Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Abzüge für Blindstromeinspeisungen vom Netzbetreiber geltend gemacht werden können (hier aufgrund vertraglicher Vereinbarung für zulässig erachtet).
- Bei nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Immissionsschutzbehörde auch für die Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten (§§ 42 und 62 BNatSchG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 FFH-RL) allein sachlich zuständig.
- Die Errichtung von Windenergieanlagen im Lebensraum von Fledermäusen wird vom Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. Art 12 Abs. 1 FFH-RL erfasst.
- Entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde anstelle der sachlich zuständigen Immissionsschutzbehörde über einen Antrag auf Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Verbot,
Zur Frage, ob Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998) Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG 1998 und § 35 Abs. 3 Satz 3
Klimaschutz wird immer mehr auch zu einer Aufgabe der Raumplanung. Besonders deutlich wird dies am Beispiel der Planungen für den Ausbau der Offshore-Windenergienutzung in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Nach § 18a ROG sind in der AWZ Ziele und Grundsätze der Raumordnung aufzustellen.
Zur Frage, ob der Betreiber einer Windkraftanlage verpflichtet ist, gemäß § 10 Abs. 4 EEG 2004 den Referenzertrag der Anlage auch dann durch ein Gutachten nachzuweisen, wenn Anlagen- und Netzbetreiber vor Inbetriebnahme davon ausgegangen sind, dass der Wert von 60 % (§ 10 Abs. 4 Satz 1
Die im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellte Studie beschäftigt sich mit der Entwicklung einer Umweltstrategie für die Windenergienutzung an Land und auf See.
Zur Frage, ob für den Strom aus Biomasse-Anlagen, die bis zum 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, ein Anspruch auf den KWK-Zuschlag gem. § 8 Abs. 3 EEG 2004 bestehen kann (hier: verneint.
Leitsätze:
Im Rahmen einer Teilfortschreibung eines Regionalplanes können bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung aus Gründen des Fledermausschutzes verändert und reduziert werden. Fehlt es für eine Gefährdungsannahme an einer abschließend gesicherten Tatsachengrundlage, muss der Planungsgeber für die Zukunft weitere Untersuchungen veranlassen.