Der Artikel befasst sich mit Fragen, die sich durch die eigenständige Vermarktung regenerativen Stroms durch Anlagenbetreiber ergeben. Dabei geht der Autor sowohl auf die rechtliche Einordnung als Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Stromlieferanten sowie auf die rechtlichen Pflichten, die durch die Energielieferung entstehen, ein.
Die Autoren geben einen Überblick über die neuen Regelungen für Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien nach dem EEG 2014. Sie stellen dabei die Voraussetzungen der Marktprämie vor, wovon die Förderhöhe abhängt, für welche Anlagen die Direktvermarktung verpflichtend ist und welche Auswirkungen die EEG-Novelle auf Bestandsanlagen hat.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 18. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014, das am 23. September 2014 im Hotel und Tagungszentrum Aquino in Berlin veranstaltet wurde.
Die Autoren untersuchen in ihrem Beitrag die neuen, gemäß EEG 2014 zum 1. August 2014 in Kraft getretenen, rechtlichen Vorgaben für die Eigenversorgung mit Strom. Behandelt werden neben der Definition und deren Geltungsbereich u.a. Begrifflichkeiten hinsichtlich Bestandsanlagen, wie deren Erneuerung, Erweiterung, Ersetzung oder Leistungserhöhung.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber von Unternehmen, die außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung Strom an Letztverbraucher liefern, Auskunft über die gelieferten Strommengen verlangen kann. Außerdem zur Frage, ob eine Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob in seiner Regelzone nicht gemeldete Stromlieferungen an Letztverbraucher erfolgen.
Ergebnis: Erste Frage bejaht, zweite Frage verneint.
Leitsätze:
Das EEG steht dem Anschluss von Steckersolargeräten nicht entgegen. Ein Steckersolargerät im Sinne des EEG 2023 ist ein Gerät, dass aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis des Letztverbrauchers besteht.
In diesem Beitrag wird der rechtliche Rahmen von Solar- und anderen Katastern auf der Ortsebene am Beispiel vom Saarland thematisiert. So wird zunächst eine gemeinderechtliche Einordnung sowie eine datenschutzrechtliche Bewertung vorgenommen. Anschließend wird das Solarkataster als Umweltinformation diskutiert und schließlich die Ausgestaltung einer Befugnisnorm für die Einrichtung von Solarkatastern im Landesrecht betrachtet.
Verordnung über die Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das Verfahren zur Meldung von PV-Anlagen am 8. April 2011 umgestellt. Zur Meldung steht nur noch das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur zur Verfügung.
Vorabinformation:
Auf das Bestehen oder die Höhe des Zahlungsanspruchs wirkt sich der Verkauf einer EEG-Anlage nicht aus, sofern die Fördervoraussetzungen nach wie vor eingehalten werden. Auch die Förderdauer ist lediglich vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abhängig.
Der Deutsche Bundestag hat der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) am 3. Juli 2009 zugestimmt. Nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der Europäischen Kommission, d.h. der Entscheidung der Kommission, dass die Verordnung mit dem Europäischen Beihilfenrecht vereinbar ist, wurde die BioSt-NachVO am 23.
Ja.
Vorbemerkung: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 und der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV).
Hier finden Sie den Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht), der gemäß § 20 EEG durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU
Zur Frage, ob Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998) Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG 1998 und § 35 Abs. 3 Satz 3
Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist.