Ja, unter bestimmten Voraussetzung konnten noch im Tank befindliche Restmengen flüssiger Biomasse nach dem 1.
Zur Frage, ob PV-Module i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sind, wenn sie an einer als Unterstand genutzten Stahlkonstruktion angebracht sind, welche u.a. Längst
Vorabinformation:
Der Autor untersucht anhand konkreter Beispiele, in welchen Fällen die Verlegung von Nahwärmenetzen trotz Leitungsverluste gegenüber einer Biogasleitung ökonomisch vorteilhaft ist.
Zum Vorliegen der revisionsrechtlichen „grundsätzlichen Bedeutung“ bei der Frage, ob eine Windenergieanlage mit einem Abstand zu einer Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte ihrer Gesamthöhe beträgt, auch dann gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn sich Wohnbebauung und Windenergienutzung im Außenbereich befinden (hier: verneint).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in der Wasserkraftanlage erzeugten und in das von dem Netzbetreiber betriebene Elektrizitätsnetz der öffentlichen Versorgung eingespeisten Strom ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß § 23 Abs. 2 EEG 2009 besteht (im konkreten Einzelfall verneint
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Die Autoren führen eine juristische Betrachtung von Eigentum und Eigentumsvorbehalt während der Herstellung und des Aufbaus von Offshore-Windkraftanlagen unter Einbeziehung der völkerrechtlichen Vorgaben des UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ) durch.
Erlass des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 10.12.2010 (Az. 524-10014/0078) zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen im Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Leitsatz des Gerichts:
Nein.
Zu der Frage, ob ein Verteilnetzbetreiber (VNB) gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auch dann einen Anspruch auf unterjährige Erstattung der unterjährig geleisteten Vergütungen hat, die er den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gezahlt hat, wenn die tatsächlich gelieferte EEG-Strommenge von der vergüteten Strommenge abweicht - etwa weil der VNB unterjährig bis zu einer Jahresendabrechung Anlagenbetr
Leitsatz des Gerichts:
Zur Berücksichtigung von Darstellungen in einem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan als einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: Errichtung von Windkraftanlagen) entgegenstehender öffentlicher Belang.
Nein.
Eine Härtefallregelung aufgrund von witterungsbedingten Bauverzögerungen sieht das EEG nicht vor. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Vergütungssatzes und der anzuwendenden Vergütungsdegression ist der Inbetriebnahmezeitpunkt.
Der Beitrag widmet sich der Problematik von Netzengpässen aufgrund des verstärkten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Der Autor geht dabei insbesondere auf die rechtliche Situation der Anlagerbetreiber und deren Anrecht auf unverzügliche Optimierung der Netze ein. Dieses Anrecht bestehe aber nur, sofern der Ausbau für den Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbar sei. Entstehe dem Anlagenbetreiber indes ein Ertragsschaden, liege die Beweislast für den Schaden bei ihm.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die im Zuge des verstärkten Zubaus von Fotovoltaikanlagen gestiegenen Ansprüche an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ein, die für die Integration des Fotovoltaikstroms ins Stromnetz verantwortlich seien.