Die Autoren befassen sich in ihrem Artikel mit dem Begriff der Kundenanlage. In einer ausführlichen Einleitung wird auf den europäischen und deutschen Rechtsrahmen sowie die wettbewerblichen Aspekte einer Arealversorgung eingegangen. Anschließend wird die neuere Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Begriff der Kundenanlage betrachtet, ein Ausblick auf ausstehende gerichtliche Entscheidungen gegeben und die Notwendigkeit eines rechtssicheren Kundenanlage-Begriffs bekräftigt.
Der Autor geht auf die zukünftig für viele alte Windenergieanlagen beim Rückbau notwendige Beseitigung des Beton-Fundaments ein. Hierbei beschreibt er die schrittweise Vorgehensweise und verschiedene Möglichkeiten der Fundamentbeseitigung. Die rechtlichen Vorschriften hierzu seien jedoch verwirrend und es gebe keine einheitliche Auffassung, ob das komplette Fundament entfernt werden müsse oder nur dieses nur zu Teilen aus dem Boden geholt werden solle. Dies sei von großer Bedeutung, da die Entsorgung des Materials bei den Kosten des Rückbaus eine erhebliche Rolle spiele.
Der Autor beschreibt die in der Stadt Tübingen eingeführte Fotovoltaik-Pflicht für Neubauten von Gebäuden, welche formal in Grundstückskaufverträgen verankert wird, sofern die Stadt der vorherige Grundbesitzer ist. Die Zulässigkeit solcher Auflagen sei jedoch umstritten. Andere Städte seien bereits zuvor mit ähnlichen Ambitionen zumindest teilweise gescheitert. Der Autor geht im Rahmen des Tübinger Konzepts auch auf die alternativ gestattete Pachtmöglichkeit einer Fotovoltaikanlage ein.
Der Autor beschäftigt sich mit den Regelungen und Vergütungs- sowie EEG-Umlageseitigen Konsequenzen der Anlagenzusammenfassung nach dem EEG 2017.
Das Bundesamt für Naturschutz hat die Ergebnisse des von ihm in Auftrag gegebenen Forschungsprojekts "Landschaftsbild und Energiewende" veröffentlicht. Gegenstand des Projekts war die Analyse der "landschaftsästhetischen Wirkungen von Windenergie -, Freiflächenphotovoltaik- und Biogasanlagen sowie Pumpspeicherkraftwerken" und deren Planungs- und Zulassungsverfahren.
Die vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebene und vom Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. durchgeführte Studie "Alternative Finanzierungsoptionen für erneuerbare Energien im Kontext des Klimaschutzes und ihrer zunehmenden Bedeutung über den Stromsektor hinaus" prüft verschiedene Optionen zur Reformierung der Förderungsfinanzierung der Erneuerbaren Energien.
In der im August 2018 veröffentlichten Metaanalyse zur Digitalisierung der Energiewende vergleicht die Agentur für Erneuerbare Energien (AEE) Aussagen von 37 Studien zur Digitalisierung in der Energiewirtschaft. Der Vergleich folgt dabei den Stufen der Wertschöpfungskette im Energiesektor (Erzeugung, Netze, Handel/Vertrieb und Verbrauch) und geht insbesondere auf die Themen virtuelle Kraftwerke, Smart Grids, Blockchain, digitales Lastmanagement und Kosteneinsparungen durch intelligente Laststeuerung sowie den Energieverbrauch durch Informations- und Kommunikationstechnologie ein.
Der Autor erläutert die neuen Möglichkeiten für Stadtwerke und Verteilnetzbetreiber, Geschäftsmodelle im Rahmen der Digitalisierung zu bilden. Hierzu stellt er die Konzepte zweier Modellstädte, Emden und Wuppertal, vor. Kernpunkte der Geschäftsmodelle im Rahmen der Digitalisierung seien Smart Metering, Internet der Dinge (Lastmanagement im Haushalt), vollautomatisierte Rechnungsprozesse und die Blockchain-Technologie.
Die Autoren betrachten auf Basis der bisherigen Erfahrungen mit 17 EEG-Ausschreibungsrunden seit 2015 inwieweit die drei großen Ziele der Durchführung von Ausschreibungen als Fördermechanismus im EEG (Kosteneffizienz, Mengensteuerung und Akteursvielfalt) erreicht wurden.
Sachverhalt: Vorinstanzlich: Zur Frage, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einem Gewerbe, das Kunststoffabfälle zu Recyclaten verarbeitet, die Begrenzung der EEG-Umlage für produzierende Gewerbe zu gewähren hat. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
Der Autor erläutert in dem Artikel den § 36g III 4 Nr- 3b) EEG 2017, in dem die Beteiligung von Standortgemeinden an Bürgerenergiegesellschaften bei Aufschreibungen für Windenergieanlagen an Land geregelt ist. Hierzu gibt er zunächst einen Überblick über den Hintergrund der Regelung und geht umfassend auf die Voraussetzungen, insbesondere auf den Umfang des Vertrages zwischen Bürgerenergiegesellschaft und Gemeinde, ein.
Entscheidungstenor:
Das vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2016 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Begründung:
Die Autorin behandelt die Vereinbarkeit der EEG-Umlage auf importierten Grünstrom mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 30 und Art. 110 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union); insbesondere, ob die
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Übergangsvorschrift im Sinne des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 analog auf Unternehmen anwendbar ist, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellten, weil sie aufgrund der modifizierten Regelung in § 39 Abs. 1
Die Autorin befasst sich damit, welche Folgen es für die EEG-Umlagebefreiung bei Eigenversorgung hat, wenn sich (Ehe-)partner, die gemeinsam eine PV-Anlage betreiben, trennen. Im Fokus liegt die Stellungsnahme 2017/36/Stn der Clearingstelle vom 28.02.2018.
Die Autoren befassen sich mit der Förderung von PV-Anlagen oberhalb der 750 kW Grenze ohne Ausschreibung. Hierzu gehen sie insbesondere auf die verschiedenen Zusammenfassungsvorschriften ein und klären die Wechselwirkung der Vorschriften untereinander.
In dem Interview beantwortet Dr. Sebastian Lovens-Cronemeyer, Vorsitzender und Leiter der Clearingstelle EEG|KWKG, Fragen rund um die Clearingstelle und die aktuelle Situation im Energiesektor.
Der Autor untersucht, ob die von der EU initiierte Energiewende, insbesondere die Ermöglichung von nationalen Fördersystemen im Beschluss des EU-Parlaments, gegen das EU-Beihilfeverbot verstößt und inwieweit künftig noch Förderungen unabhängig von Ausschreibungen bestehen werden.
Die Autoren geben einen aktuellen Überblick über rechtliche Änderungen im nationalen und europäischen Energierecht. Hierzu gehen sie zunächst auf das "100-Tage-Gesetz", den Gesetzesentwurf zur Änderung des EEG, des KWKG und weiterer Regelungen vom 23. April 2018 ein bzw. insbesondere auf das, was in dem Entwurf noch nicht enthalten ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die Ermittlung der gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2009 zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Schiedsklägers für das Kalenderjahr 2016 zwingend auf den Messwert des vorhandenen Zählers zurückzugreifen ist, auch wenn der Schiedskläger darlegen kann, dass der Messwert für das Kalenderjahr 2016 nicht plausibel ist (im Ergebnis verneint) und we
Leitsätze: Unter Geltung der §§ 37 EEG 2009 und 37 EEG 2012 unterfielen Stromlieferungen an den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes auch insoweit der EEG-Umlage, als der Strom infolge des Transports im geschlossenen Verteilernetz als
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 10. Juli 2018 die zweite Ausschreibungsrunde für Biomasseanlagen eingeleitet. Teilnahmevoraussetzung ist die behördliche Genehmigung zur Errichtung der Anlage und deren Meldung an das Anlagenregister bis zum 13. August 2018.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms aus seinen Solaranlagen unter Beibehaltung der bisherigen Einspeisevergütung besitzt, nachdem die Solaranlagen aufgrund eines Brandes zunächst ersetzt und anschließend auf ein anderes Gebäude versetzt wurden.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die von der Anspruchstellerin betriebenen Windenergieanlagen („Übergangsanlagen“) ein Anspruch nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 auf finanzielle Förderung ohne Teilnahme an einer Ausschreibung besteht, obwohl die
Leitsätze:
1. Bis zum Eintritt des 31.12.2018 nimmt § 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EEG diejenigen Anlagen von dem Ausschreibungserfordernis aus, die vor dem 01.01.2017 genehmigt und bereits in Betrieb genommen worden sind.