Der Beitrag behandelt die Zielsetzung der Bundesregierung, innerhalb ihres im Jahre 2007 beschlossenen integrierten Energie- und Klimaprogramms das Messwesen für die Stromverbraucher zu öffnen und die damit verbundenen Rechte, Pflichten, Möglichkeiten und Gefahren.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber die aufgrund eines Einspeisevertrages gegenüber dem Anlagenbetreiber geübte Abrechnungspraxis unter Berufung auf den Änderungsvorbehalt im Einspeisevertrag ändern kann (hier verneint: Der Netzbetreiber habe den Anlagenbetreiber davon enthoben, die vertraglich für die Fälligkeit der Abschläge vorgesehene Rechnung zu stellen, indem er die aufgrund der ebenfalls vertraglich vereinbarten Fernauslesung jederzeit zur Verfügung stehenden Messdaten ausgelesen und die Rechnung in Form von monatlichen Gutschriften selbst erstellt habe.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BK6) hat am 9. September 2010 in dem Verwaltungsverfahren wegen der Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens den Beschluss BK6-09-034 veröffentlicht.
Die Beschlusskammern 6 bis 9 der Bundesnetzagentur haben am 23.06.2010 ein Positionspapier zu den Anforderungen an Messeinrichtungen nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Probleme sich bei der Einspeisung von aus Biogas erzeugtem Strom aus einer eventuell notwendigen Umspannung ergeben können.
Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.
Der Artikel beschreibt die Möglichkeiten von sogenannten „Smart Grids“ am Beispiel des Modellprojekts „Moma“ in Mannheim.
Eine Familie berichtet von Ihren Erfahrungen mit der Monitoring- und Steuerungslösung „Energiebutler“ bei einem stundengenauen Verbrauchstarif. Die neue Technik hätte zu einer deutlichen Senkung des Energieverbrauchs und der Kosten beigetragen. Angesprochen werden auch Themen wie Datenschutz und Kommunikationstechnik.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit verschiedenen Kommunikationstechnologien, die seiner Auffassung nach eine Schlüsselrolle für die Etablierung der sogenannten Smart Grids übernehmen. Zu den neuen Anforderungen von Smart Grids gehörten dabei die verstärkte Verteilnetzautomatisierung, die aktive Laststeuerung sowie die erweiterte Messdatenerfassung. Der Fokus des Beitrags liegt dabei auf den Verteilnetzen, da im Bereich der Übertragungsnetze schon heute eine gute Kommunikationsinfrastruktur vorherrsche.
Der Artikel befasst sich mit „intelligenten“ Stromzählern, den sogenannten „Smart Metern“, die seit Anfang 2010 für Neubauten Pflicht seien. Diese informierten den Konsumenten über seinen Verbrauch, der entweder postalisch durch den Versorger, oder – soweit vorhanden – über das Internet mitgeteilt werde. Alternativ könne auch ein Display am Smart Meter selbst angebracht sein.
In diesem Beitrag gehen die Autoren auf die Risikoinvestition bei einer Umstellung auf Smart Meter allgemein, das Investitionsrisiko auf Kundenseite und auf die gesetzlichen Hindernisse ein.
Der Beitrag untersucht den Rechtscharakter der Ergänzung, die der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. mit Wirkung zum 1. Januar 2009 zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB) 2007 herausgegeben hat.
Die Clearingstelle EEG hat am 23. September 2010 den Hinweis „Vorgaben gem. § 6 Nr. 1 EEG 2009 für PV-Anlagen“ beschlossen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (»KWK-Bonus«) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 i. V. m.
Festlegung von Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) - BK6-07-002
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BK6) hat am 10.
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung - MessZV) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006),
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb, Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 16/8306) und Stellungnahme des Bundesrates (Bundesrats-Drucksache 421/08). Der Bundesrat hat auf seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (Bundesrats-Drucksache 421/08(B)).
Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) die Regelungen zur Messung für EEG-Anlagen grundlegend geändert haben.
Leitsätze des Gerichts:
Wird von dem Betreiber eines der allgemeinen Versorgung dienenden Mittelspannungsnetzes über eine Transformatorenstation und eine davon ausgehende Stichleitung ein einzelnes Grundstück mit Strom in Niederspannung versorgt, sind die Transformatorenstation und die Verbindungsleitung nicht Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung, wenn der Netzbetreiber weder Eigentümer dieser Einrichtungen ist noch sie aus einem anderen Rechtsgrund auch zur Versorgung Dritter nutzen darf.
Im Besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG wegen: "Verweigerung der Anerkennung eines Summenzählers als Zählpunkt" hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur am 19.03.2007 den Beschluss BK6-06-071 gefasst, der auf den Internetseiten der BNetzA öffentlich gestellt wurde.