In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die von der Anspruchstellerin betriebenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 750 kWp, die einen Tag nach den von der Anspruchstellerin betriebenen und auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von über 750 kWp in Betrieb genommen wurden, zur Bestimmung der für sie geltenden Vergütungshöhe nach § 32 Abs. 1
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Schiedskläger gegen die Schiedsbeklagte einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Stroms im Zeitraum vom Netzanschluss bis zum Zählerwechsel hat.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Autoren erläutern die Auswirkungen des "Klima"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf die Genehmigung von Windkraftanlagen, insbesondere im Rahmen der Abwägung mit Interessen des Denkmalschutzes. Die Hürden für die Zulassung von Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung würden aufgrund des klaren Auftrags an den Gesetzgeber sinken. Das Urteil würde ähnliche Auswirkungen im Rahmen baugenehmigungsrechtlicher bzw. bauplanungsrechtlicher Interessenabwägungen entfalten.
Die Autorin befasst sich mit dem Trend zu einer Solardachpflicht in den Bundesländern und gibt einen Überblick zum Stand der Umsetzungen. Mehrere Bundesländer würden bereits PV-Pflichten für private Neubauten, aber auch für Parkplätze und Nichtwohngebäude, einführen. Es würden sich allerdings auch Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme stellen, insbesondere beim Mieterstrom und der Eigenversorgung.
Der Autor gibt einen Überblick über die Ausgestaltung der Ausschreibungen von Solaranlagen unter Geltung des EEG 2021. Hierzu gehört im Abschnitt 3 EEG 2021 der Unterabschnitt 3 für Solaranlagen des ersten Segments und der Unterabschnitt 4 für Solaranlagen des zweiten Segments.
Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2021 ihre Festlegung zu besonderen Solaranlagen beschlossen.
Darin werden die Anforderungen an besondere Solaranlagen
Das Impulspapier „Ein beihilfefreies und schlankeres EEG - Vorschlag zur Weiterentwicklung des bestehenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ der Stiftung Umweltenergierecht, im Auftrag der Agora Energiewende, legt Vorschläge für Reformen des EEG vor.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Aufspülung mit Elbsand zur Schaffung von Industrieflächen eine (fiktive) „sonstige bauliche Anlage“ gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 darstellt, die zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde.
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung - BAFABGebV) vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4317).
1) Bestimmung der installierten Leistung bei Solaranlagen
Der Bundesverband der Solarwirtschaft (BSW) und der Bundesverband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft haben ein gemeinsames Memorandum unterzeichnet, das eine Beschleunigung des PV-Ausbaus in Bayern als gemeinsames Ziel feststellt.
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO)
Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, was bei der Modernisierung alter Photovoltaikanlagen zu beachten ist.
Der Autor befasst sich mit der Rolle von Drohnen in der Windkraft- und Photovoltaikbranche.
Der Bundesverband Solarwirtschaft hat zur Bundestagswahl 2021 Empfehlungen für ein 100-Tage-Solar-Beschleunigungsgesetz erarbeitet.
Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten (Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung - NFSVO)
In ihrem Impuls „Zukünftige Anforderungen an eine energiewendegerechte Netzkostenallokation” zeigt die Agora Energiewende an, in welche Richtung eine Netzentgeltreform gehen müsste und welche Ziele dabei im Vordergrund stehen sollten.
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV) vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Die BNetzA hat die Zahlen der zweiten Innovationsausschreibungsrunde 2021 für erneuerbare Energien veröffentlicht.
Gebotstermin war der 1. August 2021. Die Bekanntmachung erfolgte am 18. August 2021, so dass die Bekanntgabe am 25. August 2021 als erfolgt gilt.
Der Aufsatz behandelt die Akzeptanz erneuerbarer Energien bei der lokalen Bevölkerung in Hinblick auf die finanzielle Beteiligung von Betroffenen sowie von Standortkommunen durch den § 36k EEG 2021 bzw.
Die Autoren beleuchten die Steigerung der Akzeptanz der betroffenen Bevölkerung mit Hilfe ökonomischer Kompensationen. Dabei werden Hemmnisse und Lösungsansätze diskutiert. Diese unterschiedlichen Beteiligungsformen müssten auf eine Erhöhung des regional-ökonomischen Nutzens abzielen und so den Ausbau vorantreiben, gerade in finanzschwachen Kommunen. Der Erfolg der Erneuerbaren Energien sei zwingend von der lokalen Bevölkerung abhängig, weshalb Förderungen gezielt ansetzen müssten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Frage zu klären, ob der Anlagenbetreiber für den in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch hat (im Ergebnis bejaht).
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (Energiewirtschaftsänderungsgesetz)
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026), ändert unter anderem:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15. Juli 2021 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2021 für die Förderung von solaren Freiflächenanlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. Juni 2021. Die Bekanntmachung erfolgte am 15. Juli 2021, so dass die Bekanntgabe am 22. Juli 2021 als erfolgt gilt.