Der Autor behandelt das Urteil des EuGH v. 02.09.2021 (C-718/18) über das im November 2018 seitens der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren zur Unabhängigkeit der Energieregulierung.
Sachverhalt: Gem. Art. 26 der Energiecharta können Energieunternehmen gegen Vertragsstaaten vor privaten Schiedsgerichten auf Schadensersatz klagen, wenn eine Maßnahme des Staates die Investitionen des Unternehmens beeinträchtigt. Ein ukrainisches Unternehmen hatte auf dieser Basis gegen die Republik Moldau geklagt und einen Schiedsspruch errungen.
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV) vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715).
Der Aufsatz gibt einen kurzen Überblick zu den Bestimmungen des Innovationsausschreibungsverfahrens. Er definiert die teilnahmeberechtigten Anlagen und beschreibt das Gebotsverfahren vor der Bundesnetzagentur.
Der Autor behandelt die Netzanbindung von Windenergieanlagen (WEA) auf See unter dem Blickwinkel des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht, welche eine Änderung der § 17d Abs. 6 bis 9 EnWG veranlasst haben.
Das Impulspapier „Ein beihilfefreies und schlankeres EEG - Vorschlag zur Weiterentwicklung des bestehenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ der Stiftung Umweltenergierecht, im Auftrag der Agora Energiewende, legt Vorschläge für Reformen des EEG vor.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14. Oktober 2021 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2021 für die Förderung von Biomasse bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. September 2021. Die Bekanntmachung erfolgte am 14. Oktober 2021, so dass die Bekanntgabe am 21. Oktober 2021 als erfolgt gilt.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14. Oktober 2021 die Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde 2021 für die Förderung von Onshore-Windenergieanlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. September 2021. Die Bekanntmachung erfolgte am 14. Oktober 2021, so dass die Bekanntgabe am 21. Oktober 2021 als erfolgt gilt.
Sachverhalt: Seit 2016 ist die Klägerin als Betreiberin von Windkraftanlagen von Maßnahmen des Einspeisemanagements durch den beklagten Netzbetreiber betroffen. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 verpflichtet den Netzbetreiber dabei zur Entschädigung.
Die Beschlusskammer verweist auf die Ausnahmeregelung bei der Messung und Bilanzierung der Energiemengen für volleinspeisende EE-Anlagen in der Direktvermarktung mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt (Beschluss vom 20.12.2018 - BK6-18-032).
Der Aufsatz behandelt den umgesetzten § 6 EEG 2021 in Bezug auf die praktische Umsetzung sowie die Ausweitung der kommunalen Teilhabe über § 6 EEG 2021 auf Bestandsanlagen. Grundsätzlich könne das Instrument auf Bestandsanlagen erweitert und damit die Akzeptanz von Bestandsanlagen verbessert werden.
Die Autorin und Autoren behandeln in ihrem Aufsatz die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windprojekten mit Blick auf die Hintergründe, praktische Anwendungsfragen des § 6 EEG 2021 sowie die vertragliche Durchführung (auch mit Beachtung des Mustervertrags der FA Wind). Der Beitrag untersucht verschiedene mögliche Fassungen des § 36k EEG 2021 a. F. Weiter werden verschiedene Fragen u. a.
Der Autor gibt umfassende Einblicke zu den Problemen des freiwilligen Beteiligungsmechanismus im Hinblick auf Abgrenzungsfragen im Abgabenrecht. Der Aufsatz beinhaltet eine Einordnung der EEG-Umlage als mögliche verfassungswidrige Sonderabgabe, einen eventuellen verfassungswidrigen Mittelfluss an Kommunen und die Diskussion zu einer verpflichtenden Regelung.
Das EU-Winterpaket "Saubere Energie für alle Europäer" hat die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft und die Bürgerenergiegemeinschaft als neue dezentrale Akteure eingeführt.
Der Autor vertritt die Ansicht, dass bei der Berechnung der Kostenoptimalität bei Schaltanlagen die schwer quantifizierbaren Lebenszykluskosten zugunsten der Anschaffungskosten vernachlässigt würden. Er diskutiert daher einige elementare Aspekte für die Bestimmung der Lebenszykluskosten von Schaltanlagen. Dazu würden die quantifizierbare Lebenszeit von Elektronik, für die sich MTBF-Werte (Mean-Time Between Failure) als aussagekräftiges Maß bewährt hätten, gehören. Wichtig sei darüber hinaus eine maximale Modularität sowie eine maximale Kompatibilität bezüglich Hardware und Software.
Der Autor befasst sich mit den Vorteilen von Holztürmen für Windenergieanlagen. Nicht nur biete Holz durchaus genug Stabilität für solche Anlagen, sondern es könne auch CO2 speichern und sei günstiger als Stahl. Erste Projekte seien bereits in Vorbereitung, insbesondere in skandinavischen Ländern.
In ihrer Studie untersucht die Stiftung Offshore-Windenergie den möglichen Beitrag der Offshore-Windenergie in Deutschland zur Erzeugung von grünem Wasserstoff und zur Erreichung der Ziele der nationalen Wasserstoffstrategie. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass derzeitig bei optimaler Ausnutzung des maritimen Raumordnungsplans ein Potenzial von über 60 GW Offshore-Windkraft bestehe. Dies könne eine Wasserstoffproduktion von bis zu 1,3 Millionen Tonnen pro Jahr ermöglichen.
Sachverhalt: Die Klägerin (Vermieterin) verlangt von der Beklagten (Mieterin einer Wohnung) die Entfernung einer seitens der Beklagten auf dem Balkon der Mietwohnung installierten Solaranlage. Die Anlage sei nicht hinreichend sicher angebracht worden und verstoße außerdem gegen baurechtliche Vorschriften.
Sachverhalt: Die Betreiberin einer Biogasanlage fordert vom Netzbetreiber die Zahlung des Formaldehydbonus i. S. d. § 27 Abs. 5 EEG 2009. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme war die Biogasanlage immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergab sich jedoch nachträglich aufgrund einer Änderung der 4. BImschV.