In dem Beitrag beschreiben die Autoren die Entwicklung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie bei Biogasanlagen bis Ende 2013 und gehen dabei u.a. auf die jeweiligen Vor- und Nachteile und bisherige Erfahrungen einschließlich Hinderungsgründe für die Umsetzung der Flexibilitätsprämie ein.
Der Autor stellt die europaweit erstmalige Kombination einer ORC-Anlage mit einer Dampfmaschine in einer Pilotanlage in Niedersachsen vor: die Ausbeute bei Verstromung von Motorabwärme könne so verdoppelt und die Leistung des BHKW bis zu 12 Prozent erhöht werden.
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Pflicht des Biogas-Anlagenbetreibers zur Vorhaltung einer alternativen Gasverbrauchseinrichtung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2012 auseinander, die ab dem 1. Januar 2014 für alle Biogasanlagen gilt.
Zu der Frage, ob bei einer kaufmännisch-bilanziellen Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung gemäß § 3 Nr. 7 EEG 2009 die Strommenge, die vom Erzeuger entweder selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine Entnahme ist, für die der Erzeuger Netznutzungsentgelte und eine Konzessionsabgabe entrichten muss (hier: bejaht.
Der vorübergehende Einsatz von fossilen Energieträgern zur Befeuerung einer Biogasanlage führt auch unter Geltung des EEG 2009 nicht zu einem endgültigen Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2009.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf drei benachbarten Flurstücken gelegenen Gebäuden angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung gem. § 19 Abs. 1
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Direktvermarktung von Biogas-Strom und stellt u.a. dar, warum sie in der Biogasbranche nur zögerlich voranschreitet. Zudem befasst er sich mit dem spezifischen Nutzen der Regelbarkeit von Biogasanlagen im Gegensatz zu den volatilen Energien aus Wind oder Sonne und erörtert die hieraus resultierenden Vorteile bei der Direktvermarktung.
Der Autor stellt in seinem Beitrag drei Modelle zum Verbrauch bzw. zur Vermarktung von Strom vor Ort vor, die aufgrund ihrer Befreiung von Steuern, Abgaben und ggf. Umlagen einen preislichen Vorteil beim Bezug von Solarstrom im Gegensatz zum Bezugsstrom aus dem Netz für gewerbliche und kleine Stromtarifkunden darstellen. Hierzu zählen der Eigenverbrauch gemäß § 37 Abs. 3 EEG 2012 durch den Anlagenbetreiber bzw.
Ja, sofern man ein diesbezügliches Vertragsangebot des Netzbetreibers angenommen hat (evtl. ist auch ein mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss möglich) und der dadurch geschlossene Vertrag wirksam ist.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß §§ 33 Abs. 1, 16 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom hat, der in seiner Fotovoltaikinstallation erzeugt
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf zwei Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken angebracht wurden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob ein Anspruch auf Zahlung der "Gebäudevergütung" bei Fotovoltaikinstallationen, die auf den seitlichen Erdanschüttungen ehemals militärisch genutzter Bunker eines Munitionsdepots errichtet werden sollen, besteht.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Frage der Rechtssicherheit für Altanlagenbetreiber und die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49 zur Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 ein.
Die Autoren thematisieren die Schwierigkeit, Carports oder Dächer von Tankstellen als »Gebäude« oder als »bauliche Anlage« im Sinne des EEG einzuordnen. Der Anspruch auf den höheren Einspeisevergütungssatz für sogenannte Gebäudeanlagen besteht nur bei Erfüllung von spezifischen Kriterien, die die Autoren in ihrem Aufsatz analysieren.
Im vorliegenden Votumsverfahren war von der Clearingstelle EEG zu klären, ob die Anlagenbetreiberin für den Strom, der in ihren auf zwei Carports installierten PV-Anlagen erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, einen Anspruch auf die sog. Gebäudevergütung nach § 33
Der Autor diskutiert in seinem Beitrag - unter Einbeziehung der einschlägigen technischen Regelwerke wie der DIN VDE 0100-551 - mögliche Sicherheitsrisiken bei der Installation und dem Betrieb von sogenannten Plug-in-Solaranlagen. Diese speisen über Haushaltssteckdosen in den Endstromkreis ein, wo der in ihnen erzeugte Strom direkt verbraucht werden kann.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf je alleinstehenden Gebäuden auf zwei unterschiedlichen Flurstücken angebracht sind, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1
Zu der Frage, ob sich ein Solaranlagenbetreiber, dessen PV-Anlage auf einer - ehemaligen - Mülldeponie errichtet wurde, auf die Ausnahme von der Anwendung der Vergütungsdegression gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009 (in der vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung) berufen kann (hier: verneint.