellt in seinem Beitrag die Möglichkeiten für Biogasanlagen vor, sich am Regelenergiemarkt zu beteiligen und die Flexibilitätsprämie in Anspruch zu nehmen.
Dieser Beitrag ist nur für Anlagen von Bedeutung, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die das sog. Marktintegrationsmodell anzuwenden ist. Bei diesen Anlagen ist die Vergütung grundsätzlich in folgenden Schritten zu bestimmen:
Zu der Frage, ob eine KWK-Anlage gleichzeitig dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterliegen kann (hier: verneint).
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier verneint. Bei der Galopprennbahn handele es sich nicht in all ihren Nutzungsflächen um bauliche Anlagen.
Der Beitrag analysiert die bisherige Entwicklung der Marktprämie, die mit dem EEG 2012 eingeführt wurde. Das Marktprämienmodell wird zunächst vorgestellt, dann seine Funktionsweise erklärt und erste Statistiken zur Nutzung der Marktprämie bei Windenergie, Biomasse, Solarenergie und Wasserkraft ausgewertet. Abschließend wird von den Autoren eine Bewertung der Integrationseffekte, der Lenkungsfunktion und der Kosten der Marktprämie vorgenommen.
Ja. Auch bestehende PV-Freiflächenanlagen sind bei der Zusammenfassung mit neuen PV-Freiflächenanlagen zu berücksichtigen.
Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt auf der Vorschrift zum Austausch von Teilen von Anlagen zur Erzeugung von Strom auf erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 5 Halbsatz 2 EEG 2012.