Zum Vorliegen der revisionsrechtlichen „grundsätzlichen Bedeutung“ bei der Frage, ob eine Windenergieanlage mit einem Abstand zu einer Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte ihrer Gesamthöhe beträgt, auch dann gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn sich Wohnbebauung und Windenergienutzung im Außenbereich befinden (hier: verneint).
Im Rahmen der Überwachung des bundesweiten Ausgleichs (§§ 35 f.
Zu der Frage, ob eine Modernisierung i.S.d. § 23 Abs. 2 EEG 2009 nicht nur bauliche Veränderungen der Wasserkraftanlage im engeren Sinne umfasst, sondern auch der Gewässerökologie dienende Maßnahmen mit Bezug zum Anlagenbetrieb (hier: bejaht, u.a. unter Bezugnahme auf das Votum der
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Bestrebungen ein, im Rahmen der Novellierung des EEG 2012 Anreize für Strom aus Biogas als Regelenergie zu schaffen.
Zu der Frage, ob § 19 Abs. 1 EEG 2009 nach seinem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen und nur auf Fälle einer absichtlichen und missbräuchlichen Anlagenaufspaltung anzuwenden ist (hier: verneint.
Der Beitrag geht auf die Notwendigkeit der verbesserten System- und Marktintegration von PV-Strom ein, was u.a. durch die Nutzung schon verfügbarer Prognoseverfahren durch die Verteilnetzbetreiber erreicht werden könne.
In seinem Beitrag beschreibt der Autor die zunehmende Abregelung von Windenergieanlagen im Rahmen des Einspeisemanagements auf Grundlage des § 11 EEG 2009. Er diskutiert in diesem Zusammenhang u.a. die Rolle der Netzbetreiber, der Politik und der Bundesnetzagentur.
Durch die im Auftrag des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführte Studie „Naturschutzstandards Erneuerbarer Energien“ soll unter anderem der Stand der Formulierung von Naturschutzstandards und Nutzungsanforderungen bezogen auf die Sparten Bioenergie, Windenergie an Land und auf See, Wasserkraft, Solarenergie und Geothermie zusammengefasst und analysiert sowie die Möglichkeiten weiterer naturschutzrelevanter Standardsetzungen im Bereich der Erneuerbaren Energien systematisiert und vorbereitend begleitet werden.
Zu der Frage, ob § 19 Abs. 1 EEG 2009 nach seinem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen und nur auf Fälle einer absichtlichen und missbräuchlichen Anlagenaufspaltung anzuwenden ist (hier: verneint.
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung - MessZV) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006),