Die Autoren erklären in diesem Beitrag den Begriff der WZ-Nummern (sog. Klassifikationen der Wirtschaftszweige) sowie deren Anwendung. Diese spielen für Unternehmen im Zuge eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) eine maßgebende Rolle.
Die Autoren stellen in diesem Artikel das Ausschreibungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Pilotprojekt 2015 dar. Sie geben einen weitreichenden Überblick über die einzelnen Regelungen der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV), u.a. wird dabei auf Fragen zur Erteilung von Förderberechtigungen und zum Rechtsschutz eingegangen.
In dem Aufsatz wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.11.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 304/14) vorgestellt, welches die bisher umstrittenen Rechtsfrage behandelt, ob ein Anlagenbetreiber, der Strom einspeist, ohne einen Anpruch auf Einspeisevergütung zu haben, zumindest den Marktpreis des Stroms verlangen kann.
Der Artikel beleuchtet die Gründe für die bislang wenig etablierte Direktvermarktung von Solarstrom und stellt demgegenüber bereits existierende Geschäftsmodelle und Konzepte von Direktvermarktern am deutschen Strommarkt vor.
Der Artikel setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die europäische Rechtsprechung eine Vereinbarkeit von nationalen diskriminierenden Regelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien mit dem Prinzip der Warenverkehrsfreiheit sieht. Hierbei werden zunächst die zwei gegenläufigen Trends der Konvergenz auf normativer Ebene und der Divergenz durch das Zurückbleiben das EU-Binnenmarktes und dessen Heterogeinität vor allem durch die Vielzahl nationaler Förderregime beschrieben.
In ihrem Bericht zu Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vom 13. Januar 2016 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Erfahrungen und Ergebnisse der ersten drei im Jahre 2015 nach der Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen (FFAV) durchgeführten Auschreibungsrunden zusammengefasst (siehe Anhang).
Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Betreiber einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält.
Der Beitrag zeigt, welche Erneuerbare-Energien-Anlagen vor dem Hintergrund der Novelle 2014 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als Bestandsanlagen des EEG 2012 behandelt werden. Für Bestandsanlagen gelten je nach Themenbereich entweder Neuvorschriften des EEG 2014 oder Vorschriften früherer EEG-Fassungen.
Vor dem Hintergrund des Referentenentwurfs für das EEG 2014 identifiziert der Autor in seinem Beitrag Problemfelder des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und formuliert sich daraus ergebende Aufgaben für den Gesetzgeber. Dabei betrachtet der Autor neben der Komplexität und der mangelnden Steuerfähigkeit insbesondere den Ausgleichsmechanismus als ein dem EEG inhärentes Problem.
Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung - DSPV)
In dem Beitrag wird die Clearingstelle EEG hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten und Arbeitsweise vorgestellt. Insbesondere werden die verschiedenen Verfahrensarten und deren Abläufe beschrieben sowie auf die Relevanz der Entscheidungen der Clearingstelle EEG für die Arbeit von Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern hingewiesen.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Übergangsvorschrift des § 66 Absatz 18a EEG 2012 auch in Fällen anwendbar ist, in denen eine Solarstromanlage im Geltungsbereich eines älteren Bebauungsplans errichtet worden ist, der nicht (auch) mit dem Zweck aufgestellt oder geändert wurde, eine Solarstromanlage zu errichten (im Erg
A. Außerhalb der Ausschreibung (gesetzliche Bestimmung der Zahlung)
1) Biogasanlagen
Für Anlagen, in denen „Biogas“ eingesetzt wird und die eine Einspeisevergütung oder Marktprämie erhalten, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen, gelten die nachfolgenden Förderbegrenzungen.
Der Beitrag untersucht die möglichen Auswirkungen von Kapazitätsmärkten auf die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Nach Meinung des Autors benachteiligten diese Windkraft- und PV-Anlagen. Er diskutiert, wie Stromverbraucher in den Strommarkt einbezogen werden könnten und wie die Stromversorgung sichergestellt werden könnte. Die verpflichtende Direktversorgung passe nicht zum heutigen Strommarkt.
Der Autor beschreibt das im Zuge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2014 eingeführte Ausschreibungsmodell. Er beleuchtet dessen Hintergründe für die erneuerbaren Energien im Allgemeinen und für PV-Anlagen im Speziellen.
Der Beitrag behandelt die Einsatzoptionen der Umwandlung von überschüssigem Ökostrom in Wärme (Power to heat) als Verfahren zur Speicherung elektrischer Energie. Im Gegensatz zu den noch unausgereiften und relativ teuren »Power to gas« Technologien seien die hierfür nötigen elektrischen Heizsysteme verfügbar und könnten einen erheblichen Beitrag zur regenerativen Vollversorgung im Wärmebereich leisten.
Auf dieser Seite finden Sie Gesetzgebungsmaterialien zur Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen (BSI-KritisV) nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG).
Sachverhalt: Die Eigentümerin einer PV-Dach-Anlage vermietet einen ideelen Anteil von 16 Prozent zur Mitnutzung ihrer Anlage und hat zu diesem Zweck mit der Mieterin einen »Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag« geschlossen. Durch die Mitnutzung soll dem Mieter der Eigenverbrauch des insoweit erzeugten Stroms ermöglicht werden.
Die Autorin befasst sich mit der Problematik, dass Betreibern von PV-Anlagen in Volleinspeisung trotz nicht vorhandenem oder geringfügigen Strombezug des Wechselrichters Kosten für Grundversorger-Verträge in Rechnung gestellt werden.
Dieser Beitrag behandelt mögliche Haftungsrisiken, welche Betreibern von Offshore-Windenergieanlagen sowie den zuständigen Netzbetreibern im Falle von Netzunterbrechungen entstehen können. Anhand eines exemplarischen Beispiels werden mögliche Ansprüche beteiligter Akteure aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet.
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag das Potenzial der Bereitstellung von Blindleistung in Zusammenhang mit der Netzstabilisierung. Hierzu erläutert er zunächst die Entstehung von Blindleistung sowie deren positive und negative Auswirkungen auf das Stromnetz.