Der Autor geht auf die viel diskutierte Problematik der "Schein-Bürgerenergiegesellschaften" bei Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land ein, welche durch Privilegierungen eine Übervorteilung erhielten. Anschließend bewertet er die dem Missbrauch von Bürgerenergie-Projekten durch beliebige Investoren vorbeugen sollenden, neu eingeführten Maßnahmen und Regeln im EEG 2017.
Der Autor beschreibt technologisch neuartige Ansätze verschiedener Start-ups, die die Nachteile von Vertikalachs-Windturbinen gegenüber den heuzutage vorherrschenden Horizontalläufern verringern und sogar Vorteile bringen sollen. Demnach würden durch Optimierungen wie einer aktiven Pitchregelung Widerstandsläufer wie der Darrieus- oder der Savonius-Rotor nicht nur im Kleinwindsegment wieder wirtschaftlich.
Der Autor analysiert die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land unter dem EEG 2017. Hierbei geht er insbesondere auf die Unterschiede bei der regionalen Verteilung der Zuschläge sowie die insgesamt bezuschlagte Leistung ein, vergleicht die Werte mit dem Zubau in den Jahren vor der Ausschreibungspflicht und gibt eine Bewertung ab.
Der Autor beschreibt die Projekte zweier neuer Stadtquartiere in Berlin, die mit Hilfe von erneuerbaren Energien einen Beitrag zum Klimaschutz leisten sollen. Es handelt sich hierbei zum einen um das Holzmarkt-Areal für Künstler- und Gewerbetreibende im Zentrum Berlins, welches mit Geothermie, Abwäme, einem Blockheizkraftwerk (BHKW) und PV-Anlagen mit Strom und Wärme versorgt werden soll.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis v
Die Autoren nehmen die am 28.01.2015 von der Bundesregierung beschlossene und am 12.02.2015 inkraftgetretene Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) zum Anlass, diese hinsichtlich des Verfahrensvorgangs zu analysieren und auf möglichen Risiken aus Sicht der Netzbetreiber einzugehen.
Die Norm DIN VDE 0100-551 - Errichten von Niederspannungsanlagen mit Ausgabe im Februar 2017 legt die Anforderungen für die Auswahl und die Errichtung einer dauerhaften oder temporären Versorgung von Kleinspannungs- und Niederspannungsstromerzeugungseinrichtungen fest. Die Norm geht insbesondere auf Anlagen ein, deren Stromversorgung nicht an ein Stromverteilungsnetz angeschlossen oder als Alternative sowie parallel zum Stromverteilungsnetz ausgeführt sind.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPPs) für die Umsetzung von Lärmschutz Photovoltaikanlagen. Nach einer Kurzen Einführung in das Thema gehen sie zunächst auf bereits realisierte Pilotprojekte ein und widmen sich dann der Entwicklung der rechtlichen Grundlagen der Vergütung durch verschiedene Novellierungen des EEG.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 18. September 2017 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für die Förderung von Biomasseanlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. September 2017.
Die Autoren nehmen die Änderungen des EEG 2014 zum Anlass, sich mit den Rahmenbedingungen für die nun grundsätzlich verpflichtende Direktvermarktung zu beschäftigen. Hierbei erörtern sie insbesondere die Frage, ob der Anlagenbetreiber die Direktvermarktung weiterhin vollständig selbst übernehmen kann, oder ob nunmehr die Einbeziehung eines Dritten als Systemverantwortlichem nötig wird. Dieser Sachverhalt wird gerade im Kontext einer regionalen Direktvermarktung näher beleuchtet.
Nein. Für den Förderanspruch für den vor der Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung zwischengespeicherten Strom (§ 19 Abs. 3 EEG 2017/2021/2023, § 19 Abs. 4 EEG 2014) ist das strenge Ausschließlichkeitsprinzip (§ 19
Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag der Frage, welchen Wert der Privilegierungstatbestand von Energiegenossenschaften im rechtlichen Spannungsfeld zwischen EEG 2014 und § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) noch besitzt.
Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei Blockheizkraftwerke (BHKW) auf benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken, die Biogas von einem gemeinsamen Fermenter beziehen, sowie eine gemeinsame Stromleitung, einen gemeinsamen Transformatorkasten und einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt nutzen, als eine einheitliche Anlage anzusehen sind.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat.
Die Autoren beschreiben in ihrem Beitrag die Rolle von Bürgerwindprojekten in der Energiewende. Dabei gehen sie insbesondere auf die Unsicherheiten und Risiken ein, die sich für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ergeben und stellen das Konzept der Co-Finanzierung der GLS Bank vor, bei der das Risikokapital auf Bürgergruppe, Bank und einen weiteren potentiellen Co-Investor verteilt wird.
Die Autoren diskutieren, ob durch das Windenergie-auf-See-Gesetz das schutzwürdige Vertrauen der Investoren noch nicht realisierter Offshore-Windenergieprojekte verfassungswidrig missachtet wurde.
Die Autoren erläutern die grundlegenden Änderungen durch das Strommarktgesetz und würdigen diese kritisch. Sie legen dabei einen Schwerpunkt auf die Änderungen des EnWG.
Der Autor gibt einen Überblick über die Komplexität des Energierechts und die Herausforderungen, die sich aus der Anwendung sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft ergeben.
Die Autoren geben einen Überblick über die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus dem Gesetzespaket rund um das EEG 2017 und das Strommarktgesetz für die Sektorenkopplung ergeben. Sie legen dabei einen Schwerpunkt auf die neuen Regelungen zu zuschaltbaren Lasten im EnWG.
Im Artikel beschreibt die Autorin, wie die Anwendung der Blockchain-Technologie im Bereich der Stromnetze zu deren Entlastung führen kann. Hierzu stellt sie ein Pilotprojekt vor, welches das Potenzial zur Entlastung der Stromnetze durch Anwendung des Verfahrens in der Praxis ermitteln soll.