In der am 7. Oktober 2019 veröffentlichten "Aufgabenliste zur Schaffung von Akzeptanz und Rechtssicherheit für die Windenergie an Land" schlägt das BMWi einen Arbeitsplan mit Maßnahmen vor, um für Windenergieprojekte mehr Akzeptanz und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Aufgabenliste gliedert sich in die folgenden Hauptaspekte:
Die Autorin untersucht Möglichkeiten, wie durch die Anpassung der Optik eine Aufstellung von Windenergieanlagen an Land noch besser mit dem Naturschutz, insbesondere Vogelschutz, vereinbar ist. Sie erläutert, dass zunächst einmal bekannt sein müsste, wie Vögel Windräder überhaupt sehen, um Kollisionen effektiv vorbeugen zu können. Sie erwähnt die Ergebnisse wissenschaftlicher Experimente, die hierfür Hinweise liefern würden und stellt verschiedene Vogelschtzmaßnahmen vor.
In dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung vom 20. September 2019 sind Maßnahmen festgelegt, um die Ziele des Klimaschutzplans 2050 zur CO2-Minderung einzuhalten. Diese Maßnahmen umfassen vor allem eine CO2-Bepreisung und werden für die verschiedenen Sektoren Energiewirtschaft, Landwirtschaft, Gebäude, Industrie etc. konkretisiert.
Leitsätze:
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Diskussion um die Installation von Windenergieanlagen in Wäldern, vor allem auf den Kahlflächen. Windenergie böte insbesondere bei Einbußen durch Schädlingsbefall und Stürme eine alternative Einnahmequelle für die Waldwirtschaft. Durch Ausgleichsmaßnahmen könnte so auch der der Wald "klimaresistenter" gestaltet werden.
Der Autor nimmt Bezug auf die zuletzt stark zurückgehenden Ausbauzahlen für Windenergie in Land an Deutschland und stellt als den Hautpgrund hierfür massive Hindernisse bei den Genehmigungsvergabe vor. So würden enorm viele Windenergieprojekte beklagt oder von Belangen der Luftfahrt blockiert. Häufigste Klagegründe vor Gericht seien der Artenschutz, Form- bzw. Verfahrensfehler und der Lärmschutz.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Zulassungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, durch die die vollständige Nutzung eines Gärrestelagers der Biogasanlage des Beigeladenen genehmigt wird. Der Kläger wendet sich gegen diese Erweiterung mit Antrag auf Zulassung der Berufung, weil die genehmigte Anlage nicht den störfallrechtlichen Anforderungen der 12.
Der Autor geht davon aus, dass im Rahmen der immer attraktiver werdenden Eigenversorgung anstatt der Volleinspeisung Kleinwindenergieanlagen bis 750 kW immer mehr an Bedeutung gewinnen würden. Hierzu erläutert er die Gründe und geht auf Synergieeffekte durch die Kombination mit Fotovoltaikanlagen und Speichern ein. Weiterhin sei auch die Kombination der Kleinwindenergieanlage mit Ladesäulen im Rahmen der Elektromobilität immer mehr gefragt.
Sachverhalt: Fraglich ist, ob ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid in Form eines Widerspruchsbescheid gegen den Bau einer Radaranlage für Windkraftanlagen genehmigt wird.
Ergebnis: Verneint.
Der Autor geht in seinem Artikel auf die Doppelnutzung von Flächen ein. So können Wind- und Solaranlagen beispielsweise an oder über Gleisen, Autobahnen, Gebäuden, Ackerflächen oder am selben Standort gebaut werden. Dies sei hinsichtlich des steigenden Flächenverbrauchs und der damit einhergehenden Flächennutzungskonkurrenz notwendig. Er regt an, die Doppelnutzungsstrategie in der Bau- und Energieleitplanung zu integrieren.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt Aufhebung einer dem Nachbarn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Genehmigung sei nicht aufzuheben, denn sie verstoße nicht gegen drittschützende Normen und verletze damit nicht die Rechte des Klägers.
Der Autor beschreibt einen Trend zur Nutzung von Kleindwindenergieanlagen zur Deckung des Strombedarfs vor allem von Landwirtschaftsbetrieben und Biogasanlagen. Hierbei geht er auf das Produktangebot, die Amortisationszeit, aber auch auf bauordnungsrechtliche Hindernisse bei der Realisierung ein.
Aufgrund des häufigen Ausschlusses von Geboten wegen formellen wie materiellen Fehlern bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, widmet sich die Autorin in dem Beitrag Gründen hierfür im Detail.
Leitsatz: Sofern es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage des Artenschutzrechts an normativen Konkretisierungen fehlt und in Fachkreisen und der Wissenschaft bislang keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden besteht, aber den niedersächsischen Genehmigungsbehörden durch den sogenannten „Windenergieerlass“ die Anwendung des „Leitfadens Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ in
Leitsätze:
1. Die Legaldefinition des Begriffs der Windfarm in § 2 Abs 5 UVPG 2017 findet mangels Übergangsbestimmung auch für vor dem 16. Mai 2017 eingeleitete Vorhaben Anwendung, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG 2010 gilt.
Sachverhalt: Das OVG entscheidet über einen Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm, welche ein marines Vorranggebiet für Windenergieanlagen ausweise. Die Gemeinde macht eine Verletzung ihrer touristischen Belange als Ostseeheilbad geltend.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage eines Normenkontrollantrags, ob eine Änderung des Flächennutzungsplans über den gesamten Ausschluss der Verwirklichung von Windenergieanlagen in einem Gemeindegebiet unrechtmäßig ist.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zu Frage, ob die Besitzerin des Gebietes, auf dem eine Windenergieanlage (WEA) errichtet werden soll, gegen den baurechtlichen Abweichungsbescheid klagen kann.
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 2019 S. 804), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) .
Leitsatz: Der Erlass einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Ausschlusswirkung in einem Flächennutzungsplan scheidet zum Schutz eines potenziellen Windenergieanlagenbetreibers regelmäßig aus, wenn der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen in der "Ausschlusszone" weitere, auf absehbare Zeit nicht überwindbare Hindernisse entgegenstehen, wie hier eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung
Über die optische Beeinträchtigung von unberührt gebliebenen naturnahen Gebieten und Kulturdenkmäler
Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen.
2. Zur Feststellung derartiger optischer Beeinträchtigungen im Einzelfall.
3. Beim Rheintal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahe Zustand verbliebenes Gebiet.
Der Autor geht auf den nur stagnierenden Ausbau der Laufwasserkraftwerke in Deutschland ein und zeigt anhand eines Beispiels in Bayern, bei dem das erste sogenannte Schachtkraftwerk in Betrieb gehen soll, dass das Potenzial für Laufwasserkraftwerke auch in Deutschland groß ist und sich die Wasserkraft auch in Deutschland lohnen kann.
Die Autoren gehen darauf ein, welche Erfahrungen mit dem durch die LAI-Hinweise ("Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen" der Bund/Länder-Abeitsgemeinschaft Immissionschutz) empfohlenen sog. Interimsverfahren zur Schallberechnung gemacht wurden und welche weiteren Entwicklungen es hierzu gab. Einleitend stellen sie zunächst dar, warum eine Anpassung der Schallberechnung erforderlich war und wann das Interimsmodell anzuwenden ist.
Die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Festlegungsverfahren zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 eingeleitet.
Leitsätze des Gerichts: