Entscheidungstenor:
Die Autoren besprechen die Diskrepanz zwischen der Duldungspflicht (§ 36
Leitsatz des Gerichts:
Unter dem Errichten der Anlage im Sinne der Fördervoraussetzungen ist ihre bauliche und technische Geeignetheit für den dauerhaften Betrieb zu verstehen. Auf den Beginn der Einspeisung kommt es nicht an.
Die Autoren erläutern vor dem Hintergrund der Projektfinanzierungen von erneuerbaren Energieanlagen das Ausschreibungsmodell für erneuerbare Energien, das im EEG 2017 und WindSeeG festgelegt ist.
Die am 18. Oktober 2018 veröffentlichte VDE-Anwendungsregel Technische Anschlussregeln Mittelspannung (
Die Autoren gehen der Frage nach, wie Leitungs- und Umspannverluste beim Anschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen bestimmt werden können. Sie zeigen, wie die an unterschiedlichen Stellen auftretenden Verluste berechnet werden können und stellen eine Beispielrechnung anhand einer Fotovoltaikanlage in Volleinspeisung vor.
Die Autorinnen geben einen Überblick über Mietstrommodelle, mit denen Mieter aktiv an der Energiewende teilnehmen könnten. Sie geben einen Überblick über die momentane Rechtslage und erläutern insbesondere, welche Gesetzesänderungen sich durch den Entwurf des Mieterstromgesetzes voraussichtlich ergeben werden.
Die Autoren besprechen die Rechtsgrundlagen des Messstellenbetriebsgesetzes, die dem Einbau und dem Betrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligenten Messsystemen (iMSys) und der Weitergabe der hierfür anfallenden Entgelte zugrundeliegen. Sie untersuchen, wie Stromlieferverträge diesbezüglich zukünftig angepasst werden sollten.
Der Autor erläutert und bewertet die durch das EEG 2017 weiter ausgebauten Kompetenzen der Bundesnetzagentur. Hierbei diskutiert er die Bereiche Durchführungs- und Überwachungsaufgaben, Durchführung von Kontrollen und Festlegungskompetenzen.
Die Autoren zeigen die Rechtsfragen auf, die sich bei der Fernwärmeversorgung ergeben. Dabei gehen sie sowohl auf die öffentlich-rechtliche Zulassung von Fernwärmeleitungen, auf die wegenutzungsrechtliche Situation als auch auf die Möglichkeiten der kommunalen Beteiligung ein. Sie stellen die Rechtsstellung des Betreibers des Fernwärmenetzes als Energieversorgungsunternehmen (EVU) dar und ordnen Wärmenetze in den Kontext der Energiewende ein.
Die Autorin gibt einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Energierecht im Kontext mit der Realisierung von klimagerechten Stadtquartieren. Dabei geht sie auf klimagerechtes Bauen, klimagerechte Wärme- und Stromversorgung als auch auf die klimagerechte Stadtplanung ein und diskutiert im Besonderen das Mieterstromgesetz.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Der Autor beschreibt ein realisiertes Konzept zur Nutzung von PV-Anlagen und Batteriespeichern auf einer Ergasbohrplattform in der Nordsee und geht auf die Wirtschaftlichkeit und die Wartung des Systems ein.
Die Autorin bewertet die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunden für PV-Freiflächenanlagen nach dem EEG 2017 und geht dabei auf Details wie die Funktionsweise des Verfahrens, Sicherheiten, Verzögerungen und Flächentausch sowie mögliche Pönalen ein.
Der Autor erläutert in seinem Beitrag die aus seiner Sicht bestehende Möglichkeit, die Befreiung von der EEG-Umlage für eigenverbrauchten Strom zu erhalten, sofern die Modernisierung einer Bestandsanlage vor dem 1. Januar 2018 durchgeführt worden ist.
Der Autor greift das Thema »Smart Home« auf und erläutert die verschiedenen Möglichkeiten des intelligenten Wohnens. Hierzu beschreibt er auch die notwendigen Komponenten und die Fähigkeiten der einzusetzenden Software, geht auf die Kommunikationswege ein, kritisiert aber auch einige Ansätze des Smart Home als sinnlos.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das BHKW der Anspruchstellerin, welches aus einer Vor-Ort-Anlage herausversetzt wurde und
Die Autorin stellt drei Entscheidungen bezüglich der Nachsichtgewährung bei der Unvollständigkeit eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage dar. Sie vergleicht die Urteile des VG Frankfurt am Main vom 9. Februar 2016 - 5 K 2016/14.F, vom 23. Februar 2016 - 5 K 200/14.F und des Hessischen VGH vom 13.
Sachverhalt: Ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (Klägerin) begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2009.
Sachverhalt: Die Klägerin stellte über das bereitgestellte Online-Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG. Die Beklage stellte nach einer Prüfung der Unterlagen fest, dass die Stromrechnungen der letzten 3 Monate des betreffenden Jahres nicht eingereicht wurden.
Die Autoren besprechen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016 (Az. T-47/15) zum EEG 2012.
Die Autoren geben einen systematischen Überblick über wesentliche Ansprüche eines Anlagenbetreibers nach dem EEG 2017, dargestellt am Beispiel großer Windenergieanlagen an Land. Sie gehen dabei auf Ansprüche auf Netzanschluss und Erweiterung der Netzkapazität, Ansprüche auf Abnahme, Übertragung und Verteilung des erzeugten Stroms sowie Entschädigung und zuletzt ausführlich auf Zahlungsansprüche ein.
Leitsatz des Gerichts:
Eine erweiternde Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen des EEG 2012 kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Auch unter verfassungsrechtlichen Vorgaben - hier der Gleichheitsgrundsatz in der Ausprägung des Willkürverbots - ist eine erweiternde Auslegung nicht geboten.
In Teil 1 des Beitrages befassen sich die Autoren mit einer detaillierten rechtlichen Analyse zur Eigenversorgung und somit zu einem direkten Verbrauch von selbst erzeugtem Strom. Hierbei werden die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich, wie der „Leitfaden zur Eigenversorgung“ der BNetzA, zum Anlass genommen, sich tiefer mit korrespondierenden Rechtsfragen zu beschäftigen.