Der am 12. September 2019 vom BMWi veröffentlichte "Mieterstrombericht nach § 99 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017" wurde gemäß § 99 EEG 2017 von der Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben (Ersatzanlage), zu dem im Juni 2010 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein "Defekt" im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.
Der Autor kündigt die Einführung von flexiblen Stromtarifen für Haushaltskunden zweier Versorger an. Er geht auf die Einzelheiten der Tarife, den Nutzen und die Akzeptanz solch flexibler Tarife durch die Haushaltskunden ein.
Der Autor erläutert die Registrierungspflichten und die damit verbundenen Fristen für EEG-Anlagen im neuen Marktstammdatenregister. Hierbei geht er auf die unterschiedlichen Fristen für Bestandsanlagen und neu in Betrieb genommene Anlagen und insbesondere auf die rückwirkende Regelung der Sanktionen für Bestandsanlagen ein. Hierzu erläutert er verschiedene Auslegungen der Sanktionsregelungen und zieht ein Fazit.
Der Autor geht davon aus, dass im Rahmen der immer attraktiver werdenden Eigenversorgung anstatt der Volleinspeisung Kleinwindenergieanlagen bis 750 kW immer mehr an Bedeutung gewinnen würden. Hierzu erläutert er die Gründe und geht auf Synergieeffekte durch die Kombination mit Fotovoltaikanlagen und Speichern ein. Weiterhin sei auch die Kombination der Kleinwindenergieanlage mit Ladesäulen im Rahmen der Elektromobilität immer mehr gefragt.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ab wann die Schiedsklägerin nach dem Wechsel in die Direktvermarktung die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erfüllt hatte.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die PV-Installationen des Anlagenbetreibers auf einem oder auf mehreren Gebäuden i.S.v. § 11 Abs. 6 EEG 2004 angebracht worden sind.
Der Autor beschreibt die mögliche Realisierung von vielen "Offshore-Fotovoltaikanlagen", die mit Hilfe von Solarstrom flüssiges Methan herstellen können. Diese schwimmenden PV-Anlagen würden somit einen sinnvollen Beitrag zur Verkehrswende durch die Produktion von Treibstoff leisten.
Der Autor beschreibt den Prototyp eines Druckluftspeichers, der überschüssigen Strom aus einer Fotovoltaikanlage speichert. Neben den technischen Details geht der Autor auch auf die Wirtschaftlichkeit des Speichers ein.
Der Autor erläutert, warum das Nutzen eines Wärmespeichers beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage und dem Nutzen eines elektrischen Durchlauferhitzers trotz der zusätzlichen Wärmeverluste dennoch in der Gesamtenergiebilanz sinnvoll sei.
Der Autor erläutert die Vorteile der Kombination von Fotovoltaikanlagen mit Elektrofahrzeugen. Er geht hierbei insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der Fahrtkosten pro Kilometer ein, erwähnt die Entlastung für das Stromnetz und bidirektionales Laden.
Der Autor erläutert im Beitrag vier Konzepte der Sektorenkopplung unterschiedlicher Hoteliere, die ihren Strom und ihre Wärme selbst erzeugen und verbrauchen und so teilweise komplett autark sind. Kernelemente der Konzepte sind unter anderem Fotovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke. Detailliert geht der Autor ebenso auf den Nutzen eines intelligenten Lastmanagements ein.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2
Die Autorin geht darauf ein, wie demnächst aus der Vergütung fallende Wind- und Solaranlagen weiter genutzt werden könnten.
Der Autor geht in seinem Artikel auf die Doppelnutzung von Flächen ein. So können Wind- und Solaranlagen beispielsweise an oder über Gleisen, Autobahnen, Gebäuden, Ackerflächen oder am selben Standort gebaut werden. Dies sei hinsichtlich des steigenden Flächenverbrauchs und der damit einhergehenden Flächennutzungskonkurrenz notwendig. Er regt an, die Doppelnutzungsstrategie in der Bau- und Energieleitplanung zu integrieren.
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (htw) veröffentlichte im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE) im Forschungsprojekt PV2City die Studie "Hemmnisse und Hürden für die Photovoltaik". Die Studie wurde aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung und des Landes Berlin gefördert.
EEG- und KWKG-Anlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren (§ 5 Abs. 1, 5 Satz 1 MaStRV). Die Monatsfrist gilt auch bei anderen registrierungspflichtigen Ereignissen (z. B. einer Leistungserhöhung oder -verringerung der Stromerzeugungsanlage, vgl.
Sachverhalt: Zur Frage, ob eine Anlagenbetreiberin die Entschädigung der entgangenen Einspeisevergütung vom Netzbetreiber aufgrund von Netzumbaumaßnahmen verlangen kann.
Ergebnis: Verneint.
Der Autor beschreibt ein Pilotprojekt, bei dem durch eine Art Inhouse-Sektorkopplung mit Energiemanagementsystem die Energiekosten von Supermärkten erheblich reduziert werden soll. Durch die Verknüpfung der thermischen und elektrischen Energieströme könnten durch intelligente Datennutzung zum Beispiel der Eigenverbrauch der PV-Anlage erhöht und somit der Bezug aus dem Netz reduziert werden oder alternativ die Leistungsspitzen gekappt werden.
Auch für sogenannte EEG-2012-Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 gilt die abgemilderte Sanktion (Verringerung des Vergütungsanspruch nur um 20% gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und vor dem 1.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 1. September 2020 die Empfehlung zum Thema „Negative Strompreise - Anlagenzusammenfassung bei Windenergie- und sonstigen Anlagen“ beschlossen.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
Sachverhalt: Vorliegend befasste sich das KG Berlin mit der Frage, ob es sich bei einem Mahnverfahren aufgrund eines Vergleichs wegen eines Wasserschadens durch eine unsachgemäß installierte Photovoltaikanlage auf einem Schuldach um eine Bausache handelt, die eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Bausachen gem. § 72a S. 1 Nr. 2 GVG begründet.
Ergebnis: Verneint.
Die Autorin stellt in ihrem Artikel die Möglichkeit vor, Netzdienlichkeit durch PV-Anlagen mit entsprechendem Systemmanagement und Leistungselektronik zu erbringen und künftig in Kombination mit Batterien und Power-to-X PV-Anlagen zur Deckung der Grundlast nutzen zu können. Zudem geht sie auf notwendige wirtschaftliche und regularotische Anreize sowie auf Hindernisse ein.
Der Autor beschreibt anhand zweier Beispiele, wie mithilfe der Deckung eines Teils des Eigenstrombedarfs von Landwirtschaftsbetrieben durch Fotovoltaik- bzw. Windenergieanlagen die Strombezugskosten reduziert werden. Durch die Möglichkeit der immer kostengünstigeren Erzeugung von erneuerbarer Energie würden sich derartige Konzepte lohnen. In den Beispielen werden auch Pläne zur Wärmeversorgung über Geothermie und Nahwärmenetze inkl. Wärmespeicher beschrieben.
Die Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen enthält im Kern die neue Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV). Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Die Verordnung beinhaltet vor allem die folgenden Kernpunkte: