In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms aus seinen Solaranlagen unter Beibehaltung der bisherigen Einspeisevergütung besitzt, nachdem die Solaranlagen aufgrund eines Brandes zunächst ersetzt und anschließend auf ein anderes Gebäude versetzt wurden.
Der im Juni 2019 veröffentlichte Entwurf der technischen Norm VDI 2166 Blatt 2 (Entwurf) – Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden: Hinweise für die Elektromobilität soll Planern, Architekten und Bauherrn als Hilfestellung dienen, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in oder an Gebäuden zu integrieren.
Der Inhalt der Norm gliedert sich im Wesentlichen in folgende Bereiche:
Leitsatz: Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.
Sachverhalt: Zur Frage eines Normenkontrollantrags, ob eine Änderung des Flächennutzungsplans über den gesamten Ausschluss der Verwirklichung von Windenergieanlagen in einem Gemeindegebiet unrechtmäßig ist.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Rückzahlungsforderungen des Netzbetreibers (Beklagter) von der Direktvermarkterin (Klägerin) für zuviel gezahlte EEG-Marktprämie unrechtmäßig sind. Aufgrund falscher Berechnungen des NawaRo und der Holz-Boni durch Mischeinsatz berichtigte der Netzbetreiber seine ausgezahlte
Sachverhalt: Zu Frage, ob die Besitzerin des Gebietes, auf dem eine Windenergieanlage (WEA) errichtet werden soll, gegen den baurechtlichen Abweichungsbescheid klagen kann.
Der Autor beschäftigt sich mit der Möglichkeit eines Einsatzes von Großspeichern am deutschen Stromnetz. Drei der vier Übertragungsnetzbetreiber hätten bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) Anträge zur Erprobung von sogenannten Netzboostern gestellt, Speichern mit einer Leistung von insgesamt 1,3 Gigawatt. Verstärkung und Neubau von rund 12.000 km Stromleitung sei aktuell deutschlandweit erforderlich, daher lege man vermehrt den Fokus auf die bessere Ausnutzung bestehender Infrastruktur – z.B.
Der Autor beschäftigt sich in diesem Artikel mit Forschungsentwicklungen von Windenergieanlagen. Das enorme Wachstum der Abmessungen von Windenergieanlagen und die sinkenden Vergütungen würden revolutionäre Fortschritte erfordern. Verschiedene Forschungsprojekte werden hierbei aufgezählt und inhaltlich kurz erläutert. So soll bspw. der Einsatz von Nano- und Hybridmaterialien die Festigkeit der Materialien erhöhen, ohne dabei die Rotorblätter spröde werden zu lassen.
Die Autorin schildert die Herausforderungen der AG Akzeptanz, einer politischen Arbeitsgruppe, die über Maßnahmen zur Regelung von Windkraft- und Stromnetzausbau diskutiert, um den Widerstand innerhalb der Bevölkerung gegen derartige Projekte zu verringern. Möglichkeiten seien neben einem Mindestabstand zu Gemeinden auch die direkte Beteiligung an den Gewinnen der Windparks oder die Option, vergünstigten Strom einkaufen zu können.
Der Autor geht auf den nur stagnierenden Ausbau der Laufwasserkraftwerke in Deutschland ein und zeigt anhand eines Beispiels in Bayern, bei dem das erste sogenannte Schachtkraftwerk in Betrieb gehen soll, dass das Potenzial für Laufwasserkraftwerke auch in Deutschland groß ist und sich die Wasserkraft auch in Deutschland lohnen kann.
Die Autorin erläutert die Konzepte mehrerer Projekte in der Rhein-Mein-Region, bei denen jeweils etwa 700–1000 Menschen mit Nahwärme versorgt werden sollen. Neben einem für den Transport der Wärme notwendigen Nahwärmenetz sind auch ein Eisspeicher, Gas-Blockheizkraftwerke, Fotovoltaik, Solarthermie, ein Gasbrenntwertkessel und Brennstoffzellenheizungen Teil der Konzepte.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob eine „eigenständige Hofstelle“ i.S.v. § 51 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 vorlag (im Ergebnis verneint).
Die BNetzA hat am 9. August 2019 die Ergebnisse der 3. Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. August 2019.
Sachverhalt: Die Antragstellerin sucht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau von vier Windkraftanlagen.
Die Clearingstelle hatte in dem Schiedsverfahren zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 8.285,14 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere: ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
In dem Schiedsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 6.605,34 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere, ob der Anspruch des Anlagenbetreibers auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
Verneinendenfalls hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob dem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.090,35 € oder in einer anderen Höhe zusteht (im Ergebnis bejaht).
Sachverhalt: Zur Frage, ob insgesamt sieben PV-Installationen zweier Anlagenbetreiber, die auf mehreren, grundstücküberschreitenden Gebäuden im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden, größtenteils als separat von einander zu vergütende Anlagen i. S. d.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beschwerde aufgrund von Verfahrensfehlern bezüglich einer UVP-Vorprüfung und wegen der Verletzung drittschützender Vorschriften des materiellen Rechts begründet ist.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz die mit dem EEG 2017 in Kraft getretene Einrede gegen ein Rückforderungsbegehren seitens eines (Übertragungs-)Netzbetreiber bei zu viel ausgezahlter - mehr als gesetzlich vorgesehener - EEG-Förderung.