Leitsatz: Es begegnet vor dem Hintergrund des § 13 BImSchG erheblichen Bedenken, wenn eine Behörde - wie vorliegend - schon während des noch laufenden (Dritt-)Widerspruchsverfahrens und vor Errichtung des Vorhabens die angegriffene immissionsschutzrechtliche Vorhabengenehmigung „ändert“, indem sie Teile „ausgliedert“, in das Baugenehmigungsverfahren ver
Leitsatz: Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung "Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage") umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 13
Sachverhalt: Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 27 Abs. 5 EEG 2009, obwohl die festgesetzten Werte für Formaldehyd bei der alljährlich durchgeführten Kontrollmessung nicht eingehalten worden sind.
Ergebnis: Bejaht.
Leitsatz: Ein allein auf die Einhaltung von Grenzabstandsvorschriften bezogener Abweichungsbescheid für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige WEA ist rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte (Fortführung des Verfahrens nach Senatsbeschl. vom 18. Juni 2019 - 12 LA 184/18.).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Zulassungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, durch die die vollständige Nutzung eines Gärrestelagers der Biogasanlage des Beigeladenen genehmigt wird. Der Kläger wendet sich gegen diese Erweiterung mit Antrag auf Zulassung der Berufung, weil die genehmigte Anlage nicht den störfallrechtlichen Anforderungen der 12.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt Aufhebung einer dem Nachbarn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Genehmigung sei nicht aufzuheben, denn sie verstoße nicht gegen drittschützende Normen und verletze damit nicht die Rechte des Klägers.
Aufgrund des häufigen Ausschlusses von Geboten wegen formellen wie materiellen Fehlern bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, widmet sich die Autorin in dem Beitrag Gründen hierfür im Detail.
Sachverhalt: Zu Frage, ob die Besitzerin des Gebietes, auf dem eine Windenergieanlage (WEA) errichtet werden soll, gegen den baurechtlichen Abweichungsbescheid klagen kann.
Über die optische Beeinträchtigung von unberührt gebliebenen naturnahen Gebieten und Kulturdenkmäler
Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen.
2. Zur Feststellung derartiger optischer Beeinträchtigungen im Einzelfall.
3. Beim Rheintal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahe Zustand verbliebenes Gebiet.
Die Autoren gehen darauf ein, welche Erfahrungen mit dem durch die LAI-Hinweise ("Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen" der Bund/Länder-Abeitsgemeinschaft Immissionschutz) empfohlenen sog. Interimsverfahren zur Schallberechnung gemacht wurden und welche weiteren Entwicklungen es hierzu gab. Einleitend stellen sie zunächst dar, warum eine Anpassung der Schallberechnung erforderlich war und wann das Interimsmodell anzuwenden ist.
Die Autoren untersuchen in ihrem Beitrag, welchen regulierungs- und wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen und weiteren Vorschriften grüner Wasserstoff unterliegt.
Leitsätze des Gerichts:
Sachverhalt: Die Beigeladene erhielt von der Antragsgegnerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA). Dabei wurde das Einvernehmen der Antragstellerin (Gemeinde) gem. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB ersetzt.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beschwerde aufgrund von Verfahrensfehlern bezüglich einer UVP-Vorprüfung und wegen der Verletzung drittschützender Vorschriften des materiellen Rechts begründet ist.
Ergebnis: Verneint.
Die Autoren befassen sich in ihrem Artikel mit den Mitteln zur räumlichen Steuerung des Windenergieausbaus, um u.a. den vielfältigen Raumnutzungsinteressen und der Akzeptanzsteigerung gerecht zu werden. Hierzu betrachten sie die Planungsebene, die Genehmigungsbene sowie die Förderebene.
Der Autor untersucht das Potenzial von Biomethan als alternativen Kraftstoff im Mobilitätssektor vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen. Hierbei geht er detailliert auf die Inhalte der kürzlich verabschiedeten, neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EERL) der EU und bestehende Fördermechanismen ein.
Leitsätze:
Leitsatz: Der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich kann der öffentliche Belang des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil die Anlage die Windausbeute einer benachbarten, bereits bestehenden Windenergieanlage vermindert.
Leitsätze:
Die Autoren gehen im zweiten Teil des Artikels auf juristische Fragestellungen zum Repowering bei Auslaufen der EEG-Förderung ein.
Die Autorin befasst sich in diesem Artikel mit den Realisierungsfristen von Onshore-Windenergieanlagen. Wenn die Anlagen nicht innerhalb dieser Frist in Betrieb genommen wurden, erlischt der erteilte Zuschlag (vgl. § 36e Abs. 1 EEG2017). Insbesondere für die ersten drei Ausschreibungen im Jahr 2019, für die eine verkürzte Realisierungsfrist von 24 statt 30 Monaten gilt, sei der Zeitraum angesichts häufiger Anfechtungsklagen gegen die bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung sehr knapp bemessen.
Leitsätze:
1. Zur (echten) Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen.
2. Der Vorrang des zuerst gestellten Antrags hindert die Genehmigungsbehörde nicht, diesen Antrag nach Feststellung eines Genehmigungshindernisses abzulehnen und dem nachrangig gestellten Antrag stattzugeben.
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen (WKA).
Entscheidung: Verneint.
Leitsätze: Im Rahmen eigener Prüfung der von einem Sachverständigen als Verwaltungshelfer erarbeiteten Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens muss die Genehmigungsbehörde sich mit den Fragen auseinandersetzen, ob zu den von dem Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen sowie seinen wesentlichen im Verwaltungsverfahren umstrittenen Wirkungsprognosen rechtmäßige Alternativen bestehen und warum sie diesen nicht den Vorzug gegenüber den entsprechenden Einschätzungen des Sachverständigen gibt.
Leitsätze: