Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 16. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zu Anwendungsfragen zur Biomasse im EEG 2012 und 2009, das am 29. November 2013 in der Landesvertretung Niedersachsen in Berlin veranstaltet wurde.
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der Flexibilitätsprämie auseinander und legen sowohl Vorteile als auch Stolpersteine bei ihrer Inanspruchnahme dar.
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit dem am 23. Oktober 2013 zum Anlagenbegriff für Biogasanlagen ergangenen BGH-Urteil (VIII ZR 262/12) und zeigt die daraus resultierenden Rechtsfolgen auf. In diesem Zusammenhang beschäftigt er sich insbesondere mit dem Hinzubau und dem Austausch von Blockheizkraftwerken.
In dem Beitrag geht der Autor auf das BGH-Urteil (Az: VIII ZR 262/12) zum Anlagenbegriff bei Biogasanlagen ein und stellt dabei die möglichen Folgen anhand von Praxisbeispielen dar.
In dem Beitrag beschreiben die Autoren die Entwicklung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie bei Biogasanlagen bis Ende 2013 und gehen dabei u.a. auf die jeweiligen Vor- und Nachteile und bisherige Erfahrungen einschließlich Hinderungsgründe für die Umsetzung der Flexibilitätsprämie ein.
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob Biogasanlagen, die durch die Änderung der 4. Verordung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV 2012) nachträglich der immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterfallen, einen Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 haben (hier: bejaht.
Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die erhöhte Vergütung mit dem Technologiebonus aus Anlage 1 Nr. II.1.i EEG 2009 in entsprechender („analoger“) Anwendung des § 66 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 EEG 2009 auc
Der Autor geht in dem Beitrag auf das Repowering von Biogasanlagen ein, das seiner Ansicht nach einen umfassenden Austausch von Anlagen(teilen) an einem bestehenden Standort darstellt und gibt u.a. diesbezügliche Empfehlungen.
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag zunächst den Rückgang von neuen Biogasanlagen seit Inkrafttreten des EEG und geht anschließend im Einzelnen auf die seiner Ansicht nach noch vorhandenen Möglichkeiten ein, um Biogasanlagen wirtschaftlich zu bauen.
Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bei einer Biogasanlage mit zwei BHKW, einem Fermenter und einem Gärrestlager, die in den Jahren 2001/2002 errichtet und sukzessiv um zwei weitere BHKW (200
Leitsätze des Gerichtes:
Entfällt der Anspruch auf den KWK-Bonus dauerhaft, wenn die Negativliste nur kurzzeitig erfüllt ist?
Nein. Der Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß Anlage 3 EEG 2009 entfällt nicht endgültig, sondern nur für die Zeiträume, in denen die Wärmenutzung die Negativliste der Anlage 3 Nr. IV EEG 2009 erfüllt.
Ja. Es besteht kein Anspruch auf den KWK-Bonus gemäß EEG 2009 für den in der Anlage erzeugten Strom, wenn der Fermenter einer Biomasseanlage mit der Rückwärme aus einem Nahwärmenetz beheizt wird, deren Energiegehalt auch auf den Einsatz fossiler Energieträger zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber gemäß § 66 EEG 2012 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Direktvermarktung von Biogas-Strom und stellt u.a. dar, warum sie in der Biogasbranche nur zögerlich voranschreitet. Zudem befasst er sich mit dem spezifischen Nutzen der Regelbarkeit von Biogasanlagen im Gegensatz zu den volatilen Energien aus Wind oder Sonne und erörtert die hieraus resultierenden Vorteile bei der Direktvermarktung.
Teilweise ja.
Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.
Sachverhalt: Ein Netzbetreiber nahm Instandhaltungsmaßnahmen an einer Lastschaltanlage vor, an die die zur Biogasanlage der Anlagenbetreiberin führende Stichleitung angeschlossen war und unterbrach für diesen Zeitraum die Stromabnahme. Fraglich war, ob die Anlagenbetreiberin hieraus ein Schadenersatzanspruch für die entgangene Einspeisevergütung, den Einsatz eines Notstromaggregats und den Einsatz einer Notfackel gegen die Netzbetreiberin zustand.
Ergebnis: Verneint.
Die Autorinnen stellen die im Berichtszeitraum von der Clearingstelle EEG beschlossenen Arbeitsergebnisse vor, darunter den Hinweis 2012/30 zum Anwendungsbereich des Marktintegrationsmodells nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 (ab April 2012), die
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit den Eckpunkten der Empfehlungen des Beratungsunternehmens Ecofys zur Systemsicherheit bei Über- und Unterfrequenzen im Nieder- und Mittelspannungsnetz für dezentrale Erzeugungsanlagen einschließlich Biogasanlagen. Um ein hohes Maß an Versorgungssicherheit zu gewährleisten, empfiehlt Ecofys u.a. die Nachrüstung der Blockheizkraftwerke auf zwei Ebenen.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem Biogasanlagen-Repowering und nimmt dabei eine Abgrenzung von der Anlagenoptimierung als Einzelmaßnahme vor. Beim Repowering handele es sich um einen umfassenden Austausch oder durchgreifenden Ersatz der Biogasanlage am selben Standort. Dem gehe eine systematische Bestandsanalyse, der sog. Biogas Master Check und eine „ProFit-Analyse“ zur Feststellung des Repowering-Bedarfs voraus.
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Marktsituation für Biogasanlagen seit dem Inkrafttreten des EEG 2012 und gibt Einschätzungen verschiedener Anlagenhersteller wieder. Aus seiner Sicht sei ein Anlagenzubau bei gezielter Standorterschließung trotz der Minimierung rentabler Standorte möglich. Nachgefragt seien u.a. Wirtschaftsdünger- und Biomethan-Einspeiseanlagen.
Der Autor stellt die europaweit erstmalige Kombination einer ORC-Anlage mit einer Dampfmaschine in einer Pilotanlage in Niedersachsen vor: die Ausbeute bei Verstromung von Motorabwärme könne so verdoppelt und die Leistung des BHKW bis zu 12 Prozent erhöht werden.
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Pflicht des Biogas-Anlagenbetreibers zur Vorhaltung einer alternativen Gasverbrauchseinrichtung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2012 auseinander, die ab dem 1. Januar 2014 für alle Biogasanlagen gilt.