Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“.
Nein, nicht immer.
Durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, s. Anhang), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012).
I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch
Ja.
Nein.
Die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch setzt voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist. Eine nähere Begründung für das Erfordernis eines Netzanschlusses finden Sie in Abschnitt 3.1.4 der Empfehlung 2011/2/1.
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag die sogenannte 50,2-Hertz-Problematik. Diese sei auf eine veraltete DIN-Norm zurückzuführen, derzufolge PV-Wechselrichter bei Erreichen einer Netzfrequenz von 50,2 Hertz vom Netz abgetrennt werden, was nunmehr die Gefahr großräumiger Stromausfälle berge.
Leitsätze des Gerichts:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Leitsatz des Gerichts:
Die Autoren führen eine juristische Betrachtung von Eigentum und Eigentumsvorbehalt während der Herstellung und des Aufbaus von Offshore-Windkraftanlagen unter Einbeziehung der völkerrechtlichen Vorgaben des UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ) durch.
Zu der Frage, wie die Erlösobergrenzen nach § 25 ARegV berechnet werden (hier: der pauschalierte Investitionszuschlag gem. § 25 ARegV ist mit 1% pro Jahr anzusetzen und unterliegt keiner jährlichen Steigerung.
Zu der Frage, wann eine Wärmenutzung i.S.v.
Leitsätze des Gerichts: