Die Bundesnetzagentur hat am 27. Dezember 2022 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2023 nach § 85a Absatz 1 EEG 2021 beschlossen.
Die Clearingstelle hat am 26. Januar 2024 den Hinweis zum Thema "Bemessungsleistung für die Flexibilitätsprämie" beschlossen.
Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen.
Der Aufsatz stellt die grundlegenden Neuerungen im WindSeeG dar, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Hierzu gehört die Erhöhung der Ausbauziele auf mindestens 30 GW bis 2030, 40 GW bis 2035 und 70 GW bis 2045. Auch die Ausschreibungsziele in den Jahren 2023 bis 2026 werden stark erhöht.
Auf Ersuchen des Landgerichts Görlitz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Umweltgutachter erstellte Umweltgutachten den Anforderungen an eine Bescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG genügt (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die folgenden Fragen geklärt:
Die Bundesnetzagentur hat am 23. Januar 2023 den Höchstwert für die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2023 nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 festgelegt. Die Festlegung gilt damit bereits für den Gebotstermin zum 1. März 2023.
Die Autorin befasst sich mit der Frage, inwiefern die finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden im Sinne des § 6 EEG 2021 als eine Straftat nach §§ 331 - 334 StGB (Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung) bzw. § 108e StGB (Bestechung von Mandatsträgern) gewertet werden könnte.
Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) hat im Januar 2023 sein Positionspapier zu steckerfertigen Mini-Energieerzeugungsanlagen veröffentlicht. Es handelt sich dabei insbesondere um Balkon-PV-Anlagen, die von Verbrauchern genutzt werden und die direkt in den Endstromkreis einspeisen.
Der Rat der Europäischen Union hat am 22. Dezember 2022 die Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien erlassen, welche am 29. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet wurde.
Die Verordnung ist am 30. Dezember 2022 Kraft getreten und gilt befristet für einen Zeitraum von 18 Monaten. Sie ist unmittelbar geltendes Recht und bedarf keiner Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten.
Die Beschlusskammer 6 hat am 21. November 2022 in dem Festlegungsverfahren zur prozessualen Abwicklung von Steuerungshandlungen in Verbindung mit intelligenten Messsystemen (iMS) (Universalbestellprozess) den Beschluss BK6-22-128 veröffentlicht.
In dem Votum hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob eine Anlage, um ältere Bestandsanlage im Sinne des EEG zu sein, dauerhaft in Eigenversorgung betrieben worden sein muss (im Ergebnis verneint) oder ob es ausreicht, dass sie lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 2011 in Eigenversorgung betrieben wurde (im Ergebnis bejaht).
Das Gesetz zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und zur Änderung anderer energierechtlicher Vorschriften vom 4. Januar 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 9) trat am 14. Januar 2023 in Kraft.
Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien(Herkunftsnachweisregistergesetz - HkNRG) vom 4. Januar 2023 ist am 14.
Das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4. Januar 2023, verkündet im BGBl. 2023 I Nr. 6 am 11. Januar 2023, tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 bzw. zum Teil am 01. Februar 2023 in Kraft.
Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) vom 20. Dezember 2022, das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, ist am 24.
Sachverhalt: Die Klägerin beanspruche den Belastungsausgleich gemäß § 5 Abs. 1 KWKG gegen die Netzbetreiberin aufgrund des aus einer KWK-Anlage bezogenen Stroms.
Sachverhalt: Die Parteien sind sich uneinig, ob die Anlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin auch dann einen Anspruch auf Zahlung des Flexibilitätszuschlags für eine Biogasanlage gemäß §§ 50, 50a EEG 2017 bzw.
Die Bundesnetzagentur hat am 27. Dezember 2022 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2023 nach § 85a Absatz 1 EEG 2021 beschlossen.